Erstellt am 01.02.2016 um 09:15 Uhr von Hartrmut
moffgat, ich möchte euch raten, anders vorzugehen. Beschließt bei nächster Gelegenheit zwei Dinge: (1) Initiativrecht zur Verhandlung einer BV Gleitzeit geltend machen. Dem AG -angesichts der bereits verstrichenen Zeit- eine konkrete Frist setzen, um an den Verhandlungstisch zu kommen, sonst Arbeitsgericht. (2) Konsultation eines Rechtssachverständigen zur Unterstützung des BR gem. §80 BetrVG. (Ist kein Selbstgänger, aber ein guter Anwalt wird euch beraten, wie ihr taktisch vorgehen müsst.)
Erstellt am 01.02.2016 um 09:34 Uhr von moffgat
Das wäre in der Tat auch mein Wunschvorgehen, ist aber nicht durchsetzbar. Dafür hätte ich von den Mitarbeitern keinen Rückhalt. Alle wollen zwar, dass sich was ändert, aber blos den AG nicht zu hart anfassen, man will das Klima ja nicht zerstören. Daher ist der von mir oben beschriebene Weg das Mittel der Wahl in der Hoffnung, dadurch auch in der Betriebsversammlung ein entsprechendes Problembewusstsein zu schaffen.
VG Frank
Erstellt am 01.02.2016 um 09:40 Uhr von moreno
Was willst Du denn vom Arbeitsgericht Hartmut?
In meinen Augen hat hier bisher der BR geschlafen und sollte jetzt den AG auffordern eine BV Arbeitszeit mit ihm abzuschließen.
Erstellt am 01.02.2016 um 10:17 Uhr von Hartmut
Ach so. Ja gut, dann ist der von dir anvisierte Weg, erst einmal ein Problembewusstsein zu schaffen, wohl der richtige. Leider sind mir Ober- oder Untergrenzen nicht bekannt, aber so konkret brauchst du vielleich noch gar nicht zu werden. Macht den Leutchen doch erst mal eure Sache schmackhaft. ^^
Erstellt am 01.02.2016 um 10:37 Uhr von gironimo
>* Gibt es Obergrenzen bis zu welcher Anzahl man Überstunden aufbauen kann?
* Gibt es eine Obergrenze für Minusstunden oder sind diese generell überhaupt erlaubt ohne eine Regelung
* Gibt es Einschränkungen was den Abbau von Überstunden angeht, z.B. kumulieren einzelner Stunden zu ganzen freien Tagen< .
Natürlich gelten die Regeln des ArbZG und des Tarifvertrages. Da seien zwei Punkte zu nennen: 8 Std/Tag im Durchschnitt auf ein halbes Jahr. - Und - Mehrarbeit ist die vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit. Findet die ständig statt, liegt wohl eher eine Erhöhung der tarifl. Wochenarbeitszeit vor.
Ansonsten werden alle drei Punkte dadurch zum "Gesetz", indem man mit dem Arbeitgeber eine BV zu diesem Thema abschließt. Die gilt dann unmittelbar und zwingend. Und natürlich: Auch wenn keine Zeiterfassung funktioniert, bleibt Mehrarbeit Mitbestimmungspflichtig. Teilt dem AG mit, dass ihr keiner Mehrarbeit zugestimmt habt. Dann verlangt vom AG die Zeitnachweise aller Mitarbeiter (§ 80 Abs.1 Nr. 1 und Abs. 2 BetrVG). Die muss er liefern, womit die "Vertrauensarbeitszeit" ein Ende haben dürfte ( BAG 1 ABR 13/02).
Wenn alle wollen, dass etwas geschieht, müsst Ihr auch bereit sein, Zähne zu zeigen; also Eure Ansprüche auch rechtlich umzusetzen (ggf. § 23.3 BetrVG anwenden) oder bei Verhandlungen auch die Einigungsstelle in Erwägung ziehen und einsetzen. Zügiges und entschlossenes Handeln ist angesagt.
Betreibt intensive Öffentlichkeitsarbeit !!!!!! Die AN müssen wissen, dass sich nur etwas ändern kann, wenn die Rechte des BR vom AG beachtet werden. Nicht diejenigen, die ihr Recht einfordern sind die Störer des Burgfriedens, sondern derjenige, der Rechte verweigert.
>Wie viel Direktionsrecht steht dem AG bei diesen Entscheidungen zu und welche Mitspracherechte hat der BR in diesem Fall.<
Kollektivrecht (Mitbestimmung) hat Vorrang vor Individualrecht (Weisungsrecht)
Erstellt am 01.02.2016 um 15:40 Uhr von derdermalwjlwar
@moffgat,
in den unteren Entgeltgruppen des TVöD und besonders bei Teilzeitbeschäftigten solltet ihr dann auch mal drauf schauen, ob das MiLoG eingehalten ist.
Konkret: Ein Beschäftigter in der EG7, Stufe 3 mit 30% Teilzeitanteil, muss durch vertragliche Regelung auch mal einen Monat zu 100% arbeiten:
Regelmonatsentgelt (30%) = 800,50€
100% Stundenumfang = ca. 160h
Ergibt in dem Monat einen Stundensatz von 5€.
Das ist ein Verstoß gegen das MiLoG.
In solchen Fällen gilt dann §2, Abs.2, Satz3 MiLoG: "Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen."