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Wie ist nach dem AZG die wöchentl. Durchschnittsarbeitszeit zu berechnen und welche Ausgeleichtage sind anzurechnen?

R
ratgeber
Jan 2018 bearbeitet

Hallo an Alle,

Das Arbeitszeitgesetz - ArbZG sieht nicht die Ermittlung einer wöchentlichen Durchschnittsarbeitszeit, sondern schreibt gemäß § 3 ArbZG das Einhalten der werktäglichen Arbeitszeit vor. Diese kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Im Arbeitszeitgesetz ist nicht entschieden, ob und inwieweit Urlaubstag, Krankheitstage und Tage sonstiger Arbeitsbefreiung in die Berechung des Ausgleichs einbezogen werden können oder nicht. Gemäß Kommentar zum ArbZG, Rudolf Anzinger/Wolfgang Koberski, Verlag Recht und Wirtschaft widerspräche es aber der Zwecksetzung der Urlaubstage, wenn diese als Ausgleichstage herangezogen würden. Urlaubstage sind daher bei der Ausgleichsregelung gemäß § 3 Abs. 2 ArbZG nicht zu berücksichtigen. Gemäß v.g. Kommentierung dürfen auch Krankheitstage nicht als Ausgleich herangezogen werden. Tage sonstiger Arbeitsbefreiung, z.B. unbezahlter Sonderurlaub oder Tage des unberechtigten Fernbleibens von der Arbeit, können aber als Ausgleichstage herangezogen werden.

Hier meine konkrete Nachfrage bez. der Zeiten der Arbeitsfreistellung, welche auf das Arbeitzeitschutzkonto ausgleichend wirken:

ist hier eine Trennung von gesetzlichen und tariflichen Urlaub zulässig und ist hier nicht der gesammte "bezahlte" Jahresurlaub gemeint?

sowie

sind gesetzliche Wochenfeiertage ebenfalls als Ausgleichstage hinzuzuziehen?

Hintergrund: Der AG rechnet nur die gesetzlichen Urlaubstage ohne Ausgleich an. Den tariflichen Urlaub sowie alle Werksfeiertage werden als Zeiten mit Ausgleich in den Arbeitszeitschutzkonten berechnet.

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Community-Antworten (4)

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Erwin

20.07.2009 um 22:19 Uhr

@brisco

wenn Du wie ich vermute der Auffassung bist, der AG verstößt gegen das ArbZG wende dich doch einfach an die hierfür zuständige Aufsichtsbehörde, das Gewerbeaufsichtsamt. Diese prüfen den Fall und erklären im Bedarffall auch dem AG das ArbZG, oftmals aber auch gegen Ordnungsgeld.

PS: das Gewerbeaufsichtsamt kann von jedermann angerufen werden und sie behandeln alles diskret.

B
brisco

20.07.2009 um 22:29 Uhr

erstmal danke schön für die rasche antwort. die nachfrage bei der bezirksregierung läuft schon ist aber extrem träge und wird noch monate dauern. habe auch beim ministerium nachgefragt ..und warte....! daher hier die frage hier im forum.

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Erwin

21.07.2009 um 00:13 Uhr

@brisco

ich habe ganz einfach den SB, alsi informelles Gespräch gekennzeichent, angerufen und sofort Aussagen erhalten. Er bot sogar an auch gerne sofort amtl. aktiv zu werden, also den Betrieb aufzusuchen. Darauf hatte ich aber erstmal verzichtet. Ich konnte den AG dann überzeugen und es kam zu einem gemeinsamen Treffen, AG und BR mit dem Amtsvertreter. Dabei wurde dem AG erklärt der Koll. vom BR hatte recht ;-)

Am besten ist immer ein persönlische Gespräch, denn es macht auch weniger Arbeit bei den Angesprochenen als ein Schreiben aufzusetzen.

B
brisco

21.07.2009 um 16:49 Uhr

SB der bezirksregierung? die waren da und auf eine schriftl. stellungnahme warten wir nun schon seit 3 monaten. telefonisch geben sie keine mitteilung. oder meintest du einen SB im ministerium?

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