Erstellt am 04.01.2016 um 14:40 Uhr von Pjöööng
Der § 616 BGB kann abbedungen werden. Häufig geschieht dies dadurch, dass in einem Tarifvertrag eine (abschließende) Auflistung der Sonderurlaubssachverhalte enthalten ist.
Wenn also in Eurem TV das Thema Sonderurlaub geregelt ist und dort die standesamtliche Trauung nicht enthalten ist, dürfte Euer Arbeitgeber Recht haben.
Erstellt am 04.01.2016 um 15:14 Uhr von Hartmut
Virgil, bitte entschuldige wenn ich nochmal nachfrage. Habe ich das richtig verstanden, dass euer AG dem Kollegen einen freien Tag für seine Hochzeit verweigern will??
Erstellt am 04.01.2016 um 15:22 Uhr von Pjöööng
Hartmut, es geht um die Entlohnung!
Erstellt am 04.01.2016 um 16:32 Uhr von celestro
Es geht um Sonderurlaub / bezahlte Freistellung. Also wohl um einen zusätzlichen Tag frei für die Hochzeit, den man sich nicht vom "normalen" Urlaub nehmen möchte (sofern man Anspruch darauf hat). Das der dann "bezahlt" ist, finde ich von der Fragestellung her eher Nebensache.
Erstellt am 04.01.2016 um 16:45 Uhr von Virgil
Urlaub ist natürlich grundsätzlich möglich ;)
Der Kollege ist nur irritiert das er lt. Personalabteilung keinen Anspruch auf Sonderurlaub trotz BV und BR etc und seine Verlobte in einem mittelständigen Betrieb ohne BR, etc ohne zu Murren 2 Tage Sonderurlaub nach 616 BGB bekommt.
Und uns wundert es auch das man als AG durch eine BV schlechter gestellt werden kann als ohne. Aber wenn das so rechtens ist, ist das (leider) so. Dann muss der Kollege Urlaub nehmen oder auf die Nettigkeit des GF hoffen, wobei der sich grundsätzlich an die Ansagen der Personalabteilung hält.
Trotzdem, schon mal vielen Dank für die Antworten. Falls noch jemand einen Tipp hat wie man dem Kollegen doch zu Sonderurlaub verhelfen kann, immer her damit :) Ansonsten nimmt er Urlaub.
Erstellt am 04.01.2016 um 17:03 Uhr von Globus
"Und uns wundert es auch das man als AG durch eine BV schlechter gestellt werden kann als ohne."
wird doch niemand... wenn die BV das nicht regelt, greift die gesetzliche Regelung - hier des 616 BGB - allerdings ist das dann wohl individuell einzuklagen...
Frage: Warum hat der BR das bei der BV Urlaub oder wie sie immer heißen mag nicht bedacht? Sollte da eventuell nachgebessert werden?
Tolle Thema für den BR - hier kann man einiges regeln...
Erstellt am 04.01.2016 um 17:06 Uhr von Pjöööng
Was heißt hier "trotz BV"? Wenn nach einer BV Sonderurlaub zusteht, dann hat er natürlich Anspruch.
Für die standesamtliche Trauung gibt es sicherlich nirgendwo "2 Tage Sonderurlaub nach 616 BGB": Nach § 616 BGB gäbe es allenfalls bezahlte Freistellung für die Dauer des Verwaltungsaktes. Alles Weitere ist Großzügigkeit des Arbeitgebers.
Erstellt am 04.01.2016 um 17:16 Uhr von Globus
was allerdings immer an der Sache als solches liegt... also Einzelfallentscheidung je nach Sachlage...
Erstellt am 04.01.2016 um 17:37 Uhr von Hartmut
Danke für die Erläuterung, Virgil. Die freien Tage will man ihm also 'großzügig' gewähren, die Entlohnung nicht. TV und BV existieren, geben aber insofern nichts her. Dann bleibt wohl tatsächlich nur der normale Urlaub. Ob dieses kleinliche Verhalten so geschickt ist in einer Zeit, in der gute Arbeitskräfte gesucht sind und Arbeitgeber sich gerne 'attraktiv'geben, sei dahingestellt.
Erstellt am 04.01.2016 um 18:03 Uhr von gironimo
Was genau ist denn in der BV geregelt??? Das verstehe ich ehrlich gesagt noch nicht.
Erstellt am 04.01.2016 um 18:23 Uhr von Globus
was Sonderurlaub angeht wohl anscheinend gar ncihts...