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Stundenzahl im Arbeitsvertrag

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RuSBR
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, eine Kollegin hat mir mitgeteilt das Sie in Ihrem Arbeitsvertrag keine feste Stundenzahl festgelegt ist, sondern nur ein Zeitfenster von 6:00 - 18:00 Uhr sowie Einsätzen an Samstagen. Nach meinem Verständnis ist das nicht zulässig, oder? Danke im voraus für eure Antworten.

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Community-Antworten (8)

G
gironimo

25.01.2016 um 11:15 Uhr

Wenn ein Tarif gilt, wäre die Wochenarbeitszeit ja geregelt.

Wann und an welchen Tagen gearbeitet wird, unterliegt der Mitbestimmung. Und da gilt Kollektivrecht hat Vorrang vor Individualrecht.

Ansonsten siehe auch § 2 NachwG oder z.B. § 12 TzBfG.

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RuSBR

25.01.2016 um 11:28 Uhr

Tarifvertrag gibt es, sie ist aber kein Mitglied.

P
Pjöööng

25.01.2016 um 11:49 Uhr

Der Verweis auf die Mitbestimmung geht hier ziemlich ins Leere.

Die Anzahl der zu arbeitenden Stunden ist ein wesentlicher Vertragsbestandteil. Lediglich bei Arbeit auf Abruf (um die es sich hier handeln könnte) hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass im Falle der Nichtvereinbarung 10 Stunden pro Woche als vereinbart gelten. Gemäß regelmäßiger Rechtsprechung kann der Arbeitgeber dann aber auch nur maximal 12,5 Stunden pro Woche beschäftigen. Eine Verlagerung des unternehmerischen Risikos durch Nichtvereinbarung einer Stundenzahl ist nicht zulässig.

R
RuSBR

25.01.2016 um 12:09 Uhr

Sie arbeitet schon 40 Std. unser Frage ist auch können mehr Std. angeordnet werden wenn keine feste Stundenzahl im Vertrag festgeschrieben sind?

S
stehipp

25.01.2016 um 12:29 Uhr

Hallo, vielleicht liege ich hier jetzt falsch, aber du schreibst, "es gibt einen Tarifvertrag, Sie ist aber nicht Mitglied". Mitglied von was? I.d.R. muss ich kein Gewerkschaftsmitglied sein, damit ein vereinbarter Tarifvertrag auch für mich gilt. Wenn der Arbeitgeber den Tarifvertrag für seinen Betrieb für gültig erklärt hat, dann für alle Mitarbeiter, nicht nur für Gewerkschaftsmitglieder.

J
jorojo

25.01.2016 um 13:27 Uhr

Hallo RuSBR

Wenn im AV keine Stunden stehen, können mehr Stunden angeordnet werden. Sogar bis 10 Std und das an 6 Tagen in der Woche. Die Bezahlung oder Zeitausgleich ist ja hoffendlich geklärt ?

Gruß jorojo

C
celestro

25.01.2016 um 14:29 Uhr

"Wenn im AV keine Stunden stehen, können mehr Stunden angeordnet werden. Sogar bis 10 Std und das an 6 Tagen in der Woche."

Aber bitte dran denken:

"Allerdings darf die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt von 24 Wochen bzw. 6 Monaten insgesamt 48 Stunden nicht übersteigen."

nicht das hier noch jemand aufgrund Deiner Antwort nen Herzkasper bekommt.

P
Pjöööng

25.01.2016 um 14:50 Uhr

Zitat (stehipp): "I.d.R. muss ich kein Gewerkschaftsmitglied sein, damit ein vereinbarter Tarifvertrag auch für mich gilt. Wenn der Arbeitgeber den Tarifvertrag für seinen Betrieb für gültig erklärt hat, dann für alle Mitarbeiter, nicht nur für Gewerkschaftsmitglieder."

Wie kommst Du denn darauf? Der Arbeitgeber erklärt (wem gegenüber eigentlich?) einen Tarifvertrag für "gültig" und schon ändern sich die vertraglich vereinbarten Beschäftigungsbedingungen?

Zitat (jorojo): "Wenn im AV keine Stunden stehen, können mehr Stunden angeordnet werden."

Mehr als was?

Grundsätzlich definiert ein Vertrag bestimmte Rechte und Pflichten. Bei einem Arbeitsvertrag ist (neben der Bezahlung) ein essentieller Bestandteil, wie viele Stunden der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt und der Arbeitgeber sich abzunehmen verpflichtet. Fehlt es an einer expliziten Regelung, so muss durch Auslegung festgestellt werden, welche Stundenzahl vereinbart wurde. In der Regel wird dies die bei Vertragsabschluss betriebs- oder branchenübliche Arbeitszeit sein. Ggf. kann hilfsweise die tarifvertragliche Arbeitszeit herangezogen werden.

Die Verpflichtung zur über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung muss vertraglich vereinbart sein, sonst besteht für den Arbeitnehmer keine Leistungspflicht.

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