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Überstundenabbau trotz Krankheit nach vorheriger Dienstplangestaltung

B
blaubeere
Jan 2018 bearbeitet

Wir haben eine Mitarbeiterin, welche unserem Arbeitgeber frühzeitig einen OP Termin angekündigt hat. Sie wurde daraufhin im Dienstplan so geplant, dass ihre etwa 50 Überstunden abgebaut wurden. Sodass Sie trotz Krankheit ihre Überstunden abgegolten bekommen hat. Ist dies rechtens? Können Sie uns die Frage beantworten? Was wir herausgefunden haben ist, dass der AN dem AG verpflichtet ist, etwaigen Ausfall, so früh wie möglich bekanntzugeben (z.B Kur, oder Reha).

Wie ist es in diesem Fall? Da die AN ja die Überstunden als Freizeit abgegolten bekommen hat, obwohl sie vom Arzt krank geschrieben war.

5.45005

Community-Antworten (5)

D
derdermalwjlwar

28.01.2016 um 14:07 Uhr

Darf er nicht. Er muss in die Lohnfortzahlung gehen. Hätte die ANin für diese Zeit Zeitausgleich, also Abbau von Mehrarbeitsstunden beantragt, dann wären die Überstunden weg gewesen.

Was Du schreibst, schein eine missbräuchliche Dienstplangestaltung zu sein. Warum habt ihr euch als BR nicht dagegen gewehrt?

N
nicoline

28.01.2016 um 14:19 Uhr

Wenn es während eines laufenden Dienstplanes, in welchem auch Überstundenabbau geplant war, zu einer Erkrankung kommt, sind die Überstunden weg. Krank ist wie gearbeitet. Ist man mit Mehrarbeit geplant, müssen diese Stunden gutgeschrieben werden, ist man mit frei geplant, hat man eben auch in der Krankheit frei.

(BAG, 7. Senat am 04.09.1985, 7 AZR 531/82) 1. Ein (vertraglich) vorgesehener Überstundenausgleich durch Freistellung von der Arbeit ist grundsätzlich auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich (vgl. u.a. BAG vom 21.08.1991 - 5 AZR 91/91 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei Dienstplanerstellung im Schichtbetrieb die Zeiten der Arbeitsbefreiung schon vor der Erkrankung des Arbeitnehmers festgelegt und bekanntgegeben worden waren.

Anders, wenn die Krankheit vor Erstellung des Dienstplanes bekannt gegeben wurde, so wie bei euch:

Ist zum Zeitpunkt der Dienstplanerstellung erkennbar, dass der Arbeitnehmer im vorgesehenen Zeitraum des Freizeitausgleichs weiterhin arbeitsunfähig krank sein wird, ist der Freizeitausgleich nachzugewähren oder gegebenenfalls abzugelten. (LAG Düsseldorf, am 06.06.2006, 16 (18) Sa 167/06)

Was ist nun zu tun? Der BR kann versuchen, in einem Gespräch mit dem AG zu erreichen, dass die Stunden wieder gutgeschrieben werden und darsuf hinzuwirken, dass so etwas zukünftig zu unterlassen ist. Hat der BR damit keinen Erfolg, muss die Kollegin sich selber kümmern, die Stunden wiederzubekommen.

Eine Empfehlung an den BR: Macht eure Arbeit und konntrolliert die Dienstpläne, bevor sie an die MA verteilt oder veröffentlicht werden.

G
gironimo

28.01.2016 um 14:34 Uhr

Sie wurde daraufhin im Dienstplan so geplant, dass ihre etwa 50 Überstunden abgebaut wurden< Denke auch, da hätte der BR ein Blick drauf haben müssen.

Wenn es tatsächlich so war, dass der Plan nur wegen der OP so gestaltet wurde, ist es sicherlich nicht o.k.

N
nicoline

28.01.2016 um 15:20 Uhr

Wenn es tatsächlich so war, dass der Plan nur wegen der OP so gestaltet wurde, ist es sicherlich nicht o.k. Das wurde bestimmt nicht nur wegen der OP gemacht, das hatte bestimmt ganz andere Gründe! Und dann???

N
nicoline

28.01.2016 um 15:31 Uhr

Hey Blaubeere, erklär mal, warum hast du die Frage gelöscht?

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