Erstellt am 30.01.2023 um 07:43 Uhr von Annemarie86
Den Einsatz von Leih-/Leasing-Arbeitern haben wir in der BV zur Kurzarbeit ausgeschlossen. Entweder ist noch genug Arbeit für die eigenen MA da - oder eben nicht dann kann Kurzarbeit beantragt werden. Die eigenen MA in Zeitkonto oder Kurzarbeit zu schicken und gleichzeitig Ersatz einzustellen geht gar nicht.
Erstellt am 30.01.2023 um 08:43 Uhr von GabrielBischoff
Sag mal ein paar mehr Details zur Situation. Das Thema ist nicht ganz trivial, Arbeitsguthaben ist unter bestimmten Bedingungen geschützt.
Generell bleibt die Frage - warum Leiharbeit wenn es nicht genug Arbeit für die Stammbelegschaft gibt?
Erstellt am 30.01.2023 um 10:00 Uhr von rtjum
ihr habt doch sicher eine BV zu dem Thema mit dem AG verhandelt. Da sollten solche Dinge auch drin geregelt sein. Was steht denn da drin?
Grundsätzlich bin ich aber auch der Meinung wenn genug Arbeit da ist, dann gibt es keine Kurzarbeit.
Erstellt am 30.01.2023 um 11:18 Uhr von ganther
ich bekomme bei dem Begriff Leasing-Mitarbeiter echt Puls. Finde das wenig wertschätzend.... aber ganz alleine meine Meinung, darf man gerne auch anders sehen
Erstellt am 30.01.2023 um 14:56 Uhr von Enigmathika
Das geht überhaupt nicht. Kurzarbeit kann nur angemeldet werden, wenn keine Arbeit da ist. Da kann also auch keine liegenbleiben, die dann von Leiharbeitskräften erledigt werden muss.
Erstellt am 30.01.2023 um 15:51 Uhr von lolium
mal abgesehen davon, dass ich die Sinnhaftigkeit dieser Maßnahme nicht verstehe sehe ich hier auf jeden Fall ein Zustimmungsverweigerungsrecht. Da würde mir spontan einfallen: § 99(2) Punkt 3:
"die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,"