Überstunden Auszahlung AG weist an..
Hallo zusammen Wir haben da mal wieder eine Frage zum Thema Überstunden. Darf.der.Arbeitgeber anweisen dass Überstunden ausgezahlt werden? Im TV ist die Regelung das Überstunden vornehmlich in Freizeit abzugelten sind. Vielen Dank für eure schnellen antworten. Viele Kollegen wollen das nicht ausgezahlt haben..
Community-Antworten (12)
15.02.2016 um 12:22 Uhr
@Monky
die genaue Formulierung im TV wäre hilfreich, das Wort "vornehmlich" sollte man im Kontext lesen.
15.02.2016 um 13:01 Uhr
Da steht geschrieben. ...für Überstunden ist vorrangig arbeitsbefreiung möglichst bis zum ende des nächsten Kalendermonats spätestens bis zum ende des dritten Kalendermonats zu erteilen..
15.02.2016 um 13:17 Uhr
Immerwieder schwierig, wenn so wachsweiche Formulierungen festgehalten werden.
Vorrangig heißt, es gibt Alternativen, also z.B. die Überstunden auszahlen zu lassen.
Ich würde den AG auf die Thematik ansprechen und mir von ihm erläutern lassen, warum es nicht möglich ist, dass die Überstunden in Freizeit abgegolten werden. Und das mit dem Verweis auf den TV. Vielleicht gibt es ja tatsächlich einen wichtigen Grund.
Und dann muss man eigentlich jeden Mitarbeiter einzeln betrachten, warum es gerade bei diesem nicht geht.
15.02.2016 um 13:20 Uhr
Der Tarifvertrag ist eigentlich eindeutig. Freizeitausgleich hat Vorrang vor Auszahlung. Jetzt gibt es verschiedene Möglichkeiten: a) Der AG zahlt gar keine Überstunden aus und besteht auf Freizeitausgleich. Ein Anspruch auf Auszahlung besteht jedenfalls nicht. b) Der AG lässt die Mitarbeiter wählen, was sie wollen oder c) Der AG zahlt Überstunden regelmäßig aus. Dann müsste er bei einem Antrag auf Freizeitausgleich aber konkret und nachvollziehbar mitteilen, aus welchen betrieblichen Gründen dieser Ausgleich nicht genommen werden kann.
Ihr braucht eine BV Arbeitszeit, oder?
15.02.2016 um 15:02 Uhr
:Vermutungsmodus an.
Die Arbeitnehmer wollen die Überstunden als Quasiferientage mehr als drei Kalendermonate ansparen.
:Vermutungsmodus aus.
Wann zahlt der Arbeitgeber die Überstunden aus? Vor Ablauf der drei Monate oder danach? Vorher wäre meines Erachtens rechtswidrig, danach wäre meines Erachtens TV-konform.
15.02.2016 um 20:51 Uhr
Rechtswidrig? Wäre tarifwidrig hier nicht korrekter?
„danach wäre meines Erachtens TV-konform“ Nach „spätestens“ wird es TV-konform? Das kann ja nun wirklich nicht sein!
15.02.2016 um 23:25 Uhr
Als BR sollte man keiner Mehrarbeit zustimmen, wenn die Modalitäten der Rückführung nicht geklärt ist. Der AG soll sich mit Euch eigen, wie er die Mehrarbeit vergütet - Freizeitausgleich oder cash - und wenn das klar ist, sagt Ihr erst ja.
16.02.2016 um 11:30 Uhr
Zitat (Ernsthaft): "Wäre tarifwidrig hier nicht korrekter?"
Nein! "Korrekt" lässt sich nicht steigern!
Der zweite Teil Deines Beitrages ist für mich völlig unverständlich
Zitat (gironimo): "Als BR sollte man keiner Mehrarbeit zustimmen, wenn die Modalitäten der Rückführung nicht geklärt ist. "
Verstehe ich nicht. Das ist doch im Tarifvertrag abschließend geklärt. Allenfalls kann man sich noch darüber streiten, ob der Arbeitgeber die Freistellung einseitig zu bestimmen hat, oder ob er auf Antrag des Arbeitnehmers Freistellung gewährt.
