Erstellt am 10.12.2015 um 14:35 Uhr von gironimo
Es ist doch so vereinbart gewesen. Will man, dass es weiter geht, muss man eine neue Vereinbarung erzielen. kommt diese nicht zu Stande gilt: am 31.12. ist Schluss.
Erstellt am 10.12.2015 um 14:49 Uhr von Pjöööng
Zu prüfen wäre hier, ob die Befristung überhaupt wirksam vereinbart werden konnte.
Erstellt am 10.12.2015 um 18:21 Uhr von alterMann
Hm, ich kenne keinen Grund, in der die Befristung einer Stundenerhöhung rechtlich problematisch sein könnte, außer bei Kettenerhöhungen. Und darum handelt es sich hier ja wohl nicht.
Erstellt am 10.12.2015 um 23:18 Uhr von Pjöööng
Zitat (alterMann):
"ich kenne keinen Grund, in der die Befristung einer Stundenerhöhung rechtlich problematisch sein könnte"
OMG! Jezt prahlen wir hier schon mit unserer Unkenntnis?
Erstellt am 11.12.2015 um 05:39 Uhr von Hoppel
@ Christina
Haben diese drei Kolleginnen vor zwei Jahren vom § 8 TzBfG Gebrauch gemacht und beim AG eine Verlängerung der Arbeitszeit beantragt?
Falls das so ist, wollten die Kolleginnen, dass die Arbeitszeit nur für zwei Jahre verlängert wird?
Und um wieviel Stunden ist die Arbeitszeit jeweils erhöht worden?
Erstellt am 11.12.2015 um 09:45 Uhr von Christina
@ Hoppel
2 der Kolleginnen hatten die Arbeitszeitverlängerung beantragt, bei der anderen wurde dies im Zuge einer Versetzung durch den Vorstand beschlossen und sie hat es akzeptiert.
Dass die Arbeitszeit nur für 2 Jahre verlängert wird, wollte keine der 3.
Bei 2 Kolleginnen wurde die Arbeitszeit um 8 Std und bei der Dritten um 5 Stunden erhöht.
§8 TzBfG ist doch Verringerung der Arbeitszeit. Ist der bei Erhöhung auch anzuwenden??
Christina
Erstellt am 11.12.2015 um 10:07 Uhr von Pjöööng
Vermutlich meint Hoppel den § 9. Der ist aber herrlich unverbindlich.
Wir bewegen uns hier ja im Bereich der Befristung von Vertragsbestandteilen. Für die Befristung von Vertragsbestandteilen sind die §§ 14 - 21 TzBefG nicht anwendbar, da diese sich mit der Befristung von Verträgen beschäftigen. Allerdings lässt das bAG eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB zu. Wenn der Grund für die Befristung lediglich die allgemeine Unsicherheit über die zukünftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfes ist, dann wird nach Auffassung des BAG der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, da diese Unsicherheit Teil des unternehmerischen Risikos ist.
Ist hingegen diese Befristung Teil eines betrieblichen Gesamtkonzeptes, mit welchem auf Grund vorhersehbarer Entwicklungen ein zukünftiger Personalüberhang vermieden werden soll, dann können die berechtigten Interessen des Arbeitgebers durchaus überwiegen.
Ausschlaggebend dürfte hier also sein, ob bei der Befristungsabrede eine Situation vorhersehbar war, die einen Personalüberhang zum Jahreswechsel 15/16 erwarten liess.
Wer BAG lesen mag, der führe sich hier insbesondere die Rn 33 zu Gemüte: https:www.jurion.de/Urteile/BAG/2006-01-18/7-AZR-191_05
Erstellt am 11.12.2015 um 10:47 Uhr von Christina
vielen Dank an alle.
Habt mir sehr weitergeholfen.
LG
Christina
Erstellt am 11.12.2015 um 23:29 Uhr von alterMann
Hallo Pjöööng,
danke für das Urteil. Ich kannte bisher nur Urteile, die bei der Befristung von Stundenerhöhungen völlig unkritisch auf Seiten des AG standen - abgesehen von den von mir erwähnten Kettenerhöhungen.
Unser BR wird es mit Interesse zur Kenntnis nehmen...
Geprahlt habe ich übrigens nicht.