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Kann der Arbeitgeber seine Karenztageregelung einfach aufheben?

K
Karacho
Aug 2018 bearbeitet

Moin Kollegen, Bei uns auf Arbeit gibt es im Mitarbeiter-Handbuch den Punkt "Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit" dort steht unter anderem:

"Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Die ärztliche Bescheinigung hat spätestens am 4. Tag im Personalbüro vorzuliegen. "Drei Tage im Jahr können auch ohne ärztliche Bescheinigung in Anspruch genommen werden", dauert die Krankheit dann doch länger, ist die ärztliche Bescheinigung rückwirkend nachzureichen."

Diese Drei Tage bezeichnen Wir wie Woanders auch als Karenztage, und wir bekommen diese auch ganz normal bezahlt. Diese 3 Karenztage sind im Mitarbeiter-Handbuch (stand 2005) geregelt. Ist gibt diesbezüglich nichts im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Auch haben Wir keinen Tarifvertrag. Nun sollen vereinzelt Kollegen diese 3 Karenztage gestrichen werden, für ein Jahr. Da die Geschäftsleitung ihnen vorwirft diese auffällig nur am Wochenende zunehmen bzw. quasi Krankfeiern (Es betrifft die Schichtarbeiter im 5-Schichtensystem). Die GL belegt es sogar das die Tage auffällig am Wochenende genommen werden, mit einer Auflistung bis 2015 . So nun endlich meine Frage: Darf der Arbeitgeber dies in Einzelfall Entscheidungen einfach machen, ohne die Zustimmung des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 BetrVG. Bzw. dürfte der Arbeitgeber die Karenztage auch komplett für alle aufheben und ab den 1. Krankheitstag eine AU verlangen gem. § 5 EFZG ?

Danke schon mal im Voraus Karacho

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Community-Antworten (3)

C
celestro

28.08.2018 um 22:24 Uhr

"Darf der Arbeitgeber dies in Einzelfall Entscheidungen einfach machen, ohne die Zustimmung des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 BetrVG."

Im Einzelfall JA. Allerdings stellt sich die Frage, ob der AG hier: (Es betrifft die Schichtarbeiter im 5-Schichtensystem)." noch mit Einzelfall argumentieren kann.

K
kratzbürste

29.08.2018 um 09:20 Uhr

Im Einzelfall ja aber bei EINZELFALLENTSCHEIDUNGEN (Mehrzahl) eben nicht. Denn mehrere Einzelfälle sind eben doch wieder kollektiv und daher Mitbestimmungspflichtig.

B
BRHamburg

29.08.2018 um 11:46 Uhr

Wir hatten diesen Sachverhalt schon in der Einigungsstelle. Und der Richter hat den Arbeitgeber gefragt wie er den auf die Idee kommen würde daß er diese Entscheidung ohne das BR Gremium treffen könnte? Ein Einzelfall betrifft einen Mitarbeiter mit einem Sachverhalt. Sind mehrere Mitarbeiter betroffen bei denen der Sachverhalt gleich oder ähnlich ist, greift die Mitbestimmung. Als Gremium würde ich hier aber auch genau in die Belegschaft hören. Den ich kann mir gut vorstellen daß das Verhalten ( die Tage oft am Wochenende zunehmen ) auch bei den Kollegen für Unmut sorgt.

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