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Dieser Beitrag ist vor 7 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

AU in Stellenbewertung

S
schwimmsusi
Mrz 2019 bearbeitet

Im tarifgebundene Unternehmen meines Partners (ich selbst in anderem Unternehmen BR) hat die Personalabteilung zur Überprüfung der Eingruppierung meines Partners für Ihn eine neue Stellenbewertung gemacht. Der Personaler hat in die Bewertung selbst die in der Vergangenheit durchschnittliche AU (2017 für 6Monate Bandscheibenvorfall) mit aufgeführt. Mir ist klar, dass dies nicht mit bewertet sein darf. Wo finde ich denn entsprechende Regelungen was, wie usw. bewertet werden darf? Beispielsweise zu wieviel Prozent höherwertige Arbeit geleistet werden muss, um die höhere Lohngruppe zu bekommen. Ich habe im Kompaktkommentar vom Peter Wedde scheinbar nicht die richtigen Schlagworte gefunden. Natürlich können wir dazu einen Anwalt noch einsetzen und die richtige Eingruppierung einklagen, manchmal hilft jedoch auch das Aufzeigen der Fakten und ein vernünftiges Gespräch. Noch dazu, weil die GF gar nicht so negativ einer Höhergruppierung entgegen steht, jedoch auf den Personaler hört. Und ja wir werden uns auch an die entsprechende Gewerkschaft wenden müssen, jedoch bin ich ein Mensch der gern vorbereitet ist.

Vielen Dank schon mal im Voraus für Eure Mühen!!

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Community-Antworten (4)

C
celestro

17.03.2019 um 19:51 Uhr

Die Gewerkschaft wird Dir jedenfalls weitaus besser helfen können, als wir Laien ohne jede Ahnung, wovon Du überhaupt redest. Und nein ... auch Dein vieler Text hat die Fragezeichen nicht kleiner gemacht.

C
Catweazle

17.03.2019 um 20:47 Uhr

Die Antwort steht vielleicht im Tarifvertrag. Es ist möglich, dass zeitweise Tätigkeiten in höheren Tarifgruppen für diese Zeit auch höher vergütet werden müssen. Die Gewerkschaft wird es dir sicher genau sagen können.

N
nicoline

17.03.2019 um 23:00 Uhr

Im öffentlichen Dienst ist es jedenfalls so, dass die Summe der höherwertigen Tätigkeiten mindestens 50% betragen muss, um einen Anspruch auf Höhergruppierung zu haben. Über den Weg dahin sind dicke Bücher geschrieben worden, das lässt sich hier ganz sicher nicht klären. Da es wenig Anwälte gibt, die sich in Tarif- und Eingruppierungsrecht wirklich gut auskennen, solltest du dich mit Hilfe der Gewerkschaft vorbereiten und nicht hier. Alles Gute!

B
BRHamburg

18.03.2019 um 08:30 Uhr

Es wird keine feste Grenze geben. In einem Beitrag wurden hier 50% geschrieben. Bei uns reichen zum Teil die Vorraussetzungen für diese Tätigkeit und die eingeräumte Möglichkeit für den Arbeitgeber die Kollegen dort einzusetzen. Oder eben nach x Wochen auf dieser Stelle im Jahr. Klarheit kann hier nur die Gewerkschaft geben. Ich hoffe das ihr dort Mitglied seid.

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