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Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

25% Nachtzuschlag

J
Josie
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter, ich habe mal eine Frage zu der neuen, gesetzlichen Regelung zur Nachtarbeit. Wir haben unseren Kollegen betriebsratsseitig mitgeteilt, dass Sie rückwirkend zum 01.01.2016 +25% bekommen da der Gesetzgeber so entschieden hat (im Dezember 2015). Nun steht im Raum, dass dies nicht richtig sei. Es würde +30% geben und mehr Urlaub aufgrund der Dauerbelastung. Es besteht eine Betriebsvereinbarung über 27 Tage im Betrieb. Wir sind nicht tarifgebunden (Grosshandel). Kann mir jemand sagen ob wir falsche Aussagen getätigt haben? Vielen Dank im Voraus!

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Community-Antworten (4)

E
eynuk

11.02.2016 um 10:17 Uhr

30% beziehen sich auf Dauernachtarbeit

F
fkusi

11.02.2016 um 10:34 Uhr

Hier ein Auszug aus dem BAG Urteil vom 09.12.2015 :

Bestehen keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, haben Nachtarbeitnehmer nach § 6 Abs. 5 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage. Regelmäßig ist dabei ein Zuschlag iHv. 25% auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl freier Tage für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Nachtarbeitsstunden angemessen. Bei Dauernachtarbeit erhöht sich dieser Anspruch regelmäßig auf 30%. .... Eine Reduzierung der Höhe des Nachtarbeitsausgleichs kommt in Betracht, wenn während der Nachtzeit beispielweise durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst eine spürbar geringere Arbeitsbelastung besteht. Besondere Belastungen können zu einem höheren Ausgleichsanspruch führen. Eine erhöhte Belastung liegt nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen bei Dauernachtarbeit vor. In einem solchen Fall erhöht sich der Anspruch regelmäßig auf einen Nachtarbeitszuschlag iHv. 30% bzw. eine entsprechende Anzahl freier Tage.

G
ganther

11.02.2016 um 12:24 Uhr

Eure BV zum Urlaub ist wohl unwirksam (77III BetrVG). Und ein Urteil regelt zunächst einmal nur den Einzelfall und ist so nicht allgemein gültig

R
rolfo

11.02.2016 um 14:10 Uhr

Das Urteil das hier zitiert wird ist noch nicht mal veröffentlicht, es handelt sich um eine Pressemitteilung des BAG. Man sollte mal die Veröffentlichung abwarten um auch die Urteilsbegründung genau studieren. Wir arbeiten zur Zeit auch daran, und die o.a. Meinung vertritt auch ein Arbeitsrichter des LAG.

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