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Maximal 10 Stunden pro Tag

L
Lunde
Feb 2023 bearbeitet

Hallo,

mein aktueller Kenntnisstand, bitte korrigieren, falls etwas nicht stimmt:

  • Ein Arbeitnehmer darf nicht mehr als 10 Stunden pro Tag arbeiten. (Hier gibt es einige wenige Ausnahmen, die auf unseren Betrieb allerdings nicht zutreffen. Außerdem ist bei dieser Fragestellung nicht relevant, dass über 6 Monate hinweg der Durchschnitt von 8 Stunden/Tag nicht überschritten werden darf)

  • "10 Stunden pro Tag" bedeutet nicht pro Kalendertag, sondern das 24-Stunden-Zeitfenster öffnet sich mit der Aufnahme der Arbeitstätigkeit und schließt sich 24 Stunden später.

Nun eine konkrete Frage anhand eines Beispiels: Kollege X fängt am Dienstag um 14 Uhr an zu arbeiten, macht um 23 Uhr Feierabend, und tritt (nach 11 Stunden Ruhezeit) am Mittwoch wieder den Dienst an, und zwar von 10 bis 17 Uhr.

Bedeutet das, dass mehr als die erlaubten 10 Stunden pro Tag gearbeitet wurden?

Mein Rechenweg: Zeitfenster von 24 Stunden reicht von Dienstag, 14 Uhr bis Mittwoch, 14 Uhr. Am Dienstag werden 8,5 Stunden gearbeitet, am Mittwoch vor 14 Uhr 4 Stunden, macht zusammen 12,5 Stunden.

Denkfehler? Oder stimmt das?

Mit freundlichen Grüßen; Lunde

593011

Community-Antworten (11)

W
wdliss

27.01.2023 um 08:35 Uhr

Aus dem Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW

https://www.arbeitszeitberatung.de/fileadmin/pdf-arbeitszeitrecht/gesetze/NRW_Erlass_ArbZG_2013.pdf

§3 Abs 1 "Werktage sind alle Tage von Montag bis Samstag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage. Als Werktag gilt nicht der Kalendertag, sondern ein konkreter 24-Stunden-Zeitraum, der mit der regelmäßigen Aufnahme der Arbeit beginnt. Sofern die gesetzliche Mindestruhezeit eingehalten wird, kann eine erneute Arbeitsaufnahme auch dann erfolgen, wenn seit Beginn der letzten Schicht noch keine 24 Stunden vergangen sind"

Das ist jetzt zwar "nur" die Regelung eines Bundeslandes, aber die werden ja nicht einfach das ArbZG falsch auslegen (hoffentlich).

L
Lunde

27.01.2023 um 09:56 Uhr

Hallo wsliss, Danke für Deine Antwort.

In der von Dir zitierten Passage geht es nicht um eine Überschreitung der 10 Stunden, oder lese ich das falsch?

Der Kollege könnte ja auch jeweils nur 5 Stunden arbeiten, dann wäre alles okay. Er arbeitet aber 8,5 + 4 Stunden innerhalb des 24-Stunden-Zeitraums, also mehr als 10 - dazu kann ich der Passage nichts entnehmen.

Mag aber an mir liegen, bin in diesem Themen nicht sehr bewandert, weshalb ich hier um Hilfe bitte.

Nochmal meine Frage: liegt bei diesem Szenario ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz vor?

[Kollege X fängt am Dienstag um 14 Uhr an zu arbeiten, macht um 23 Uhr Feierabend, und tritt (nach 11 Stunden Ruhezeit) am Mittwoch wieder den Dienst an, und zwar von 10 bis 17 Uhr]

Mit freundlichen Grüßen, Lunde

W
wdliss

27.01.2023 um 10:10 Uhr

In der zitierten Passage geht es um die Auslegung des Begriffs "werktäglich" aus dem §3 ArbZG. "Als Werktag gilt nicht der Kalendertag, sondern ein konkreter 24-Stunden-Zeitraum, der mit der regelmäßigen Aufnahme der Arbeit beginnt." -> deine Auslegung "Sofern die gesetzliche Mindestruhezeit eingehalten wird, kann eine erneute Arbeitsaufnahme auch dann erfolgen, wenn seit Beginn der letzten Schicht noch keine 24 Stunden vergangen sind" -> die Ausnahme daraus.

Sofern also die 11-stündige Ruhezeit eingehalten wird kann ein neuer "Werktag" auch schon vor Ablauf der 24 Stunden beginnen und somit die Gesamtarbeitszeit innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums 10 Stunden überschreiten.

L
Lunde

27.01.2023 um 11:13 Uhr

Aaaah! Jetzt ist der Groschen gefallen.

Habe noch Anschlussfragen dazu, muss aber erst noch diverse Szenarien durchspielen/-rechnen.

Herzlichen Dank für Deine Hilfe, wdliss :)

Mit freundlichen Grüßen, Lunde

C
celestro

27.01.2023 um 11:36 Uhr

"Sofern also die 11-stündige Ruhezeit eingehalten wird kann ein neuer "Werktag" auch schon vor Ablauf der 24 Stunden beginnen und somit die Gesamtarbeitszeit innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums 10 Stunden überschreiten."

Dieser "Folgerung" schließe ich mich nicht an. Es darf auch vor Ablauf von 24 h schon wieder die Arbeit aufgenommen werden. Wieso man daraus folgen kann, das die 10 Stunden Regel nicht mehr gelten solle, erschließt sich mir nicht. Das ArbZG des Bundes ist höherrangig und ein Gesetz eines Bundeslandes kann dieses nicht einfach aushebeln.

W
wdliss

27.01.2023 um 11:52 Uhr

ArbZG "§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden."

Wo steht da was von 24 Stunden?

C
celestro

27.01.2023 um 12:00 Uhr

Ich habe nicht behauptet, das da etwas von 24 h steht. Es stellt sich schon die Frage, ob die Definition des Werktages in dem NRW Gesetz überhaupt zulässig ist bzw. eine Verkürzung des Werktages überhaupt rechtmäßig erfolgt.

W
wdliss

27.01.2023 um 12:34 Uhr

Bauchgefühl oder irgendwelche Belege dafür?

C
celestro

27.01.2023 um 12:49 Uhr

Bauch! ...

L
Lunde

27.01.2023 um 15:01 Uhr

Bin mit dem Bauch auch bei celestro, habe aber erst recht keine Belege dafür. Vielleicht ist einfach der Wunsch Vater des Gedanken?

Falls da jemand weitere Anhaltspunkte hat, am liebsten natürlich in Form von Urteilen o. ä., wäre ich sehr interessiert!

Danke für die bisherige Beteiligung!

B
BRurby

07.02.2023 um 18:53 Uhr

Werktag ist nicht der Kalendertag von 0:00 bis 24:00 Uhr, sondern der 24-stündige Arbeitstag des einzelnen Arbeitnehmers. Der Werktag beginnt für den Arbeitnehmer mit dem Beginn der Arbeit und endet 24 Stunden später. Das Arbeitszeitgesetz geht folglich von einem individuellen Werktag des Arbeitnehmers aus.

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