Erstellt am 15.01.2016 um 08:08 Uhr von gironimo
Jedenfalls kann der AG dies nicht einseitig als Freizeit definieren. Hier ist der BR in der Mitbestimmung (§§ 97+98 BetrVG insbesondere § 97 Abs. 2 BetrVG und dann kommt § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dazu).
Und wenn Ihr hierzu schon eine BV habt, wo ist das Problem. Fordert den AG auf, die BV anzuwenden.
Erstellt am 15.01.2016 um 10:35 Uhr von Drahtzieher
Ich vermute mal, dass Sie mit "den Bilanzbuchhalter bezahlt bekommen" meinen, dass die Kollegin voam Arbeitgeber eine externe Weiterbildung zum Bilanzbuchhalter finanziert bekommt.
Die Kollegin ist heute vermutlich nicht in der Bilanzbuchhaltung beschäftigt.
Auf Grund der Größe des Betriebes in Ixhein und der wirtschaftlichen Lage vermute ich weiterhin, dass die derzeitige Tätigkeit der Kollegin mittelfristig entfallen könnte?
Das lässt mich weiterhin vermuten, dass diese Fortbildung für ihre augenblickliche Tätigkeit nicht notwendig ist, sondern es ihr mittelfristig ermöglicht, andere höherwertige Aufgaben zu übernehmen.
Damit kann es sich dabei durchaus um eine Fortbildung handeln, welche in der Freizeit durchgeführt wird und keine Arbeitszeit ist.
Ohne Kenntnis des genauen Inhaltes Ihrer BV kann man schlecht sagen ob gegen die BV verstoßen wird.
Erstellt am 15.01.2016 um 10:56 Uhr von taubenzucht
Richtig, sie bekommt eine externe Weiterbildung bezahlt.
Die Kollegin ist in der Bilanzbuchhaltung beschäftigt.
Die derzeitige Tätigkeit wird nicht entfallen, ihr Aufgabengebiet wird sich mutmaßlich erweitern, die Abteilung wird aller Voraussicht nach noch vergrößert werden.
Richtig ist dass die Fortbildung für die aktuelle Tätigkeit keine zwingede Voraussetzung ist, vergleichbare Kolleginnen mit BilBu verdienen allerdings auch nicht mehr als sie und führen im großen und ganzen die gleichen Tätigkeiten aus.
Inhalt der BV ist:
Vom Arbeitgeber angeordnete Lehrgänge und Veranstaltungen werden mit 7:48 berechnet.
Lehrgänge um die sich die Mitarbeiter selbst bewerben, werden mit der individuellen Sollarbeitszeit berechnet.
Erstellt am 15.01.2016 um 17:27 Uhr von celestro
Und genau hier liegt vermutlich das Problem: "Vom Arbeitgeber ANGEORDNETE Lehrgänge und Veranstaltungen werden mit 7:48 berechnet."
Wurde der Lehrgang angeordnet ? Der Lehrgang wird vom AG bezahlt (deswegen ist er aber noch nicht angeordnet), Sie darf ein Firmenfahrzeug dafür nutzen (auch deswegen ist er aber noch nicht angeordnet).
"Den BilBu macht sie da der Arbeitgeber es benötigt. Aus privater Motivation heraus würde sie es nicht machen."
sagt leider noch nichts darüber aus, ob Anordnung vorliegt. Wäre höchstens ein Indiz.
"Laut Vorgesetzer muss sie nach dem regulären Dienstende gegen 16 Uhr ausstempeln und den BilBu in ihrer Freizeit machen. Für mich ist das aber keine Freizeit"
Was für Dich Freizeit ist, oder nicht, spielt hier aber keine Rolle. Sollte das wirklich so vereinbart sein, ist es keine Arbeitszeit. Die Dame nochmal fragen, ob das wirklich angeordnet wurde. Wenn nicht, solltet Ihr bei Euch in der Firma vielleicht das Thema mal in einer Betriebsversammlung zur Sprache bringen. Damit nicht nachher noch wesentlich mehr Mitarbeiter zu Fortbildung in der Freizeit gedrängt werden.
Erstellt am 16.01.2016 um 00:39 Uhr von Jakarta
Dann Belege doch bitte einmal die Rechtsgrundlage, wonach ein AG vereinbaren kann, welche und wann betrieblich bedingte Tätigkeiten als Arbeits- und nicht zu bezahlende Freizeit zu behandeln ist, die sich auch mit dem BGB in Einklang bringen lässt.
Ich habe einen netten Bekannten beim Zoll, den dieses bestimmt auch interessieren dürfte.