Erstellt am 07.01.2016 um 15:36 Uhr von Belveda
Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht, aber bei uns ist das Thema Sonderurlaub (Umzug, Beerdigung, Heirat etc.) in einer BV geregelt (Arbeitsszeit). Auch im Arbeitsvertrag kann man so was festlegen...
Erstellt am 07.01.2016 um 15:37 Uhr von celestro
Nein, aber wenn man bei Google "Urlaub und Umzug" eingibt, hättest Du die Antwort auch schneller gehabt, als hier die Frage zu stellen.
Erstellt am 07.01.2016 um 17:49 Uhr von gironimo
Umzugstage werden häufig in Tarifverträgen geregelt - falls es einen bei Euch gibt.
Erstellt am 09.01.2016 um 12:33 Uhr von Xantippe
Hallo KurtL,
in § 616 BGB ist der Sonderurlaub auch für Umzug geregelt. Mindestens 1 Tag.
Erstellt am 09.01.2016 um 14:19 Uhr von Hoppel
@ Xantippe
Bezogen auf einen privaten Umzug, lehnst Du Dich mit Deiner Antwort gefährlich weit aus dem Fenster; da wirst Du doch sicherlich eine belastbare Rechtsquelle benennen können?
Aber nicht vergessen, es geht NICHT um einen dienstlich/betrieblich veranlassten Umzug ...
Erstellt am 09.01.2016 um 17:24 Uhr von Jakarta
Naja, ob sich @Xantippe beim 616er-BGB hier zu weit aus dem Fenster lehnt, kommt auf den Einzelfall und dessen Ablauf an.
Dass hier aber kein genereller Zeitraum von einem Tag für einen Umzug abgeleitet werden kann, sollte sich aber schon an dem Gesetzestext erkennen lassen.
Was aber nichts daran ändert, dass der 616er-BGB auch dann greifen kann, wenn genau dieser Zeitrahmen vorher bekannt oder sogar länger ist.
Eine persönliche Verhinderung des AN liegt ja nicht nur dann vor, wenn ihm die Arbeitsaufnahme unmöglich ist (§ 275 BGB), sondern bereits dann, wenn ihm unter Berücksichtigung seiner arbeitsrechtlichen Treuepflicht die Arbeitsaufnahme nicht zugemutet werden kann.
Allerdings ist bei allen außergewöhnlichen Situationen natürlich Voraussetzung, dass sie nur dann zu einem Leistungshindernis und damit zum Lohnfortzahlungsanspruch führt, wenn der AN diese Termine nicht selbst außerhalb der Arbeitszeit durchführen oder gegebenenfalls andere Personen mit der Erledigung betrauen kann.
Ein Beispiel:
Da ein Umzug in der Regel ja vorher geplant wird, ist es erst einmal ein objektives Leistungshindernis mit der Folge, dass der betroffene AN keine Ansprüche gegen seinen AG hat und hierfür selbst einstehen und Urlaub nehmen müsste.
Ob normaler oder unbezahlter, ist hier erst einmal relativ nebensächlich.
Gewährt ihm der AG diesen nicht und der Termin rückt näher, ohne dass der AN hier die Möglichkeit von Alternativen hat, wird es zu einem vom 616er-BGB vorausgesetzten subjektiven Leistungshindernis und eine Lohnfortzahlung setzt ein.
Wie lange das dann der Fall ist, kann nicht generell gesagt werden, sondern hängt immer vom Einzelfall und den dann herrschenden Umständen ab.