W.A.F. LogoSeminare

Urlaubsanspruch

B
BR5901
Mrz 2023 bearbeitet

Eine Kollegin wurde im Urlaub angerufen und gefragt ob sie arbeiten kommen könne. Es sind massive Ausfälle zu beklagen.


Wir haben eine Betriebsvereinbarung "Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplanung".

Zitat: § 4 Widerruf Genehmigter Urlaub kann nur mit Zustimmung des BR widerrufen werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem MA, den durch den Urlaubsanspruch entstanden Schaden zu ersetzen. Bei Urlaubswiderspruch verlängert sich der Urlaubsanspruch für jeden Widerruf um einen Tag.

Ich verstehe es so: Bsp.: In der Urlaubswoche wird der MA am Mittwoch vom Vorgesetzen kontaktiert. Er/Sie müsse am Donnerstag und Freitag arbeiten kommen. Heißt dann, der MA erhält zusätzlich 2 Tage Urlaub? Vorrausgesetzt der BR hat der Rückholung zugestimmt?

Oder übersehe ich was?

408019

Community-Antworten (19)

R
Relfe

13.12.2022 um 10:14 Uhr

selbstverständlich kann der AN freiwillig von seinen Urlaub zurücktreten ,wenn der AG damit einverstanden ist. Ein "MUSS" kann aber nur vom AG kommen und nicht vom Vorgesetzten und auch nur wenn 1. die Dringlichkeit vorliegt und 2. der BR gem BV zugestimmt hat.

Und der MA bekommt dann nicht 2 Tage zusätzlichen Urlaub, er bekommt die 2 Tage Urlaub zurück, er hat ja gearbeitet (aber das natürlich schon per Gesetz geregelt, dafür benötigt man keine BV) --> die BV meint sicher sonstige Auslagen, wie z.B. gebuchter Urlaub, gebuchte Hotelkosten, etc pp. eben alles was der AN bezahlt hat, aber aufgrund des "widerrufenen Urlaubes" nicht nutzen kann. --> das beinhaltet auch, das der Urlaub evt dann neu gebucht werden muss und der AG die Zusatzkosten übernimmt (Inflation, Stornogebühren etc)

C
celestro

13.12.2022 um 10:48 Uhr

"Bei Urlaubswiderspruch verlängert sich der Urlaubsanspruch für jeden Widerruf um einen Tag."

Klingt für mich, als bekäme der AN im Beispiel dann 3 Tage.

G
GabrielBischoff

13.12.2022 um 11:29 Uhr

Müssen tut der Mitarbeiter nichts, da würde ich als Vorgesetzter einen anderen Ton anschlagen. Wo ist denn der Beschluss des Betriebsrats und der Nachweis der Dringlichkeit?

Die BV lese ich auch so - pro "bittebitte" gibt es einen Extratag als Zuckerl. In dem Fall gibt es also zwei Tage zurück und einen dritten durch die BV.

B
BR5901

13.12.2022 um 11:46 Uhr

ha ha, cool. eine Angelegenheit 2 verschiedene Interpretation der Betriebsvereinbarung.....

C
celestro

13.12.2022 um 12:01 Uhr

Vielleicht wollte man damit nur deutlich machen, das die MA dann ihre Tage zurück erhalten. Wäre dann aber mMn. sehr unglücklich ausgedrückt.

M
Moreno

13.12.2022 um 12:30 Uhr

ha ha, cool. eine Angelegenheit 2 verschiedene Interpretation der Betriebsvereinbarung..... Zitat S.Thiele

Na sicher ein Zeichen dafür, dass die Bv nicht sehr verständlich ist. Sowas sollte man vermeiden! Gibt es nur einen Tag extra für den Widerruf oder gibt es für jeden widerrufenden Tag einen Tag Extra Urlaub? Solltet Ihr als BR eigentlich wissen!

T
takkus

13.12.2022 um 12:56 Uhr

"Heißt dann, der MA erhält zusätzlich 2 Tage Urlaub?"-> müsst ihr doch wissen als BR. ist doch eure BV!

"ha ha, cool. eine Angelegenheit 2 verschiedene Interpretation der Betriebsvereinbarung...."-> kommt nicht selten vor.

B
BR5901

13.12.2022 um 13:49 Uhr

ha ha, ich bin neu gewählt.... Und wusel mich hier erstmal durch, die alte Hasen legen sich zurück. Nach dem Motto, macht ihr mal. Ihr wolltet das so ;(

Und die BV wurde 1998 abgeschlossen

T
takkus

13.12.2022 um 13:53 Uhr

ha ha........

C
celestro

13.12.2022 um 14:00 Uhr

"Gibt es nur einen Tag extra für den Widerruf oder gibt es für jeden widerrufenden Tag einen Tag Extra Urlaub? Solltet Ihr als BR eigentlich wissen!"

Oder heißt das schlicht "man bekommt die widerrufenen Tage zurück" (ohne Extra)?

B
BR5901

13.12.2022 um 14:05 Uhr

Die Betriebsvereinbarung wurde 1998 abgeschlossen. Da war ich noch nicht im Unternehmen. Ich bin in diesem Jahr zum Vorsitzenden gewählt worden. Und habe nun einen entsprechenden Fall vor mir liegen. Die BV kann man aus meiner Sicht unterschiedlich interpretieren. Drum wollte ich hier eine Expertise die für mich das eine oder andere ausschließt.

