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Genehmigter Urlaub widerrufen

S
Sportler
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

in unserem Betrieb wurden Urlaubsanträge freigegeben. Nachdem unser Chef festgestellt bzw. mitbekommen hat, dass wichtige Arbeiten ab Anfang Januar fertig gestellt werden müssen hat er einen Kollegen den Urlaub gestrichen. Der Kollege wurde entsprechend informiert. Unser Kollege teilte unserem Chef mit, dass er den Urlaub antrete, da er genehmigt ist.

Wenn ich es richtig in den Paragraphen lese, kann unser Kollege für das nicht erscheinen eine Abmahnung und sogar eine fristlose Kündigung erhalten.

Kann mir hier ein Kollege hierzu noch mal Stellung beziehen?

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Community-Antworten (5)

H
Hartmut Akzeptiert

25.12.2015 um 22:30 Uhr

Ein einmal schriftlich gewährter Urlaub kann nicht zurück genommen werden - AUSSER in sehr wenigen, sehr eng umrissenen Sonderfällen. Beispielsweise der einzige Hirnspezialist des Krankenhauses will verreisen, aber es kommt justament ein unaufschiebbarer Notfall rein, den kein anderer operieren kann. So 'extremkrass' muss es schon aussehen, um einen gewährten (!) Urlaub wieder einzukassieren. 'Wichtige Arbeiten' reichen dazu regelmäßig nicht aus. Bon voyage! :)

M
Moreno

24.12.2015 um 13:19 Uhr

Welchen Paragrafen hast Du Dir denn durchgelesen? :-) Genehmigter Urlaub kann nicht einseitig zurück genommen werden! Das sollte der Betriebsrat dem Arbeitgeber mal klar machen!

G
gironimo

24.12.2015 um 17:43 Uhr

Ich gebe moreno recht -

Ihr könnt dem Kollegen zu Hilfe eilen (man muss das Spiel ja nicht auf individualrechtlicher Ebene austragen) und dem AG mitteilen, dass es ja auch noch den § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG gibt, der BR aber weder einer Urlaubssperre zugestimmt hat, noch der strittige Einzelfall besprochen wurde - er es also unterlassen möge, eigene Regeln zu definieren.

P
Pjöööng

26.12.2015 um 14:00 Uhr

Naja, Hartmuts Beispiel triffts auch nicht. Denn auch diese Situation ist grundsätzlich vorhersehbar und planbar. Wenn es in diesem Krankenhaus nur einen Spezialisten gibt, dann kann das Krankenhaus während dessen Urlaub, Krankheit, Gefängnisaufenthalt oder was auch immer keine solchen Patienten aufnehmen und sie müssen in ein anderes Krankenhaus verbracht werden. Man sollte sich hiervon seinem Arbeitgeber nicht ins Bockshorn jagen lassen und glauben, dass Aufträge aus dem Nichts kommen und vom Arbeitgeber nicht abgelehnt werden könnten.

Allerdings sehe ich es als Verpflichtung des BR hier vermittelnd zu wirken und mit dem Arbeitgeber Lösungen zu erarbeiten, die sowohl im Sinne des Betriebes, wie auch aller Arbeitnehmer ist.

B
blackjack

26.12.2015 um 15:54 Uhr

Die Urlaubsgenehmigung sollte dem Arbeitnehmer aber schriftlich vorliegen, ansonsten könnte es Probleme geben.

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