Erstellt am 12.02.2016 um 07:11 Uhr von nicoline
Vedoco,
*Wir unterliegen dem TVÖD-L* *dass MA bis zu 12 Sonntage in Folge arbeiten müssten.*
Der TVöD-L enthält leider keine Regelung, die das verhindern könnte, wie z.B. der TVöD-K. Wenn es im TV keine Regelung dazu gibt, greift das ArbZG. Dort ist geregelt, dass mindestens 15 Sonntag im Jahr frei sein müssen, das hilft euch bei eurem Problem aber auch nicht weiter.
*Nun haben wir die neuen Schichtpläne gesehen und sind perplex, dass unsere Leute bis zu 12 Sonntag in Folge arbeiten sollen.*
NIEMAND kann den BR zwingen, solchen Dienstplänen zuzustimmen. Alles, was euch einfällt, warum ein solches Schichtsystem schlecht ist, gehört in eure Argumentation. Wenn der AG ein solches Schichtsystem durchsetzen will, muss er ggf. die Einigungsstelle anrufen.
Erstellt am 12.02.2016 um 08:00 Uhr von gironimo
Sehe ich auch so. Der BR ist im Zuge seiner Mitbestimmung alles andere als gezwungen , bis zum Höchstmaß zu gehen. Alle Argumente, die Euch vernünftig erscheinen, reichen für ein NEIN aus. So könnt Ihr z.B. sagen, dass Ihr wegen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie nur max. 2 Sonntage hinter einander wollt. Man muss sich dann eben auf einen Kompromiss einigen
Erstellt am 12.02.2016 um 08:55 Uhr von Tulpe
ParagrafArbeitszeitgesetz linkArbZG
§ 9 Sonn- und Feiertagsruhe
(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
§ 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder linkarbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
Ihr seit in der Mitbestimmung.
Gruß
Erstellt am 12.02.2016 um 17:37 Uhr von nicoline
Tulpe,
*und arbeiten an einem Flughafen.*
*(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.*
Könntest Du Dir vorstellen, dass hier eine Genehmigung für Sonntagsarbeit vorliegt?
Und auch der Rest deiner Einstellung kann nicht verhindern, was der AG vor hat.
§ 10 ArbZG
1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden
10. in Verkehrsbetrieben sowie ................