Hamburger Modell und BR- Tätigkeit - kann der Arbeitgeber die Wiedereingliederung als gescheitert ansehen, weil bei Teilnahme an den BR-Aktivitäten zu wenig Zeit für den Job, d.h. für die Wiedereingliederung bleibt?
Hallo Forumsmitglieder, ein Betriebsratskollege soll nach dem Hamburger Modell (weiter arbeitsunfähig und schritt-/ stundenweise Beschäftigung bis zum Erreichung der vollen Arbeitszeit und -fähigkeit) an seinem Arbeitsplatz wieder eingegliedert werden. Hier dürfte doch zunächst der Teilnahme an den BR-Aufgaben (BRS, BA, ...) nichts im Wege stehen und der Kollege ist dafür freizustellen.
Besteht die Möglichkeit, dass der AG beim Hamburger Modell mit z.B. 3 Stunden Wiedereingliederungsbeginn die Wiedereingliederung als gescheitert ansehen kann, weil bei Teilnahme an den BR-Aktivitäten zu wenig Zeit für den Job, d.h. für die Wiedereingliederung bleibt? Wenn ja, würde das Ganze doch wenig Sinn machen. Sollte sich der Kollege lieber eher um seinen Job kümmern und mit Abschluß der Wiedereingliederung wieder voll in den BR einsteigen?
Wer hat Erfahrungen oder kann Tipps dazu oder dagegen geben. Danke G.
Community-Antworten (5)
16.09.2008 um 20:29 Uhr
gina, das eine ist m.E. vom anderen zu trennen. Der Kollege ist weiterhin AU. Er hat wahrscheinlich einen Plan, nach dem er in bestimmten Intervallen die Stundenzahl erhöht. Am Sitzungstag kann er an der BR Sitzung teilnehmen, kann sich aber die Stunden, die er über der im WE-Plan festgelegten Stundenzahl erbringt, nicht aufschreiben. Da er sich noch in AU befindet, kann es nicht zu Mehrarbeitsstunden kommen. Solltet Ihr täglich BR Arbeit zu erledigen haben und bildet dies nicht den sonstigen Arbeitsalltag des Kollegen ab, sollte er sich tatsächlich erstmal um seinen "Normaljob" kümmmern. Die BR Arbeit kann er, falls es seine Gesundung nicht behindert, trotzdem machen. Aber die Zeit dafür kann er, wie schon geschrieben, nicht aufschreiben.
16.09.2008 um 22:11 Uhr
gina Betriebsratsarbeit geht vor arbeitsvertraglich geschuldete Arbeit.
Betriebsratsmitglieder dürfen aufgrund ihrer Betriebsratstätigkeit nicht besser oder schlechter gestellt werden wie vergleichbare Arbeitnehmer. Ist der Arbeitgeber nun der Meinung, dass aufgrund der Betriebsratstätigkeit die Wiedereingliederung gescheitert ist, dürfte dies eine Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds sein.
Würde man dem Gedanken von Lotte folgen, dürfte zB zu einer Betriebsratssitzung kein Ersatmitglied geladen werden, wenn sich der Betroffene um sein"Normaljob" kümmert. Hier wird zur Vernachlässigung der Betriebsratsarbeit geraten, wo bei sonst bei Vernachlässigung von Betriebsratsarbeit, hier im Forum ein Vorgehen gem.: § 23 BetrVG empfohlen wird.
17.09.2008 um 00:28 Uhr
Heini, der Kollege befindet sich noch in der AU!!!! Das ist ein tatsächlicher Verhinderungsgrund, da man sogar argumentieren könnte, dass es für die Gesundung unumgänglich ist, sich langsam an die "normale" Arbeit zu gewöhnen und eine Mehrbelastung durch BR Arbeit schädlich ist!!! Ich habe keinesfalls geschrieben, dass er keine BR Arbeit machen kann. Aber wenn diese tägliche BR Arbeit nicht den normalen Arbeitsalltag des Kollegen abbildet, halte ich es nicht für ratsam, sich in einer WE nur mit BR Arbeit zu beschäftigen.
17.09.2008 um 16:41 Uhr
Lotte Was Du uns mitteilst ist deine Meinung und beantwortet auch nicht die Frage von gina, die da lautet:
"besteht die Möglichkeit, dass der AG beim Hamburger Modell mit z.B. 3 Stunden Wiedereingliederungsbeginn die Wiedereingliederung als gescheitert ansehen kann, weil bei Teilnahme an den BR-Aktivitäten zu wenig Zeit für den Job, d.h. für die Wiedereingliederung bleibt?"
Antwort: Nein, dass kann der Arbeitgeber nicht, denn das Gesetz sagt:
Betriebsratsarbeit geht vor arbeitsvertraglich geschuldete Arbeit. Betriebsratsmitglieder dürfen aufgrund ihrer Betriebsratstätigkeit nicht besser oder schlechter gestellt werden wie vergleichbare Arbeitnehmer. Zusätzlich sagt die Rechtssprechung, dass Betriebsratsarbeit auf eigenem Wunsch während der AU durchaus zulässig ist. Weiter könnte man sich nun darüber streiten, ob zu den Sitzungen ein Ers. Mitglied eingeladen werden muss, da der Kollege im Betrieb arbeitet und somit nicht als zeitweilig verhindert gilt.
Hier ist sicherlich Gesprächsbedarf zwischen den Beteiligten um eine Vernünftige Lösung zu finden.
17.09.2008 um 17:57 Uhr
Heini, ich würde mich an Deiner Stelle mit solch absoluten Behauptungen wie "Nein, dass kann der Arbeitgeber nicht, denn das Gesetz sagt:..." nicht so weit aus dem Fenster hängen. Eine WE ist eine sehr besondere Situation. Wenn das BRM in der WE mehr BR Arbeit macht, als es normalerweise im Arbeitsalltag erledigen würde und nicht dazu kommt, die eigentliche Eingliederung in den "normalen" Alltag vorzunehmen, sehe ich schwarz. Vielleicht solltest Du Dich mehr mit WE beschäftigen, damit Du auch bei Äußerungen wie: "...da der Kollege im Betrieb arbeitet und somit nicht als zeitweilig verhindert gilt" etwas vorsichtiger bist.
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