Kürzung/Nichtgewährung steuerfreie Inflationsausgleichsprämie
Moin Kollegen,
habe mich jetzt mehrere Stunden mit dem Thema der Kürzung bzw. kompletter Nichtgewährung der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie befasst.
Tatbestand:
Arbeitgeber gewährt die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie in Teilbeträgen (2022/23/24) a € 1000. 2022 geleistet, 2023 geleistet, 2024 ausstehend.
Es wurde keine Absprache mit dem BR hinsichtlich Modalität, Umfang, Kürzung usw. getroffen - sie wurde einfach kommentarlos bezahlt.
Die Prämie wurde als „Inflationsausgleichsprämie“ auf der Lohn-/Gehaltsabrechnung gesondert ausgewiesen.
Arbeitnehmer überwiegend anwesend 2022- Zahlung von € 1000 Arbeitnehmer überwiegend arbeitsunfähig 2023 (Krankengeld), komplette Zahlungsverweigerung der € 1000 für 2023.
Frage:
Ist die komplette Kürzung einzelner Tranchen wegen Langzeiterkrankung rechtlich möglich? So wie ich es sehe, ist eine maximale Kürzung wegen Langzeiterkrankung bis max. 25% der Prämie möglich.
Sollte der Arbeitgeber die Prämie als eine Anweisenheitsprämie sehen und diese für z.B. einen bestimmten Zeitraum ansehen (z.B. gesamtes Jahr), und der AN dann den gesamten definierten Zeitraum durch Krankheit nicht anwesend sein, dann dürfte der Abzug nur max. 25% betragen?
Als Anspruchsgrundlage finde ich nur den § 4 a EFZG
Der Bundestag hatte sich auch schon damit beschäftigt.
Vielen Dank für Eure Antwort.
Gruss
Community-Antworten (12)
07.06.2023 um 13:12 Uhr
"Es wurde keine Absprache mit dem BR hinsichtlich Modalität, Umfang, Kürzung usw. getroffen - sie wurde einfach kommentarlos bezahlt."
Dann darf der AG diese Zahlung mMn auch nicht einfach einseitig kürzen.
07.06.2023 um 13:21 Uhr
Da hat der AG doch vor lauter Auszahlungen den BR vergessen? ;-) Ich sehe wie celestro hier auch den Anspruch, der betroffene Kollege sollte sich gewerkschaftlich oder anwaltlich beraten lassen wenn der BR ihm nicht helfen kann.
07.06.2023 um 13:45 Uhr
Also deute ich Eure Antworten so?
Im günstigsten Fall wegen der Nichteinbeziehung des BR ist keine einseitige Kürzung möglich. Also Gewährung der Prämie zu 100%.
Im ungünstigsten Fall ist eine max. Reduktion der Inflationsprämie gem. § 4 a EFZG möglich.
Ein komplette Verweigerung der Zahlung auf Basis einer Langzeiterkrankung ist nicht zulässig.
07.06.2023 um 13:49 Uhr
"Im ungünstigsten Fall ist eine max. Reduktion der Inflationsprämie gem. § 4 a EFZG möglich."
Laut Deinem Link vom Bundestag kann sich der AG nicht auf §4a EFZG berufen. ABER ... wenn er dem BR sagt "entweder ich darf hier zu 100% kürzen, oder NIEMAND bekommt auch nur einen Cent", kann der BR dagegen mEn nichts tun.
07.06.2023 um 15:43 Uhr
Celestro,
der BR ist nicht einbezogen worden.
Im Jahr 2022 haben alle regulären AN € 1000 bekommen, die "Geringverdiener" nur € 500. Der BR ist nicht involviert gewesen, hat aber auch nicht interveniert.
Im April 23 sind die nächsten € 1000 angewiesen worden ("Geringverdiener" wieder € 500). Kranke (Lohnfortzahlung und/oder Krankengeld) haben keinen Cent erhalten. Der BR ist nicht einbezogen worden. Für 2 Kranke wurde einfach die € 1000 (auch kein Teilbetrag) nicht bezahlt. Alle anderen haben die kompletten 1k, bzw. als Geringbeschäftigte € 500 erhalten.
