Eingruppierung und Stellenbewertung
hallo Forum, mal wieder eine von meinen Laienfragen.. Arbeite in einem Krankenhaus und weil so ein Krankenhaus ja ein moderner Betrieb ist, entstehen hier und verschwinden auch wieder am laufenden Band neue Stellen. Um als BR den Überblick über die korrekte Eingruppierung zu bewahren, müssten wir uns neben der Stellenbeschreibung doch auch immer die Stellenbewertung zeigen lassen, oder? Und das bei jeder uns bekannten Änderung? Danke, Calais
Community-Antworten (5)
18.09.2012 um 18:19 Uhr
Der BR muss bei jeder Umgruppierung seine Zustimmung geben (§ 99 BetrVG). Tarifsprünge oder die Gewährung von Zulagen ist hingegen mitbestimmungsfrei.
Außerdem hat der BR auch das Recht (der Vorsitzende oder ein Ausschuß, siehe § 80 BetrVG) in die Bruttogehaltslisten Einblick zu nehmen. Diese müssen so aufgebaut sein, dass der BR genau erkennen kann, wie sich das Gehalt der Mitarbeiter zusammensetzt. Dem BR sind auf Nachfrage die Details zu erleutern.
19.09.2012 um 09:37 Uhr
@ Geronimo, vielen Dank und um die korrekte eingruppierung überprüfen zu können, bräuchten wir doch die Stellenbewertung. Ist es so gedacht, dass der BR sich die immer zeigen lässt? Bei einer Krankenschwester im Stationsdienst ist die Eingruppierung klar, aber bei den ganzen Stellen, die im Verwaltungsdienst hochpoppen schon lange nicht mehr. Grüße von Calais
19.09.2012 um 11:33 Uhr
Der AG hat dem BR alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Wahrnrehmung seiner Aufgaben benötigt. Wenn bei Euch eine korrekte Prüfung der Eingruppierung nur möglich ist, wenn Ihr die Stellenbewertungen seht, müsst Ihr sie Euch zeigen lassen.
Eine andere Frage wäre: Wer macht eigentlich die Bewertungen; auf welcher Basis werden sie erstellt (Tarif? - oder - BV Entlohnungsgrundsätze nach § 87 BetrVG?); sind sie personenbezogen????
Daraus ergibt sich dann, in wie weit der BR schon bei der Erstellung mit dabei ist.
19.09.2012 um 14:07 Uhr
ok Mitbestimmung ist immer zu prüfen, im Moment habe ich Schwierigkeiten damit, ob wir verlangen können, dass bei jeder Änderung innerhalb einer Tätigkeit von uns eine neue Stellenbewertung verlangt werden kann. Stellenbeschreibung ist klar, die können wir verlangen. Aber wenn sich da Änderungen ergeben, müssten wir doch auch eine neue Bewertung verlangen können vielen Dank Calais
19.09.2012 um 15:17 Uhr
§80(1) Nr.1 BetrVG -> Überwachung, ob sich der ArbGeb an den Tarif hält, gehört zu Euren Aufgaben
§80(2) -> ihr kriegt die erforderlichen Unterlagen, damit ihr das beurteilen könnt
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