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Kappstunden rückwirkend?

L
Lowrider
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen zusammen,

es geht mal wieder um Kappstunden.

Ein Kappung der Arbeitszeit bei Gleitzeitregelung ist ja zulässig. Jedoch hat dies keinen Einfluss auf den individualrechtlichen Vergütungsanspruch des MA. Da dies Individualrecht ist, sind wir als BR eigentlich raus, dennoch möchte ich den betroffenen MA gerne hilfreich zur Seite stehen.

Wieviele Jahre rückwirkend besteht der Vergütungsanspruch für die Kappstunden? Von ihrem direkten Vorgesetzten bekommen die MA nur zu hören, dass ihm das scheißegal ist :(

LG Lowrider

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Community-Antworten (4)

P
Pjöööng

29.12.2015 um 10:21 Uhr

Was immer auch Kappstunden sein mögen: Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt drei Hahre,in einem TV können kürzere Verfallfristen vereinbart werden.

G
gironimo

29.12.2015 um 10:34 Uhr

Der BR ist in sofern nicht raus, dass er derartige Dinge (Kappstunden) gar nicht erst zulässt. Eure Gleitzeitregelung ist - wenn so etwas, wie von Dir beschrieben wird überhaupt möglich ist - alles andere als o.k.

Ich sehe da auch den Kollektivrechtlichen Ansatz. Fordert vom AG eine geänderte BV.

W
WeHaveTheSalad

30.12.2015 um 13:30 Uhr

Definier mal bitte "Kappstunden". Grundsätzlich bin ich der Meinung, dass das Heimschicken von MA eine Verkürzung der AZ darstellt und mitbestimmungspflichtig ist, wenn es nicht in einer BV geregelt wurde. Ansonsten müssten die MA unter Fortzahlung des Entgeltes bezogen auf die durchschnittliche wöchentliche AZ heimgeschickt werden.

H
Hoppel

01.01.2016 um 15:25 Uhr

@ WeHaveTheSalad

Du hast die Fragestellung offensichtlich nicht verstanden. Es geht noch nicht einmal ansatzweise darum, dass MA nach Hause geschickt werden.

@ Lowrider

Es wird doch eine tarifvertragliche Regelung und/oder eine BV "Gleitzeit" geben. Was ist darin geregelt? Wie hält der BR die Umsetzung/Einhaltung nach? Gibt es z.B. ein Ampelsystem?

Siehe auch: BAG · Beschluss vom 10. Dezember 2013 · Az. 1 ABR 40/12

Und falls ein AN aus dem Betrieb ausscheiden sollte, ist dieses Urteil erwähnenswert:

BAG · Urteil vom 26. Juni 2013 · Az. 5 AZR 428/12

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