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Ausgleich von Minusurlaub

M
Mattes
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen....

Das Minusstunden nicht mit Urlaub abgegolten werden können ist ja der normal Stand. Aber wie sieht es aus, wenn ein langjähriger MA Minusurlaub gemacht hat? Kann man diesen bereits genommen Urlaub mit erbrachter Mehrarbeit wieder ausgleichen? Oder gibt es vorgaben, das so ein minus beim Jahreswechsel wieder auf Null zu setzen ist?

Gruß Mattes

3.387011

Community-Antworten (11)

K
Kölner

18.12.2015 um 14:39 Uhr

§ 5 Abs. 3 BUrlG!!!!

M
Mattes

18.12.2015 um 14:49 Uhr

@Kölner

in wie weit kann das auf meine Frage angewendet werden?

P
Pjöööng

18.12.2015 um 15:15 Uhr

Eigentlich gar nicht!

Dir geht es ja (wenn ich die Frage richtig verstehe) darum was passiert wenn ein AN im bestehenden Arbeitsverhältnis seinen Urlaubsanspruch überschritten hat, Kölner hingegen hat den Fall aufgegriffen, dass durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur noch ein Teilurlaubsanspruch besteht und dieser bereits überschritten wurde.

Wenn der Arbeitgeber zu viel Urlaub erteilt hat er schlichtweg Pech gehabt. Dieser Urlaub kann faktisch nicht rückgewährt werden und ein Vorgriff auf das nächste Urlaubsjahr ist auch nicht zulässig.

M
Mattes

18.12.2015 um 15:19 Uhr

@pjöööng

Danke;) du hast nicht zufällig ein Urteil parrat, das ich nutzen kann?

P
Pickel

18.12.2015 um 15:25 Uhr

Meines Erachtens aber alles nur, solange wir vom gestzl. Mindesturlaub reden!

P
Pjöööng

18.12.2015 um 15:30 Uhr

^Mattes, ein Urteil im Moment nicht, aber googlen mit "zuviel urlaub gewährt vorgriff" führt z.B. an erster Stelle zu diesem Link: http://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/urlaub_idesk_PI10413_HI1629407.html

Dort findet man "Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG). Urlaub 'im Vorgriff' auf die im nächsten Jahr entstehenden Urlaubsansprüche ist nicht möglich. Damit würden trotz Gewährung von einer weiteren Woche bezahlten Urlaubs im nächsten Jahr die vollen Urlaubsansprüche entstehen. Hierauf kann der Arbeitnehmer auch nicht wirksam verzichten, weil die Ansprüche unabdingbar sind (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG). Hat der Arbeitgeber dennoch den Urlaub gewährt, kann er nicht gegen den für das nächste Kalenderjahr zu gewährenden Urlaubsanspruch mit Rückforderungsansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) wegen zu viel gewährten Urlaubs aufrechnen (§ 814 BGB)."

Pickel, in der Theorie hast Du Recht. Aber einerseits müssten die Tarifparteien dann wohl auch explizit regeln, dass die Regeln für den überfgesetzlichen Urlaub abweichend sind und bei jeder Urlaubsgewährung müsste festgelegt werden, ob gesetzlicher oder übergesetzlicher Urlaub gewährt wird.

M
Mattes

18.12.2015 um 15:32 Uhr

Also wir haben jetzt 30 Tage ... bis vor 2 Monaten hatten wir noch eine Staffelung je nach Beschäftigungsjahren. beginn 28Tage 5 Jahre 29Tage 10 Jahre 30Tage Dieses Jahr hat der Chef gesagt alle haben ab sofort 30Tage also manche haben +2 andere +1. Bisher wurde zu viel gewährter Urlaub mit dem nächsten Jahr verrechnet. (finde ich persönlich auch OK, da dem MA entgegen gekommen wurde und kein Annahmeverzug vorliegt)

P
Pjöööng

18.12.2015 um 15:48 Uhr

Äh...

Wenn der bisherige Urlausbanspruch 28, 29 oder 30 Tage war und der neue Urlaubsanspruch 30 Tage ist, dann kann doch niemand zu viel Urlaub genommen haben.

G
gironimo

18.12.2015 um 16:24 Uhr

Ich gehe davon aus, wie hier schon geschrieben wurde, dass der AG Pech hat. Er hat ja das Zuviel gewährt. Er hätte ja sagen können - nein, der Urlaub ist in diesem Urlaub verbraucht. Urlaub wird doch in der Personalabteilung verwaltet.

W
Webhopper

18.12.2015 um 21:57 Uhr

Bitte denkt dran, dass sich gesetzliche Einschränkungen auch nur dessen Anspruch beziehen. In diesem Fall die 24 Tage. Für freiwillige Leistungen des AG können individuelle Absprechen getroffen werden. Gruss Webhopper

M
Mattes

19.12.2015 um 08:57 Uhr

Ich danke euch...

@Pjöööng ich habe keine Ahnung wer da gepennt hat.

Auf jeden Fall ist das ein Punkt der mit in die BV muss.

@webhopper klingt für mich logisch und fände ich auch richtig.

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