Krank während Probezeit - Kündigung Krankengeld oder ALG1?
Hallo liebes Forum.
Wir haben hier einen verzwickten Fall. Um Hilfe wäre ich sehr dankbar!
Frage zum Krankengeld!
Person A hat am 1.9. einen neuen Job angefangen. Person A wurde am 2.10. krankgeschrieben. Person A wurde am 5.10. fristgerecht zum 31.10.07 gekündigt! (Ohne Grund während Probezeit). Person A ist bis einschl. Ende November!!! arbeitsunfähig (Krank + Reha). Ab 1.11.07 wäre Person A arbeitslos, da hier die Kündigungsfrist abläuft!
Person A stellt die Frage, ob er am 1.11. Krankengeld auf Basis des letzen Jobs, oder ALG1 bekommt!
Die Firma hat vom 2.10. bis 30.10 Lohnfortzahlung geleistet! Also keine 6 Wochen! Kann sich die Krankenkasse streuben, ab dem 1.11. Krankengeld zu zahlen, da ja noch keine 6 Wochen Lohnfortzahlung geleistet wurde? Muß Person A damit rechnen, dass er 2 Wochen ALG1 erhält, und anschl. das Krankengeld auf Basis von ALG1 erhält???
Oder bekommt Person A ab dem 1.11. solange Krankengeld auf Basis des letzen Brutto bis er wieder arbeitsfähig ist???
Danke für Eure Hilfe.
anja
Community-Antworten (4)
07.10.2007 um 22:27 Uhr
Ab 1.11 gibts Krankengeld auf Basis des letzten Gehaltes. ALG gibts nicht, da er ja arbeitsunfähig ist.
MfG
Grinsi
08.10.2007 um 10:56 Uhr
"Ab 1.11 gibts Krankengeld auf Basis des letzten Gehaltes. ALG gibts nicht, da er ja arbeitsunfähig ist."
Unsinn! Krankengeld wird generell erst nach 6 Wochen AU gezahlt...
"Kann sich die Krankenkasse streuben, ab dem 1.11. Krankengeld zu zahlen, da ja noch keine 6 Wochen Lohnfortzahlung geleistet wurde? "
Ja!
"Muß Person A damit rechnen, dass er 2 Wochen ALG1 erhält, "
Ja!
"und anschl. das Krankengeld auf Basis von ALG1 erhält??? "
Ja!
Solche Fragen sollte man aber besser der Krankenkasse und der Agentur für Arbeit stellen!
08.10.2007 um 14:35 Uhr
@peanuts "Solche Fragen sollte man aber besser der Krankenkasse und der Agentur für Arbeit stellen!" Genau!
Anspruch auf Krankengeld besteht ab Tag nach ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. (§ 46 SGB V) KG ruht solange der AG Entgelt zahlt. (§49 Abs. 1 SGB V)
ALG wird an Arbeitsunfähige nicht bewilligt, ( § 119 Abs. 1 und 5 SGB III) braucht auch nicht, da ja KG bezogen wird.
Daher entfällt auch die Zahlung von KG in Höhe ALG. Das gibs nur, wenn während des Bezuges von ALG die AU eintritt. (§ 126 Abs. 1 SGB III)
Somit bleibt es bei meiner Antwort von oben.
MfG
Grinsi
08.10.2007 um 16:56 Uhr
Ziehe mein "Unsinn" zurück!
ALG muss für die Dauer von max. 6 Wochen tatsächlich nur gezahlt werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit während des Bezuges von ALG eintritt.
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