gilt §87 auch bei Aktualisierung einer ACD-Anlage?
Guten Morgen!
Ich bitte um eure Hilfe. Es gibt bei uns im Haus keine BV für eine ACD-Telefonanlage. Dies ist aber nicht das Thema (muß dringend erledigt werden), sondern, wenn hier eine Aktualisierung der Software erfolgt, muss es dann auch nach § 87,1,6 BetrVG zugestimmt werden? Ich finde Aktualisierung von Software für PC aber nicht direkt Telefonanlage. Oder gilt es nur in Verbindung mit einer gemachten BV?
Die Frage, falls es undeutlich von mir ist, Softwareaktualisierung für ACD-Anlage auch mitbestimmungspflichtig? Danke
Community-Antworten (4)
12.01.2016 um 10:43 Uhr
Entstehen durch das Update denn neue technische Möglichkeiten der MA-Überwachung?
Wenn derartige Funktionen hinzukommen - sicherlich.
Wenn es sich um eine Fehlerbehebung handelt wohl kaum. Mit so wenig Details wirst du hier nichts Handfestes bekommen können
12.01.2016 um 11:14 Uhr
Wie Pickel schon schreibt. Ein reines Update ohne neue Leistungsmerkmale, ist nicht mitbestimmungspflichtig. Neue Leistungsmerkmale der Software schon. Lasst Euch ggf. die neue Software genau erläutern (innerbetriebl. Auskunftsperson oder Sachverständiger).
Ihr solltet in Eurer BV einen Punkt haben, wie/wann bei der Weiterentwicklung der Software der BR beteiligt wird.
12.01.2016 um 17:13 Uhr
ihr habt aber doch eh regelungsbedarf. Macht ihn halt jetzt geltend. Ob es einen Unterlassungsanspruch gibt ist wohl von dem von Pickel und gironimo aufgezeigten Problem abhängig. Wie wäre es, wenn der BR das Update zum Anlass nimmt seine Hausaufgaben zu machen
13.01.2016 um 08:51 Uhr
Vielen Dank, für eure sehr kompetenten Antworten. Man bekommt immer Hilfe bei euch. Die Hausaufgaben werden natürlich sofort erledigt und verhandelt bzw. besprochen.
Einen schönen Tag euch allen noch
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