W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Sonderurlaub / Bezahlte Freistellung bei Heirat

V
Virgil
Jan 2018 bearbeitet

Ein frohes neues Jahr !

Ein Kollege hat angefragt bzgl. Sonderurlaub / bezahlte Freistellung zu seiner standesamtlichen Hochzeit. In unserer Betriebsvereinbarung ist dazu nichts geregelt, im Tarifvertrag auch nicht. Gilt dann §616 BGB ? Unsere Personalabteilung meint nein, der §616 würde nicht greifen da es ja die Vereinbarung und den Tarifvertrag geben würde...

Wir können uns nicht vorstellen, dass eine Schlechterstellung möglich ist. Oder doch ?

2.280011

Community-Antworten (11)

P
Pjöööng

04.01.2016 um 15:40 Uhr

Der § 616 BGB kann abbedungen werden. Häufig geschieht dies dadurch, dass in einem Tarifvertrag eine (abschließende) Auflistung der Sonderurlaubssachverhalte enthalten ist.

Wenn also in Eurem TV das Thema Sonderurlaub geregelt ist und dort die standesamtliche Trauung nicht enthalten ist, dürfte Euer Arbeitgeber Recht haben.

H
Hartmut

04.01.2016 um 16:14 Uhr

Virgil, bitte entschuldige wenn ich nochmal nachfrage. Habe ich das richtig verstanden, dass euer AG dem Kollegen einen freien Tag für seine Hochzeit verweigern will??

P
Pjöööng

04.01.2016 um 16:22 Uhr

Hartmut, es geht um die Entlohnung!

C
celestro

04.01.2016 um 17:32 Uhr

Es geht um Sonderurlaub / bezahlte Freistellung. Also wohl um einen zusätzlichen Tag frei für die Hochzeit, den man sich nicht vom "normalen" Urlaub nehmen möchte (sofern man Anspruch darauf hat). Das der dann "bezahlt" ist, finde ich von der Fragestellung her eher Nebensache.

V
Virgil

04.01.2016 um 17:45 Uhr

Urlaub ist natürlich grundsätzlich möglich ;)

Der Kollege ist nur irritiert das er lt. Personalabteilung keinen Anspruch auf Sonderurlaub trotz BV und BR etc und seine Verlobte in einem mittelständigen Betrieb ohne BR, etc ohne zu Murren 2 Tage Sonderurlaub nach 616 BGB bekommt.

Und uns wundert es auch das man als AG durch eine BV schlechter gestellt werden kann als ohne. Aber wenn das so rechtens ist, ist das (leider) so. Dann muss der Kollege Urlaub nehmen oder auf die Nettigkeit des GF hoffen, wobei der sich grundsätzlich an die Ansagen der Personalabteilung hält.

Trotzdem, schon mal vielen Dank für die Antworten. Falls noch jemand einen Tipp hat wie man dem Kollegen doch zu Sonderurlaub verhelfen kann, immer her damit :) Ansonsten nimmt er Urlaub.

G
Globus

04.01.2016 um 18:03 Uhr

"Und uns wundert es auch das man als AG durch eine BV schlechter gestellt werden kann als ohne." wird doch niemand... wenn die BV das nicht regelt, greift die gesetzliche Regelung - hier des 616 BGB - allerdings ist das dann wohl individuell einzuklagen...

Frage: Warum hat der BR das bei der BV Urlaub oder wie sie immer heißen mag nicht bedacht? Sollte da eventuell nachgebessert werden?

Tolle Thema für den BR - hier kann man einiges regeln...

P
Pjöööng

04.01.2016 um 18:06 Uhr

Was heißt hier "trotz BV"? Wenn nach einer BV Sonderurlaub zusteht, dann hat er natürlich Anspruch.

Für die standesamtliche Trauung gibt es sicherlich nirgendwo "2 Tage Sonderurlaub nach 616 BGB": Nach § 616 BGB gäbe es allenfalls bezahlte Freistellung für die Dauer des Verwaltungsaktes. Alles Weitere ist Großzügigkeit des Arbeitgebers.

G
Globus

04.01.2016 um 18:16 Uhr

was allerdings immer an der Sache als solches liegt... also Einzelfallentscheidung je nach Sachlage...

H
Hartmut

04.01.2016 um 18:37 Uhr

Danke für die Erläuterung, Virgil. Die freien Tage will man ihm also 'großzügig' gewähren, die Entlohnung nicht. TV und BV existieren, geben aber insofern nichts her. Dann bleibt wohl tatsächlich nur der normale Urlaub. Ob dieses kleinliche Verhalten so geschickt ist in einer Zeit, in der gute Arbeitskräfte gesucht sind und Arbeitgeber sich gerne 'attraktiv'geben, sei dahingestellt.

G
gironimo

04.01.2016 um 19:03 Uhr

Was genau ist denn in der BV geregelt??? Das verstehe ich ehrlich gesagt noch nicht.

G
Globus

04.01.2016 um 19:23 Uhr

was Sonderurlaub angeht wohl anscheinend gar ncihts...

Ihre Antwort