@rebel
welchen §27 meinst du? Den vom BGB, ich kann im BetrVG nichts finden.
Ich meine der §14a Abs.4 in Verbindung mit §35 WO zum BetrVG.
DKK, 10. Auflage
§35 WO BetrVG Rn4 Die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe wird nach Abs. 2 auf Grund eines Antrags nach Abs. 1 Satz 1 ausgelöst. Geschieht dies, hat der WV die sich dadurch verschiebende öffentliche Stimmauszählung unter Angabe des Ortes, des Tages und der Zeit in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben, also an denselben Stellen auszuhängen, an denen das Wahlausschreiben zum Aushang gekommen ist. Die Wähler erfahren auf diese Weise, dass die Stimmauszählung nicht unmittelbar im Anschluss an die Beendigung des Wahlgangs in der zweiten Wahlversammlung erfolgt, sondern später vorgenommen wird. Die WO legt keinen Zeitpunkt für die Frist fest, die bei der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe zu gelten hat. Dadurch ergibt sich auch kein konkreter Tag für die in Abs. 2 angesprochene öffentliche Stimmauszählung. Der WV hat insoweit einen Ermessensspielraum. Die Frist ist allerdings so zu bemessen, dass die nachträgliche Stimmabgabe unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse im Betrieb und der normalen Postlaufzeit ordnungsgemäß erfolgen kann (Heilmann, AiB, 01, 621, 623; Thüsing/Lambrich, NZA-Sonderheft 01, 79, 92). Es wird sich empfehlen, eine Frist von vier Tagen nach der zweiten Wahlversammlung zu nehmen. Die Frist würde somit am Dienstag enden, wenn die zweite Wahlversammlung am Freitag der Vorwoche stattgefunden hat. Ist die Wahl an einem Montag erfolgt, so würde die Frist am Freitag dieser Woche enden. Unmittelbar nach Ablauf der Frist, spätestens an dem auf das Fristende folgenden Arbeitstag hat die öffentliche Stimmauszählung zu erfolgen. Den schriftlich Abstimmenden stände damit zugleich die Frist von einer Woche zur Verfügung, da der Antrag auf Briefwahl bis drei Tage vor der zweiten Wahlversammlung gestellt werden kann.