W.A.F. LogoSeminare

Befristete Arbeitszeiterhöhung rückwirkend?

F
Fragenmann
Jan 2018 bearbeitet

Moin Moin, habe eine Meldung vom Arbeitgeber auf dem Tisch, wir werden um Zustimmung zu einer befristeten erhöhung der Arbeitszeit gebeten. Die Arbeitszeit soll rückwirkend ab 1.1.2016 erfolgen. Der Kollege um den es geht ist seit 2007 bei uns beschäftigt. Laut Vertrag hat er eine halbe Stelle. Seit 2010 aber wird seine Arbeitszeit, immer mit Befristung für ein Jahr auf eine volle Stelle angehoben. Er hatte im letzten Jahr beantragt seine unbefristete halbe Stelle auf eine volle Stelle zu wandeln und nicht mehr die halbe Stelle befristet als Zusatz zu bekommen.

Muss der Arbeitgeber dem nicht stattgeben? Und die andere Frage ist, da er ja nun schon seit 18 Tagen voll arbeitet und wir erst jetzt um Zustimmung gebeten werden, er auch noch nichts unterzeichnet hat, ist seine Stelle jetzt nicht automatisch unbefristet Vollzeit? Wie sollte sich ein BR hier korrekt verhalten?

Grüße

3.781019

Community-Antworten (19)

P
Pjöööng

18.01.2016 um 14:43 Uhr

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz gilt nur für die Befristung von Arbeitsverhältnissen, aber nicht für die Befristung von Vertragsbestandteilen.

Dennoch stellt eine solche Vertragsgestaltung eine Benachteiligung des Arbeitnehmers dar. Sofern der Arbeitgeber keinen wichtigen Sachgrund hat, kann der Arbeitnehmer die Unwirksmakeit der Befristung feststellen lassen.

F
Fragenmann

18.01.2016 um 15:08 Uhr

Leider trauen sich das die Kollegen nicht, ist gang und gebe bei uns aber alle fürchten um den befristeten Stellenanteil. Logisch - macht der ja teilweise die halbe Stelle aus...

P
Pjöööng

18.01.2016 um 15:12 Uhr

So lange die Stundenerhöhung Jahr über Jahr "gewährt" wird, kann man ja beruhigt die Füße stillhalten. Wenn sich der Arbeitgeber dann irgendwann auf die Befristung beruft und nicht mehr verlängern will, dann ist der Gang zum Arbeitsgericht anzuraten.

G
gironimo

18.01.2016 um 15:24 Uhr

Habt Ihr denn mit dem AG schon einmal das Problem erörtert (Personalplanung § 92 BetrVG). Solltet Ihr vielleicht mal tun (nachdem die neuerliche Vereinbarung unterzeichnet ist).

C
celestro

18.01.2016 um 15:32 Uhr

"Leider trauen sich das die Kollegen nicht, ist gang und gebe bei uns aber alle fürchten um den befristeten Stellenanteil. Logisch - macht der ja teilweise die halbe Stelle aus..."

Und so "erzieht" man sich seine Mitarbeiter. Auch wenn es gegenüber Angst sicher bessere Erziehungsmittel gibt.

A
AlterMann

18.01.2016 um 17:20 Uhr

Bei uns ist der AG noch kreativer: Die Kollegen bekommen keine Stundenerhöhungen, obwohl sie teils weit mehr als Vollzeit arbeiten. Auf Anfrage bekommen sie dafür "Arbeit auf Abruf", teilweise fest für ein ganzes Jahr. Und kaum einer wehrt sich. Dafür sammeln wir die Stundenerhöhungsanträge und verweigern Neueinstellungen, wenn die Kollegen nicht vorher "bedient" werden. Bis jetzt haben wir damit in Einzelfällen (befristete) Stundenerhöhungen durchgesetzt.

A
AlterMann

18.01.2016 um 17:27 Uhr

@ fragenmann: Ich habe das Urteil nicht zu Hand, aber das BAG hat mal bei einer langen Kette von Arbeitszeiterhöhungen argumentiert, dass der AG mit dieser Kette den Kündigungsschutz umgeht. Hätte der AG nämlich unbefristet erhöht, müsste er bei einer von ihm gewollten Stundenreduzierung eine Änderungskündigung aussprechen - mit allen Rechten, die dabei auf der Arbeitnehmerseite ausgelöst werden.

G
gironimo

18.01.2016 um 19:31 Uhr

Ich will niemanden zu nahe treten. Aber ....

