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Schadensersatzpflicht aufgrund unwirksamer Betriebsvereinbarung

A
ASBPeter
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

in unserer Firma, öffentl. rechtl. Hilfsorganisation, existiert seit 11 Jahren eine Betriebsvereinbarung bezüglich Dienstplan und Arbeitszeit. Aufgrund einer Regelung zur Arbeitszeiterhöhung bin ich der Meinung, dass diese BV unwirksam ist. (§77 BetrVG (3)

Für die 15 Mitarbeiter ist durch die Arbeitszeiterhöhung ein Gehaltsschaden von ca. 800.000,- € entstanden. Der Arbeitgeber war sich der Unwirksamkeit dieser BV immer bewusst. Durch beharrlich falsche Informationen, wurde die Notwendigkeit dieser Arbeitszeiterhöhung gegenüber den Mitarbeitern jahrelang begründet.

Dem aktuellen Betriebsrat wurden wichtige Grundlagen dieser BV vorenthalten. Aufgrund von W.A.F. Schulungen erkannten wir die Unwirksamkeit dieser BV.

Ist der Arbeitgeber aufgrund der vorsätzlichen Anwendung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung gegenüber den Mitarbeitern schadensersatzpflichtig? Wenn ja, wie lange?

Kann der alte Betriebsratsvorsitzende, der für diese BV verantwortlich war wegen einer Pflichtverletzung noch belangt werden? Dieser Vorsitzende hat wenige Monate nach dieser BV eine Abteilungsleitung mit einer 50%igen Gehaltsteigerung angenommen und sein Mandat abgegeben.

Ich danke für die Mithilfe.

92604

Community-Antworten (4)

H
hotzenplotz

15.08.2010 um 17:59 Uhr

unabhängig davon, ob es erfolgreich möglich wäre (bezweifele ich mal, ein Fachanwalt sollte dazu konsultiert werden, vielleicht kommt der zu einem anderen ergebnis)

wäre bei Schadensersatzforderungen , falls keine Auschlußfristen im AV (mindestens 3 Mo) oder TV vereinbart wären, die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 jahren maßgeblich http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Verjaehrung.html individualrechtlich einzuklagen

den BRV dafür verantwortlich zu machen, wird nicht funktionieren er kann ja eine BV nicht alleine beschließen da hängt das gesamte Gremium dran bzw. alle , die bei der Beschlußfassung mit Ja gestimmt haben

ob diese persönlich haftbar zu machen wären, bezweifel ich mal aufs stärkste ebenso eine Haftung des AG

aber wie gesagt. ein Fachanwalt...........................

Z
zyklus

16.08.2010 um 10:49 Uhr

Hi,

es ist auch zu überlegen ob, sofern ein Schadenersatzanspruch besteht, es wirklich vernünftig ist. Denn wenn der AG Gehalt nachzahlen muss, möchte er bestimmt diese Kosten an anderer Stelle wieder einsparen und da kann der Schuss ganz schnell nach hinten losgehen.

Es ist vielleicht sinnvoller die BV zu kündigen und eine neue abzuschließen. Mit entsprechender Argumentation gegenüber dem AG dürfte das nicht schwer sein.

zyklus

R
ridgeback

16.08.2010 um 11:02 Uhr

@hotzenplotz, einzelvertragliche Ausschlussfristen, wonach Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist geltend zu machen sind, können Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung + nicht+ zum Erlöschen bringen. Dies ist nur möglich, wenn die Ausschlussfrist in der Betriebsvereinbarung selbst oder einem Tarifvertrag enthalten ist.

H
hotzenplotz

16.08.2010 um 16:49 Uhr

ridgeback,

auch nicht, wenn die Ansprüche +nicht+ aus einer BV resultieren sondern wegen der Unwirksamkeit derselben geltend gemacht würden ?

sie resultieren dann ja nicht +aus+ der BV sondern daraus, daß es eben keine + wirksame + BV gibt ?

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