ArbZG berechnung max. Wochenarbeitszeit bei Sonntagsarbeit
Hallo zusammen, wir sind ein Lebensmittel produzierender 3 Schichtbetrieb mit einer 41std. Woche bezahlung und TV. Arbeitszeit Mo - Fr, die Frühschicht beginnt Montag früh um 6:00h, die Nachtschicht endet Samstag früh um 6:00h. Die Frühschicht muss Samstags zur Reinigung von 6-14h kommen.
In Hochsaisonzeiten wird schon Sonntagfrüh mit der Produktion begonnen und Samstags wieder gereinigt. Wir der BR stimmen den Sonntage zu unter berücksichtigung der max. Wochenarbeitszeit. Jetzt stellen wir immer wieder fest das Kollegen non stop 2 oder 3 oder mehr Wochen dann durcharbeiten. Die Frühschicht Mitarbeiter arbeiten dann von So bis Sa früh und gehen dann wieder Sonntag auf Nacht. Hier kommen dann Wochenstunden von rund 48-50h und auch mal mehr in der Woche zusammen.
Meine Frage ist jetzt wie jetzt hier das ArbZg anzuwenden wäre bezüglich der berechnung/bestimmung der Durchschnitts Stunden? ArbZg sagt max 48std bei 6 Werktagen, bzw. nicht mehr als 8h pro Werktag innerhalb 24 Wochen/6 Monate. Wie wird jetzt der Sonntag da mit einbezogen/eingerechnet? Ist ja kein Werktag im Sinne des ArbZg?
Von den Ersatzruhetagen mal ganz zu schweigen, da wollen unsere vorgesetzten nicht wirklich was von wissen. Das ist aber ein anderes Thema, allein deswegen sollten wir die Sonntage schon nicht zustimmen.
Werde auch demnächst das ArbZg Seminar hierzu besuchen, weils ein großes Thema bei uns in der FA ist. Aber das hier brennt Mir immoment sehr auf der Zunge.
Danke Euch schonmal für Eure Hilfestellung!
Gruß ruppi
Community-Antworten (1)
04.06.2015 um 11:51 Uhr
Also auf jeden Fall steht ja erst einmal im § 11 ArbZG:
Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2, §§ 7 und 21a Abs. 4 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.
Die Frage stellt sich ja (wenn ich Deine Frage so lese....) dürft Ihr überhaupt Sonntags arbeiten??
Unabhängig irgendwelcher gesetzlicher Bestimmungen würde ich aber als BR schon zum Schutz der Kollegen eine BV, die diese von dir beschriebene Möglichkeit einräumt, nicht abschließen - sondern vielmehr Regelungen schaffen, die dies nicht ermöglichen.
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