Leider trauen sich das die Kollegen nicht< obwohl sie teils weit mehr als Vollzeit arbeiten. Auf Anfrage bekommen sie dafür "Arbeit auf Abruf", teilweise fest für ein ganzes Jahr. Und kaum einer wehrt sich.<

Und der BR schaut zu?

F
Fragenmann

18.01.2016 um 20:10 Uhr

Was soll man tun? Welche handlungsmoglichkeit gibt es denn?

G
Globus

18.01.2016 um 20:26 Uhr

Na, Fragen der Arbeitszeit, da ist der BR ganz ganz stark... gironimo hat ergo absolut Recht mit seiner Frage, ob der BR zusieht...

F
Fragenmann

18.01.2016 um 20:34 Uhr

Was tun ist trotzdem noch die frage. Am meisten potential ist doch in der sache da es rückwirkend ist oder? Was konkret würdet ihr denn fur den kollegen tun?

G
Globus

18.01.2016 um 20:50 Uhr

na als erstes wäre es interessant ob es arbeitszeitkonten gibt - des weiteren ist der br bei festlegung der arbeitszeit wie gesagt sehr stark. weiter geht es mit der personalplanung usw usw usw - ihr habt da durchaus multiple Möglichkeiten...

A
AlterMann

18.01.2016 um 21:07 Uhr

Wir haben mit der Frage etliche Kommentare gewälzt und bereits mehrere Anwälte beschäftigt. Unsere Kollegen bekommen Arbeitsaufträge und arbeiten sie ab. Bei der Lage ihrer Arbeitszeit sind sie relativ selbstbestimmt. Da läuft die Mitbetimmung des BR ins Leere. Der Rest ist Individualrecht. Wir suchen nach Kollegen, die klagen wollen, aber es findet sich keiner. Und Personalplanung? Hat mit Mitbetimmung erstmal wenig zu tun. Aber ich bin wirklich sehr dankbar für jede Idee , die weiter helfen könnte.

G
Globus

18.01.2016 um 21:13 Uhr

ach du bist Fragemann? "Bei der Lage ihrer Arbeitszeit sind sie relativ selbstbestimmt." was ja schon mal ein MBR des BR ist - wenn ihr es nciht nutzt... hmmm

"Der Rest ist Individualrecht." würde cih gerne näher beleuchten...

"Und Personalplanung? Hat mit Mitbetimmung erstmal wenig zu tun." was nur bedingt richtig ist...

F
Fragenmann

18.01.2016 um 21:46 Uhr

Nein altermann ist mir nicht bekannt aber klagen will hier auch niemand...

G
Globus

18.01.2016 um 21:51 Uhr

es braucht niemand individualrechtlich klagen, wenn der BR seinen verdammten Job macht!!!!

P
Pjöööng

18.01.2016 um 23:58 Uhr

Zitat (Globus): "es braucht niemand individualrechtlich klagen, wenn der BR seinen verdammten Job macht!!!!"

Vielleicht dann auch erst recht...

A
AlterMann

19.01.2016 um 21:03 Uhr

@ globus:

  1. Nein, ich bin nicht fragenmann. Ich habe mit meinem Post lediglich gesagt, dass das bei uns ähnlich abläuft.
  2. Also: Die Kollegen bestimmen weitgehend selbst, wann sie arbeiten. Was sollten wir da wohl für ein MBR nutzen?? Unser Problem ist, dass manche Kollegen eine Arbeittszeiterhöhung wollen, aber nur Arbeit auf Abruf kriegen, also nicht mal eine Kettenerhöhung. Das hat m.E. mit der Lage und Verteilung der Arbeit nichts zu tun, sondern lediglich mit der arbeitsvertraglichen Gestaltung.
  3. Das mit dem Individualrecht kannst Du gerne beleuchten. Lass uns nicht im Dunkeln tappen.
  4. Wenn Du eine Idee über die Personalplanung hast, dann schreib. Ich seh da nix.
  5. "Es braucht niemand individualrechtlich zu klagen, wenn der BR seinen verdammten Job macht" Wir machen unseren Job. Ich nehme Ideen für eine Verbesserung unserer Arbeit gerne an. Dann los. Aber mir scheint, Du tönst hier gerade nur mal so rum.
J
Jakarta

20.01.2016 um 01:28 Uhr

Dass ihr euren Job macht, wird wohl so sein, dass ihr ihn aber auch richtig macht, wohl eher nicht.

Und natürlich kann ein BR hier im Vorfeld bereits vieles mit beeinflussen.

