Erstellt am 29.09.2010 um 16:01 Uhr von sueton
Hallo Nico!
Nach meinem Dafürhalten kommen wir hier in den Bereich der Änderungskündigung.Da ist selbst in Deutschland ein Revisionsverfahren vor dem BAG anhängig.Hier geht es aber um Europarecht und da wirds noch 'hässlicher'.
Wenn das Ganze im beiderseitigen Einvernehmen passiert,ist der BR eh draussen,also Finger weg.Das läuft unter Vertragsfreiheit.
Ansonsten lässt sich unter Handbuch Arbeitsrecht einiges an Beachtenswertem herausfinden(In jeder Suchmaschine).
Grüsse,sueton
Erstellt am 29.09.2010 um 16:19 Uhr von nicoline
Hallo NickO
1. wenn es wirklich wichtig ist, würde ich mich bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.
2. vielleicht gibt es aber auch hier noch verwertbare Antworten
http://www.arbeitsrecht.de/forum/arbeitsrecht/=> kopieren und einfügen
3. wenn ich mir den § 622 BGB (gesetzliche Kündigungsfristen) ansehe, dann ist es möglich, in einem TV und, unter bestimmten Voraussetzungen, einzelvertraglich davon abzuweichen, nach meinem Empfinden hat der BR aber überhaupt nichts damit zu tun und wenn mit EINVERNEHMLICH das Handeln zwischen AG und AN gemeint ist schon ganz und gar überhaupt nichts.
Gruß, nicoline
Erstellt am 29.09.2010 um 16:38 Uhr von ridgeback
nicoline,
verkürzt werden können die Kündigungsfristen der Abs. 1 und 2 einzelvertraglich grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme gilt allerdings gem. Abs. 5 S. 1 Nr. 1 für Arbeitsverhältnisse mit Aushilfskräften, die in der Regel befristet eingestellt werden, sofern das Arbeitsverhältnis nicht über eine Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird.
Erstellt am 29.09.2010 um 16:50 Uhr von sueton
Hallo Zusammen!
Ich habe da so meine Probleme mit dem BGB,da hier britisches Recht mit einfließt und bei deren Stellung in Europa unklar ist,ob nicht auch Brüssel da Gesetze hat.
Also scheint mir Nicolines Rat für einen Fachanwalt noch am vernünftigsten,bevor wir dem Nico Mutmaßungen zumuten.
Grüsse,sueton
Erstellt am 29.09.2010 um 16:59 Uhr von nicoline
ridgeback,
ja, danke, ist mir bekannt, deswegen schrieb ich ja, "unter bestimmten Voraussetzungen, einzelvertraglich davon abzuweichen". Ich meinte nicht dieses Arbeitsverhältnis, ging mir nur um grundsätzlich, hab mich nicht so ausführlich ausgedrückt! Aber schön, wenn der Löwenhund aufpasst! ;-))
Erstellt am 29.09.2010 um 17:07 Uhr von NickO
Hallo zusammen,
vielen Dank schonmal für die Antworten. Wirklich alles sehr informativ.
Ich glaube einen gemeinsamen Konsens bei euch herauszuhören, dass der BR im Grunde aussen vor ist, wenn AG und AN sich einig sind über eine Aufhebung (möglicherweise ganz und gar ohne Frist) des Vertrages. Ob eine Änderungskündigung hier andwendbar ist, möchte ich fast bezweifeln, schließlich handelt es sich genau genommen um verschiedene Firmen, aber ganz sicher bin ich mir auch nicht.
Anwälte wollte ich schon aussen vor lassen, da ich firmenintern niemandem an den Karren fahren möchte. Im Grunde wollte ich nur versuchen zu verstehen, ob die GF sich nur aus der Verantwortung ziehen möchte indem es die Entscheidung quasi auf den BR abwälzt.
Ich denke ich werde mich morgen noch einmal mit dem BR unterhalten um etwas mehr Klarheit in die Angelegenheit zu bringen.
Vielen Dank und liebe Grüße
Nico
Erstellt am 29.09.2010 um 17:15 Uhr von ridgeback
@NickO,
für die Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes kommt es in jedem Fall darauf an, inwieweit der Arbeitnehmer dem inländischen Betrieb zuzuordnen ist - dann unterfällt er dem BetrVG - oder dem ausländischen Betrieb - dann gilt das BetrVG für ihn nicht.
@nicoline,
manchmal. ;-))
Erstellt am 29.09.2010 um 17:20 Uhr von NickO
Der AN ist eben noch beim deutschen Betrieb angestellt, also denke ich schon, dass das BetrVG für ihn gilt. Jetzt habe ich bei den Mitbestimmungsrechten des BR im §87 BetrVG nichts über einvernehmliche Kündigung gefunden. Vielleicht steht da aber an anderer Stelle irgendetwas, was auf den Fall zutrifft.
Erstellt am 29.09.2010 um 17:27 Uhr von ridgeback
NickO,
wenn AN und AG sich einig sind das Arbeitsverhältnis zu beenden, ist der BR aussen vor.
Erstellt am 29.09.2010 um 17:36 Uhr von rainerw
Ich würde es auch so wie ridgeback sehen. Unter anderem könnte man es auch aus §241 Abs.1 Satz 2 BGB so ableiten.
Mein Gedanke.
Erstellt am 29.09.2010 um 17:56 Uhr von sueton
Hallo Nico !
Was sagt denn eigentlich Dein Nachfolger dazu? Hat er den englischen (beinahe hätte ich Patient geschrieben ) also englischen Vertrag denn schon in den Händen und wie schaut der aus? Würde wirklich alles in beiderseitigem Einvernehmen laufen? Dann würde ich wiederholen,daß der BR außen vor ist - europäische Verhandlungs-und Vertragsfreiheit!
Grüsse,sueton