W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Tarif Chemie: Abweichung Stellenbewertung - Eingruppierung

B
betriebsratBCE
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen,

ich bin neu dabei. Sowohl im BR als auch hier im Forum und habe direkt eine Frage:

Ein bei uns befristet angestellter MA hat anhand der internen Stellenbeschreibung festgestellt, dass seine Position als E13K bewertet wurde. Eingruppiert wurde er aber - scheinbar aufgrund seiner damaligen Gehaltsvorstellungen im Bewerberprozess - in E10K. Da ich persönlich zu diesem Zeitpunkt noch nicht im BR war und die Besetzung insgesamt mittlerweile völlig anders aussieht, können wir nicht sagen, wie es genau dazu kam. Der MA stellt aber natürlich jetzt die Frage, warum er niedriger eingruppiert wurde, obwohl die Tätigkeit laut Stellenbewertung mit E13K angegeben wurde. Aufgrund der bevorstehenden Entscheidung zur Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages, sieht er sich nicht in der Position dieses Thema offensiv anzusprechen. Meine Frage nun: Welche Möglichkeiten/Rechte hat der MA? Und: Könnten ggf. auch die Mitglieder des damaligen BR "belangt" werden, da dies scheinbar damals durchgewunken wurde?

Beste Grüße

2.29406

Community-Antworten (6)

P
Pickel

27.01.2016 um 09:34 Uhr

Erfüllt der Bewerber denn alle Anforderungen an die ausgeschriebene Stelle? Oder war er ggf. unter bedingt geeigneten nur der Geeigneste?

Ausschreibungen sind immer eine Wunschvorstellung, eine Planung. Ob sie umsetzbar ist hängt dann eben natürlich auch von den eingehenden Bewerbern ab.

B
betriebsratBCE

27.01.2016 um 10:23 Uhr

Es wurde in der Ausschreibung nur eine "qualifizierte Ausbildung" in dem Tätigkeitsbereich sowie Berufserfahrung gefordert. Diese und einen Bachelor-Abschluss konnte der Bewerber vorweisen.

Und ist es nicht so, dass die Zuordnung zur Tarifgruppe aufgrund des zugrundeliegenden Tätigkeitsprofils und nicht primär aufgrund des Ausbildungsgrades des MA erfolgt!? Mir stellt sich daher die Frage, wie bindend die hausinterne Stellenbewertung für die Eingruppierung ist?

M
Moreno

27.01.2016 um 13:29 Uhr

Und: Könnten ggf. auch die Mitglieder des damaligen BR "belangt" werden, da dies scheinbar damals durchgewunken wurde?

Ne ganz bestimmt nicht!

Und wenn ich als AN meine ich bin falsch eingruppiert kann ich ja notfalls auf die richtige Eingruppierung klagen. Ob ich dies in einem befristeten Arbeitsverhältnis mache hmmm das würd ich mir überlegen! ;-)

,,Mir stellt sich daher die Frage, wie bindend die hausinterne Stellenbewertung für die Eingruppierung ist?'' na das könnte dann ja ein Arbeitsrichter entscheiden.

P
Pjöööng

27.01.2016 um 15:26 Uhr

Nach welchen Kriterien sich die korrekte Einstufung ergibt, sollte eigentlich dem Tarifvertrag zu entnehmen sein.

A
AlterMann

27.01.2016 um 20:33 Uhr

Der BR wird doch wegen der Weiterbeschäftigung demnächst angefragt. Dann hat er die Möglichkeit, der Einstellung zuzustimmen und gleichzeitig der Eingruppierung zu widersprechen. Oder er stellt sich auf den Standpunkt, dass er erst die vollständigen Informationen zur Eingruppierung vorgelegt haben will, bevor er der Weiterbeschäftigung zustimmt, und dass bis dahin die Frist gehemmt ist. Auf beiden Wegen ist damit möglicherweise der Basar eröffnet.

G
gironimo

27.01.2016 um 21:41 Uhr

In dieser Frage sollte er sich an die Gewerkschaft wenden und um Rechtsschutz fragen. Dazu muss er natürlich Mitglied sein.

Allerdings sollte er mit Rechtsschritten warten, bis sein Vertrag entfristet oder zumindest verlängert ist. Wenn der BR der Einstellung (hier Verlängerung) zustimmt aber nicht der Eingruppierung könnte der AG auf die Idee kommen und auf die Einstellung verzichten.

Ihre Antwort