Erstellt am 09.02.2016 um 17:42 Uhr von gironimo
Da müsste man die BV schon im Detail kennen. Aber ich gehe schon fast davon aus, dass dort nichts steht, dass der AN keinen Anspruch hat.
Die Zahlung bezieht sich ja auf eine bereits abgeschlossene Leistung der AN aus dem Vorjahr und hat nichts mit der laufenden AU zu tun.
Ich würde ggf. einen Fachanwalt befragen.
Fest steht aber, dass der AN selbst seinen Anspruch auf dem Rechtsweg klären muss.
Erstellt am 09.02.2016 um 18:12 Uhr von Jakarta
Wo siehst du hier denn jetzt schon wieder eine BV?
Das wird ja langsam zur regelrechten Manie!
Hier dürfte wohl ein Fall von Diskriminierung nach dem AGG vorliegen. Dem AG einfach einmal mitteilen, auf welch dünnem Eis er sich hier bewegt.
Erstellt am 09.02.2016 um 18:20 Uhr von gironimo
Abgesehen, dass es sich um allgemeine Entgeltgrundsätze handelt .....
steht in der Frage
>In der Vereinbarung<
Erstellt am 09.02.2016 um 18:24 Uhr von Gargomel
Eine richtige BV dazu gibt es auch nicht.
Wir bekommen eine schriftliche Info, dies und das sind die Ergebnisse des Vorjahres, ergibt dann einen Bonus von XY Euro. Und als Passus steht dort noch, wer im Januar gekündigt hat oder gekündigt wurde aus verhaltensbedingten Gründen, usw. bekommen nix, alle andere ungekündigten Arbeitsverhältnisse bekommen das mit dem Februar Gehalt.
Wir sind darauf gekommen, weil es hat sich eine andere AN gemeldet, die im letzten Jahr zur gleichen Zeit 4 Monate krank war, und die auch keinen Bonus erhalten hat. Sie hat das aber nicht reklamiert, und wir vom BR haben das jetzt zum ersten Mal erfahren und nachgehakt, und da hieß es, wer kein Februar-Gehalt bekommt, der geht leer aus.
Erstellt am 09.02.2016 um 20:05 Uhr von Jakarta
Giro, nicht jede Vereinbarung ist auch immer gleich eine BV.
Und mit der vermeintlichen Mitbestimmung im Rahmen der allgemeinen Entgeltgrundsätze, hier beim Bonus eingeschränkt auf die Verteilungsgrundsätze, wird der betroffene bestimmt auch nicht reicher oder entgeht der Gefahr, hier nicht bedacht zu werden.
Ein BR kann ja mal versuchen, hier an seiner statt den Bonus für ihn beim AG zu holen. Dabei sollte man aber besser nicht vergessen, dass jedes Amt auch durch Zeitablauf enden kann.
Erstellt am 10.02.2016 um 06:59 Uhr von ickederdicke
Wie geronimo schon so richtig schrieb hat solches nichts mit einer laufenden AU zu tun - ABER ...wenn der AG dies Argument beibehält...Benachteiligung wegen Erkrankung geht schon deutlich in Richtung AGG...
Erstellt am 10.02.2016 um 08:48 Uhr von ganther
Erstellt am 10.02.2016 um 09:57 Uhr von Pjöööng
Zitat (ickederdicke):
"Benachteiligung wegen Erkrankung geht schon deutlich in Richtung AGG..."
Oder in Richtung "gesetzliche Regelung"... Immerhin lässt der Gesetzgeber dies ja ausdrücklich zu.
Allerdings scheint es hier an der Rechtsgrundlage für dieses Vorgehen zu mangeln.