  • Es gibt keine zusätzlichen Urlaubstage
  • Es gibt pro Wideruf einen EXTRA Tag
  • Es gibt lediglich einen EXTRA Tag wenn man aus dem Urlaub geholt wird, egal ob es am Ende 2 oder 6 Tage sind. Die Tage die man früher aus dem Urlaub geholt wird plus einen EXTRA!
M
Moreno

13.12.2022 um 14:26 Uhr

Oh dann hast Du ja deine eigene Frage jetzt selbst beantwortet ;-) viel Spaß beim einarbeiten in die alten BVs.

R
Relfe

13.12.2022 um 15:00 Uhr

warum musst Du das alleine machen und die anderen lehnen sich zurück?

als BRV würde ich jetzt einen TOP auf die nächste TO setzen und mit dem Gremium beraten wie man die BV gegenüber dem AG auslegt. Dann einen BR-Beschluss dazu und dem AG mitteilen: so sieht der BR die BV, so fordert der BR die Umsetzung

Dann mal warten wie der AG reagiert. BV kündigen oder vor ArbG ziehen kann man dann immer noch.

B
BR5901

13.12.2022 um 15:39 Uhr

So ähnlich wäre mein Plan auch. BV auf die TO setzen und besprechen. Ich würde beim nächsten Monatsgespräch das Thema direkt ansprechen. Leider ist ja nun Weihanchten vor der Tür. Ergo wird es wohl erst im Januar zur Klärung kommen.

Vielen Dank für deinen Beitrag, auch allen anderen natürlich....

S
Sidius

04.01.2023 um 10:56 Uhr

Nein. Wenn der Arbeitgeber den Urlaub einmal genehmigt hat, ist er an seine Zustimmung gebunden und kann sie nicht widerrufen. Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur im absoluten Notfall möglich, also bei einem unvorhersehbaren, existenzgefährdenden Ereignis. Und dann auch nur, wenn es zwingende betriebliche Gründe und keinen anderen Ausweg gibt.

Das heißt: Wenn die Arbeitskraft einer bestimmten Arbeitnehmerin oder eines bestimmten Arbeitnehmers für einen bestimmten Zeitraum benötigt wird, etwa um den Zusammenbruch eines Unternehmens zu verhindern, und es für den Arbeitgeber nicht zumutbar ist, den schon genehmigten Urlaub zu gewähren, darf er ihn streichen – aber auch wirklich nur dann. Bloßer Personalmangel etwa rechtfertigt diese Maßnahme nicht. Das hat unter anderem das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln im Fall einer Verkäuferin, die ihren Urlaub wegen einer geplanten Sonntagsöffnung unterbrechen sollte, entschieden.

Hat der oder die Beschäftigte den Urlaub bereits angetreten, hat der Arbeitgeber grundsätzlich kein Recht dazu, jemanden aus dem Urlaub zurückzuholen – selbst dann nicht, wenn es aus seiner Sicht zwingende oder dringende betriebliche Gründe dafür gibt. Beschäftigte sind deshalb auch nicht verpflichtet, ihre Urlaubsadresse zu hinterlassen.

Vereinbarungen, mit denen sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin verpflichtet, den ihm gesetzlich zustehenden Urlaub bei Bedarf abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts rechtsunwirksam. Mehr noch: Urlaub, der unter solchen Voraussetzungen angetreten wird, gilt als nicht genommen. Und: Wenn sich eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer entscheidet, einem sogenannten Rückruf zu folgen und den Urlaub vorzeitig zu beenden, geschieht das freiwillig und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber. Dieser muss darüber hinaus alle Kosten, die dadurch entstehen, übernehmen. Das betrifft zum Beispiel Ausgaben für Flüge sowie Stornokosten.

Fazit:

Einmal genehmigter Urlaub kann nur in ganz bestimmten Notfällen wieder gestrichen werden, der Chef kann auch keine Rückkehr aus dem Urlaub fordern. Er muss sich also vorher überlegen, ob der Urlaub in dem betreffenden Zeitraum möglich ist oder nicht. Doch auch dabei gilt: Wenn keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen, muss der Arbeitgeber die Wünsche des oder der Beschäftigten berücksichtigen – und aktiv darauf drängen, dass der Urlaub, der ihm oder ihr zusteht, auch genommen wird.

C
celestro

04.01.2023 um 12:53 Uhr

"Vereinbarungen, mit denen sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin verpflichtet, den ihm gesetzlich zustehenden Urlaub bei Bedarf abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts rechtsunwirksam."

Hast Du da vielleicht ein entsprechendes Aktenzeichen?

M
Moreno

04.01.2023 um 12:56 Uhr

Eine Kollegin wurde im Urlaub angerufen und gefragt ob sie arbeiten kommen könne....

Sidius hier handelt es sich doch um einen Urlaubsrückruf mit Einverständnis des AN hat also nichts mit Deinem Beitrag zu tun.

S
Sidius

04.01.2023 um 15:07 Uhr

Celesto__ Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG) freigestellt, kann er den Arbeitnehmer nicht aufgrund einer Vereinbarung aus dem Urlaub zurückrufen. Eine solche Abrede verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht und ist rechtsunwirksam (§ 13 BUrlG). BAG, Urteil vom 20. 6. 2000 – 9 AZR 405/99

C
celestro

04.01.2023 um 15:43 Uhr

Danke Dir!

Ihre Antwort