Erstellt am 19.01.2016 um 09:55 Uhr von moreno
Na eigentlich reicht es ja aus der Arbeitnehmer seinen AG Bescheid sagt weil sich die KK ja eh mit dem AG in Verbindung setzt (wegen der Höhe des Krankengeldes).
Will der AG aber unbedingt ein Attest könnte der AN ihm ja eine Kopie von dem Formular für die KK (ich glaube NR 21) aushändigen wo die Pflegebedürftigkeit des Kindes / der Kinder nachgewiesen wird.
Erstellt am 19.01.2016 um 10:08 Uhr von Mattes
Mir geht es da rein um den Rechtsanspruch für den AN, da der AG ja nur in bestimmten Ausnahmen wie den §45 SGB V einer Freistellung zustimmen muss.
Aber hier geht es ja weder um 10 noch um die 25 Tage zur Kinderbetreuung.
Pflegezeit oder alternativ Elternzeit möchte der Kollege nicht nehmen, da er da mehr Einbußen im Geld hat :/
Erstellt am 19.01.2016 um 10:13 Uhr von gironimo
Und wie sieht es mit Ansprüchen aus dem PflegeZG aus?
Erstellt am 19.01.2016 um 10:16 Uhr von moreno
Wer soll ihm die 4 Wochen denn bezahlen wenn er keine Pflegezeit oder Elternzeit nehmen will?
Erstellt am 19.01.2016 um 10:17 Uhr von Mattes
kannst du mir da auf die Sprünge helfen?
Dieses Thema ist recht neu für mich...
Erstellt am 19.01.2016 um 10:19 Uhr von Mattes
Na Formulare für die KK hatte er schon dabei. Die würde wohl Zahlen aber in welchen umfang und auf welcher Grundlage weis ich noch nicht. Die Info möchte er mir noch geben...
Erstellt am 19.01.2016 um 11:17 Uhr von moreno
Ja der Kollege sollte unbedingt mit der Krankenkasse reden da hier ja nicht die Kinder krank sind sondern die Mutter. Vielleicht könnte der Kollege dann ja Leistung als Haushaltshilfe beantragen aber ohne finanzielle Einbußen wird es meiner Ansicht nicht gehen.
Erstellt am 19.01.2016 um 11:28 Uhr von Mattes
Seine Finanzen sind für mich erst mal zweitrangig....
Dadurch das er "öfters" schon Probleme dieser Art hatte und oft Selber Krank ist, Krankenscheine auf Kinder nimmt und er auch schon längere unbezahlte Freistellungen hatte sagte der AG ( im letzte Jahr ) es gäbe kein unbezahlten Urlaub mehr.
Hier finde ich aber bisher kein Gesetzt was passt um Ihn die Freistellung wie gewünscht durchzusetzten.
Nach dem PflegeZG kann er auch nur spontan 10Tage oder nach schriftlicher und fristgerechter Beantragung freigestellt werden. Mit Attest wenn der AG es verlangt und on top darf zu Gunsten des AN nicht vom Gesetzt abgewichen werden.
Erstellt am 19.01.2016 um 11:40 Uhr von gironimo
Kind >Eins davon mit PS 2<
Da sehe ich dann aber eben doch - möglicher Weise - die Voraussetzungen nach § 7 PflegeZK in Verbindung §§ 14,15 SGB XI gegeben. Ihr solltet das näher prüfen.
Ggf. würde ich auch die Informationsmöglichkeiten über die KK in Anspruch nehmen.
Erstellt am 19.01.2016 um 12:22 Uhr von Mattes
Ich denke schon, das er in §7 passt....
Aber nach dem PflegeZG müsste er dann jetzt erst mal 10 Tage nach §2 beantragen und dann direkt zu beginn der 10 Tage Fristgerecht einen Antrag auf längere Freistellung/Pflegezeit stellen und die nötigen Nachweise erbringen.
Wobei man jetzt wohl nicht mehr von Akut reden kann :/
Erstellt am 19.01.2016 um 15:04 Uhr von Mattes
Hmm gerade mit der KK gesprochen.
Die haben mir wohl Tipps gegeben, wie er finanziell über die Runden kommt und abgesichert ist aber einen anderen Rechtanspruch konnten die mir auch nicht nennen.