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Wiedereingliederung

S
schwimmsusi
Jan 2018 bearbeitet

Ein MA (ordentliches BR-Mitglied) war ein halbes Jahr im Krankenstand und befindet sich momentan in der Wiedereingliederung nach einem Reha-Aufenthalt. Nach der Wiedereingliederung möchte er seinen Resturlaub anhängen, dies wollte der GF, er MA solle erst wieder voll im Arbeitsleben stehen, nicht. Laut BUurlg §7 ist dies unserer Meinung jedoch möglich. Dies teilte der MA der GF auch mit. Heute beim Krankenrückkehrgespräch sagte der GF, der MA solle kommende Woche seinen Leistungstest über seine Rettungsfähigkeit absolvieren (Schwimmmeister in einem Hallenbad) wenn er es schafft kann er Urlaub nehmen, wenn nicht soll er zu seinem Arzt gehen und dort seine Wiedereingliederungsmaßnahme verlängern lassen. Kann ein AG derartiges verlangen? Über schnelle Antworten würde ich mich echt freuen, denn wir sind ein junges Team und noch nicht ganz so firm was die Rechtssprechung betrifft.

Danke schonmal!

2.28607

Community-Antworten (7)

G
gironimo

16.12.2015 um 13:37 Uhr

Gibt es denn eine BV zum Thema Krankenrückkehrgespräch?

Würde die Vereinbarung zur Widereingliederung den "Leistungstest" möglich machen? Endet die Widereingliederung am Wochenende?

Aber so oder so hätte der Kollege doch dann seine "freie" Zeit - entweder Urlaub oder weiterhin AU.

Außerdem: Die "Spielregeln" für ein Krankenrückkehrgespräch sind mitbestimmungspflichtig. Die Lage des Urlaub im strittigen Einzelfall ist auch mitbestimmungspflichtig. Ich sehe eigentlich kaum einen Spielraum, dass der AG selbst entscheidet. Mischt Euch ein (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 BetrVG).

Bei der Ausübung seiner Mitbestimmung ist der BR frei darin, Argumente vorzutragen, die ihm richtig erscheinen (als Interessenvertreter des AN). Der BR muss nicht auf §§ und Urteile zurückgreifen.

P
Pjöööng

16.12.2015 um 13:37 Uhr

Die "Maßnahme der medizinischen Vorso0rge oder Rehabilitation" ist nach meinem Dafürhalten der Reha-Aufenthalt und nicht die Wiedereingliederung. Insofern hätte der AN den Urlaub wohl im Anschluss an die Reha erzwingen können, aber nicht an die Wiedereingliederung.

Ob ein Leistungstest verlangt werden kann, kann ich nicht beurteilen, da man sich dafür mit den speziellen Regelungen in Eurer Branche auskennen müsste.

Eine Urlaubserteilung unter Bedingungen dürfte nicht rechtmäßig sein. Entweder wird Urlaub erteilt, oder nicht.

Ehrlich gesagt halte ich von Urlaub im Anschluss an eine Wiedereingleiderung auch nichts. Bei der Wiedereingliederung wird der AN langsam an sein Arbeitssoll herangeführt. Danach erst einmal wieder auf Null und dann gleich auf 100% kann eigentlich nicht gut sein.

F
fkusi

16.12.2015 um 13:40 Uhr

@Schwimmsusi

Die einzigen der eine Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsfähigkeit feststellen kann und der entscheidet ob eine Verlängerung der Wiedereingliederung noch notwendig ist sind euer Mitarbeiter und sein behandelnder Arzt. Das es eventuell in diesem speziellen Fall noch ein wenig dauert bis euer Kollege seinen vollen Fitnesszustand erhält ist, glaub ich, eine reine Trainingssache. Zudem sollte doch euer GF froh sein dass euer MA seinen Resturlaub so schnell wie möglich wegnimmt. Ich denke mal das euer GF die Wiedereingliederung hinauszögern will weil euer Kollege während dieser Zeit Geld von seiner Krankenkasse bekommt und er keine Lohnzahlung tätigen muss.

S
schwimmsusi

16.12.2015 um 21:50 Uhr

Ich danke Euch für die Antworten. Ich werde morgen ein Gespräch mit der GF führen.

H
hampes

17.12.2015 um 13:34 Uhr

Hallo KollegInnen,

nach §7(1) S.2 BUrlG ist nach Maßnahmen der medizinischen Vorsorge u. Rehabilitation der Urlaub zu gewähren. Die stufenweise Wiedereingliederung (sog. "Hamburger Modell", § 74 SGB V, § 28 SGB IX) ist eine solche Maßnahme der Rehabilitation. Dies ist daraus ersichtlich, daß der AG hier keine Weisungsbefugnisse gegenüber dem AN in Bezug auf dessen tägliche Arbeitszeit und Arbeitsleistung hat. Der Rehabilitand ist nur sich selbst und Wiederherstellung seiner Gesundheit verpflichtet, und darf seine Leistungsfähigkeit erproben. Um diesen Umstand für begriffsstutzige und von Allmachtsphantasien geplagte AG zu verdeutlichen, ist in der Zeit der Wiedereingliederung durch den weiteren Krankengeldbezug die Krankenkasse maßgeblich, und nicht mehr der AG.

Flapsig ausgedrückt: "Wer nicht bezahlen darf/muß, hat auch nichts anzuweisen"

Ciao,

h.

J
JohnD

19.12.2015 um 17:49 Uhr

@gironimo

was sollte den in einem Krankengespräch alles geregelt werden? Ich Lese das gerade so, als wäre solch ein Gespräch ein größerer Akt.

D
Dezibel

20.12.2015 um 11:17 Uhr

@JohnD: Du meinst sicherlich die BV zum Krankengespräch. Da stellen wir uns mal einige Szenarien vor:

  • Herr Meier, kommen sie bitte morgen 8:00 Uhr in mein Büro. Es geht um ihre Krankheit ...
  • Schulterklopfen, Na, wieder da? Das ist gut, jetzt in der Urlaubszeit ...

Du siehst, es gibt viele Möglichkeiten, die Sache anzupacken. Im ersten Fall hat der arme Kerl eine schlaflose Nacht, im Zweiten baut es ihn auf, dass man sich freut, ihn wiederzusehen.

Dann gibt es noch diverse Listen, die man gerne abarbeiten möchte, mit Unterschrift des Genesenden, dass er das nie wieder macht (Ja, habe ich vorliegen gehabt!) ...

Man sollte schon dem AG ein wenig auf die Finger klopfen, wenn er denkt, diese Gespräche zum disziplinieren nutzen zu können.

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