Kurzarbeit
Meine Frage betrifft Leasing Einstellungen in Bereichen wo Kurzarbeit gearbeitet wird. Unser Arbeitgeber möchte Leasing Mitarbeiter einstellen. Die eigenen Mitarbeiter in diesem Bereich müssen Zeit Konten abbauen und Kurzarbeit nehmen und die Leasing Mitarbeiter sollen die Arbeit ausgleichen wo liegen bleibt. Können wir als Betriebsrat dem Widersprechen ?
Community-Antworten (6)
30.01.2023 um 08:43 Uhr
Den Einsatz von Leih-/Leasing-Arbeitern haben wir in der BV zur Kurzarbeit ausgeschlossen. Entweder ist noch genug Arbeit für die eigenen MA da - oder eben nicht dann kann Kurzarbeit beantragt werden. Die eigenen MA in Zeitkonto oder Kurzarbeit zu schicken und gleichzeitig Ersatz einzustellen geht gar nicht.
30.01.2023 um 09:43 Uhr
Sag mal ein paar mehr Details zur Situation. Das Thema ist nicht ganz trivial, Arbeitsguthaben ist unter bestimmten Bedingungen geschützt.
Generell bleibt die Frage - warum Leiharbeit wenn es nicht genug Arbeit für die Stammbelegschaft gibt?
30.01.2023 um 11:00 Uhr
ihr habt doch sicher eine BV zu dem Thema mit dem AG verhandelt. Da sollten solche Dinge auch drin geregelt sein. Was steht denn da drin? Grundsätzlich bin ich aber auch der Meinung wenn genug Arbeit da ist, dann gibt es keine Kurzarbeit.
30.01.2023 um 12:18 Uhr
ich bekomme bei dem Begriff Leasing-Mitarbeiter echt Puls. Finde das wenig wertschätzend.... aber ganz alleine meine Meinung, darf man gerne auch anders sehen
30.01.2023 um 15:56 Uhr
Das geht überhaupt nicht. Kurzarbeit kann nur angemeldet werden, wenn keine Arbeit da ist. Da kann also auch keine liegenbleiben, die dann von Leiharbeitskräften erledigt werden muss.
30.01.2023 um 16:51 Uhr
mal abgesehen davon, dass ich die Sinnhaftigkeit dieser Maßnahme nicht verstehe sehe ich hier auf jeden Fall ein Zustimmungsverweigerungsrecht. Da würde mir spontan einfallen: § 99(2) Punkt 3:
"die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,"
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