Der AG beruft sich erstmal auf nichts. Er hat einfach für die beiden Kranken nicht ausbezahlt.
Also kommt § 4a EFZG nicht zur Anwendung. Damit wäre ja max. eine Kürzung auf 75% (also € 750 möglich). Das jährliche Weihnachtsgeld wird als sogenannte Anwesenheitsprämie (Abzüge bis max. 40% gestaffelt nach Krankheitstagen) bezahlt. Stellt diese Zahlung dann die betrieblich Übung dar? Einzelvertragliche Vereinbarungen gibt es nicht, Betrieb ist nicht tarifgebunden u. hat keine Betriebsvereinbarung darüber getroffen (BR war ja nicht involviert). Es könnte somit höchstens die betriebliche Übung der Kürzung möglich sein.
"Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Kürzung von Sondervergütungen aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten ist eine entsprechende Kürzungsvereinbarung. § 4a EFZG stellt,wie bereits ausgeführt, keine eigene Rechtsgrundlage für eine Kürzung dar. Sie gibt dem Arbeitgeber nicht das Recht, einseitige Kürzungen vorzunehmen. Vielmehr bedarf es einer Kürzungs- vereinbarung. Vereinbarungen in diesem Sinne können sowohl einzelvertragliche Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien, Gesamtzusagen, betriebliche Übungen, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sein."
07.06.2023 um 17:36 Uhr
"Das jährliche Weihnachtsgeld wird als sogenannte Anwesenheitsprämie (Abzüge bis max. 40% gestaffelt nach Krankheitstagen) bezahlt. Stellt diese Zahlung dann die betrieblich Übung dar?"
Meiner Meinung nach ... Nein! Das Weihnachtsgeld ist unabhängig von dieser Inflationsprämie und daher kann dort keine betriebliche Übung entstanden sein.
07.06.2023 um 18:14 Uhr
Habt vielen Dank für Eure Antworten.
Schreiben ist raus, in dem der AG "gebeten" wird die Anspruchsgrundlage für eine Nichtgewährung zu benennen.
18.06.2023 um 14:44 Uhr
Der BR hat mich sofort an die GL. verwiesen. In der nächsten Woche habe ich einen Termin bei der Gewerkschaft. Bin mal gespannt, ob die IGM überhaupt Interesse hat das zivilrechtlich einzuklagen. Für fast 40 Jahre Beitrag erwarte ich allerdings schon, dass das was passiert.
Sachverhalt komplette Verweigerung Zahlung 2. Tranche steuerfreier Inflationsausgleich wegen Langzeiterkrankung
Sachverhalt komplette Verweigerung Zahlung Urlaubsgeld (deklariert als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch) wegen Langzeiterkrankung
Begründung Verweigerung freiwillige Leistung AG, kein Rechtsanspruch, Höhe u. Ausgestaltung der Prämien obliegt im billigen Ermessen des AG
19.06.2023 um 16:55 Uhr
Ein Schreiben an den AG ging raus und der BR antwortet?
22.06.2023 um 19:48 Uhr
Celestro,
nein. Jeweils ein ordentliches Beschwerdeschreiben an den BR. Die Antworten kamen dann von der GL. Der Verdacht drängt sich auf, dass die Beschwerde ohne Thematisierung u. Beschlussfassung kommentarlos an die GL durchgereicht hat.
23.06.2023 um 09:16 Uhr
Halt uns mal auf dem Laufenden auch was die Gewerkschaft sagt.
23.06.2023 um 14:16 Uhr
Ging alles sehr schnell.
3 Tage nach dem Gespräch mit der IGM hat der AG schon das Schreiben mit freundlicher Aufforderung auf Zahlung vorliegen. Nach Verstreichen der Frist wird der Klageweg beschritten.
Also wirklich top die IGM. Schneller u. besser hätte das kein Anwalt machen können.
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