16.02.2016 um 22:19 Uhr
„Nein! "Korrekt" lässt sich nicht steigern!“
Soso!!
Schon mal etwas von einer zweiten Vergleichsstufe gehört? Schimpft sich: „Komparativ“
„Der zweite Teil Deines Beitrages ist für mich völlig unverständlich“
Habe ich befürchtet!
Von jemandem der etwas außerhalb eines Tarifs Liegendes als tarifkonform ansieht, habe ich ehrlich gesagt auch nichts anderes erwartet.
16.02.2016 um 22:53 Uhr
Ernsthaft Du Spaßvogel bist hierum zu stänkern?
Wie lautet der oben zitierte Passus des Tarifvertrages?
"für Überstunden ist vorrangig arbeitsbefreiung möglichst bis zum ende des nächsten Kalendermonats spätestens bis zum ende des dritten Kalendermonats zu erteilen.."
"... arbeitsbefreiung möglichst bis zum ende des nächsten Kalendermonats spätestens bis zum ende des dritten Kalendermonats .."
Die Arbeitsbefreiung hat bis SPÄTESTENS Ende des dritten Monats zu erfolgen. Darf sie damit noch im vierten Monat erfolgen? Offensichtlich nicht! Wenn sie dann nicht innerhalb dieser drei Monate erfolgt ist, was ist dann aus dem Anspruch geworden? Ist dieser damit ersatzlos verfallen? Ich denke nicht. Wenn der Arbeitgeber den Anspruch nicht mehr durch Freistellung erfüllen kann, welche Möglichkeit hat er dann noch? Doch eigentlich nur die finanzielle Abgeltung! Insofern ergibt sich die Auszahlung des Anspruches, wenn er nicht innerhalb der drei Kalendermonate durch Freistellung abgegolten wurde, zwingend aus dem Tarifvertrag.
17.02.2016 um 23:48 Uhr
„Ernsthaft Du Spaßvogel bist hierum zu stänkern?“
Ich und Stänkern? Mitnichten! Und ein Spaßvogel bin ich auch nur dort, wo es passt. Nicht aber hier!
So sehr ich deine Kommentare hier ansonsten auch schätze, so sehr verwundert es mich immer wieder, in welche Abgründe du manchmal springst und dann krampfhaft versuchst, den Fall doch noch aufzuhalten.
Und leider wirken die dann an den Tag gelegten Korrektur- oder Rechtfertigungskapriolen doch etwas merkwürdig.
Nehmen wir als Beispiel einmal den letzten Satz.
„Insofern ergibt sich die Auszahlung des Anspruches, wenn er nicht innerhalb der drei Kalendermonate durch Freistellung abgegolten wurde, zwingend aus dem Tarifvertrag.“
Du sagst also, dass es tarifkonform ist, weil aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung ein Schadensersatzanspruch entstanden ist.
Würden wir diesen Grundsatz jetzt auch auf das BetrVG anwenden, müssten wohl alle Kommentare hierzu neu geschrieben werden.
Es wäre dann ja egal, wie sich ein Arbeitgeber gegenüber einem Betriebsrat verhält. Solange dieser ja die Möglichkeit hat, seine Rechte auch noch im nachhinein einfordern zu können, ist das Fehlverhalten eines Arbeitgebers ja noch betriebsverfassungskonform.
Meinst du nicht auch, dass dieses jetzt eine doch etwas haarsträubende Definition von Konformität ist?
18.02.2016 um 01:21 Uhr
Zitat (Ernsthaft): "Du sagst also, dass es tarifkonform ist, weil aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung ein Schadensersatzanspruch entstanden ist."
Nö!
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