Da er bei der Personalplanung ja nicht nur ein Beratungsrecht, sondern nach Absatz 2 des § 92 BetrVG auch ein Initiativrecht hat - dieses dann auch bis zur Einigungsstelle treiben könnte -, kann und sollte er dem Arbeitgeber natürlich auch Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung inklusive Maßnahmen i.S.d. § 80 BetrVG und ihrer Durchführung machen. Das Initiativrecht umfasst neben dem Personalbedarf und der Personalentwicklung auch den Personaleinsatz oder eine Personalumstrukturierung bei den einzelnen Arbeitsplätzen. Die ja notwendig wäre, wenn es hier keine befristeten zusätzlichen Stunden für einzelne MA gäbe und diese anderwärtig geleistet werden müssen.

Zitat @alterMann: „2. Also: Die Kollegen bestimmen weitgehend selbst, wann sie arbeiten. Was sollten wir da wohl für ein MBR nutzen?? Unser Problem ist, dass manche Kollegen eine Arbeittszeiterhöhung wollen, aber nur Arbeit auf Abruf kriegen, also nicht mal eine Kettenerhöhung. Das hat m.E. mit der Lage und Verteilung der Arbeit nichts zu tun, sondern lediglich mit der arbeitsvertraglichen Gestaltung.“

Das ist doch auch nur die halbe Wahrheit.

Was hier arbeitsvertraglich vereinbart ist, hat und soll den BR erst mal überhaupt nicht interessieren. Hier geht es doch um eine betrieblich notwendige Arbeitszeit. Auch da ist natürlich der BR bei der Festlegung dieser Zeiten bzw. davon betroffener Arbeitsplätze zumindest teilweise mit an Bord. All dieses hat der AG doch schon auf der Grundlage der §§ 90 und 91 mit dem BR zu Beraten oder dessen Zustimmung hierzu einzuholen.

Wenn ein BR diese Pflicht vernachlässigt und dadurch dann bei den Arbeitszeiten Narrenfreiheit eintritt, indem hier dann jeder macht, wie es ihm gerade passt, sollte man sich auch nicht Wundern, wenn alles verquer läuft. Und das auch eine Abrufvereinbarung und Umsetzung nicht einseitig sein kann und diese dann auch Auswirkungen auf die betrieblichen Arbeitsabläufe haben, die dann natürlich auch einen BR tangieren, sollte besser auch nicht gänzlich unbekannt sein.

Zitat @alterMann „3. Das mit dem Individualrecht kannst Du gerne beleuchten. Lass uns nicht im Dunkeln tappen.“

Uns? Wer tappt hier im Dunkeln?

Tja, da der BR hier ja seine Hausaufgaben nicht bereits im Vorfeld gemacht hat und das Kind nun von ihm nur noch mit einer Verweigerungshaltung bei anderen Sachen ev. auch noch nachträglich zu korrigieren wäre, bleibt für den Betroffenen leider nur noch der Rechtsweg. Dieser sieht aber bei der hier aufgezeigten Konstellation recht erfolgsversprechend aus. Siehe hierzu nachstehende Urteile des BAG vom 02.09.2009, Az.: 7 AZR 233/08 und vom 15.12.2011, Az.: 7 AZR 394/10.

Und natürlich sollte ein BR spätestens jetzt dazu übergehen, seine BETEILIGUNGSPFLICHTEN auch wahrzunehmen. Den AG auf sei Fehlverhalten hinweisen und div. Klagen der MA in Aussicht stellen, könnte ev. auch schon zu einem Umdenken führen.

Zitat @alterMann „4. Wenn Du eine Idee über die Personalplanung hast, dann schreib. Ich seh da nix.“

Ich sehe da einen ganzen Haufen. Ein kleiner teil wurde ja bereits angerissen. Mann muss sich nur einmal die Mühe machen und auch nach ihnen suchen.

Das hier auch noch div. Gesundheitsfragen ein Thema sein könnte, die dann bei hier infrage kommenden Arbeitsplätzen auch in eine Gefährdungsbeurteilung einfließen müssten, ist nur ein kleiner zusätzlicher Aspekt, der aber auch nicht unerheblich ist und nicht nur mal so am Rande als ein Thema wahrgenommen werden sollte. Div. weitere, auch für einen BR handlungsrelevante Aspekte, dürften sich auch in den besagten Urteilen finden.

Auch wenn @Globus gelegentlich etwas über das Ziel hinausschießt, hier dürfte er mit dem Pulver aber eher gespart haben.

Ihre Antwort