Verkürzung der Kündigungsfrist in beidseitigem Einverständnis
Hallo liebes Forum,
Ich habe eine generelle Frage zur Entscheidungs-"Macht" des Betriebsrates. Dazu kurz die Situation um die es geht:
Ich arbeite für eine englische Firma in Deutschland, bin jedoch in England angestellt. Alle übrigen Mitarbeiter am Standort sind in Deutschland angestellt. Jetzt wurde ich beruflich nach London versetzt. Mein Nachfolger in Deutschland wurde aus den ansässigen Kollegen im deutschen Standort rekrutiert. Da er auch einen englischen Arbeitsvertrag bekommen soll muss er angeblich den deutschen Arbeitsvertrag unter Einhaltung der Fristen kündigen (Aussage der Geschäftsführung). Die Geschäftsführung wälzt die Verantwortung jedoch auf den Betriebsrat ab indem sie behauptet, dass eine Entscheidung über Verkürzung der Kündigungsfrist in beidseitigem Einverständnis vom Betriebsrat getroffen werden muss. Ich bin natürlich daran interessiert, den Nachfolger so lange wie möglich persönlich einzuarbeiten. Da ich jedoch dringend in London benötigt werde fange ich dort bereits in 2 Wochen an zu arbeiten.
Folgende Fragen hätte ich daher gern von Euch beantwortet:
- Hat der Betriebsrat wirklich Entscheidungsgewalt über einvernehmliche Verkürzung der Kündigungsfrist? Liegt in dem Fall nicht eher nur eine grundsätzliche Informationspflicht vor?
- Muss der Kollege überhaupt in Deutschland kündigen? Ist das ganze nicht viel mehr ein firmeninterner Transfer von Arbeitskräften? (Ich muss dazu sagen, dass die GF behauptet, dass die deutsche Firma keine Tochterfirma der englischen ist, was ich auch wieder nicht glauben kann)
Wäre nett, wenn das ganze mit aussagekräftigen Gesetzestexten belegt werden könnte. Natürlich reicht mir auch, wenn Ihr die Fragen aus eigenem Erfahrungsschatz beantwortet.
Vielen Dank schonmal im Voraus
LG
Nico
Community-Antworten (11)
29.09.2010 um 18:01 Uhr
Hallo Nico!
Nach meinem Dafürhalten kommen wir hier in den Bereich der Änderungskündigung.Da ist selbst in Deutschland ein Revisionsverfahren vor dem BAG anhängig.Hier geht es aber um Europarecht und da wirds noch 'hässlicher'. Wenn das Ganze im beiderseitigen Einvernehmen passiert,ist der BR eh draussen,also Finger weg.Das läuft unter Vertragsfreiheit. Ansonsten lässt sich unter Handbuch Arbeitsrecht einiges an Beachtenswertem herausfinden(In jeder Suchmaschine).
Grüsse,sueton
29.09.2010 um 18:19 Uhr
Hallo NickO
-
wenn es wirklich wichtig ist, würde ich mich bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.
-
vielleicht gibt es aber auch hier noch verwertbare Antworten http://www.arbeitsrecht.de/forum/arbeitsrecht/=> kopieren und einfügen
-
wenn ich mir den § 622 BGB (gesetzliche Kündigungsfristen) ansehe, dann ist es möglich, in einem TV und, unter bestimmten Voraussetzungen, einzelvertraglich davon abzuweichen, nach meinem Empfinden hat der BR aber überhaupt nichts damit zu tun und wenn mit EINVERNEHMLICH das Handeln zwischen AG und AN gemeint ist schon ganz und gar überhaupt nichts.
Gruß, nicoline
29.09.2010 um 18:38 Uhr
nicoline, verkürzt werden können die Kündigungsfristen der Abs. 1 und 2 einzelvertraglich grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme gilt allerdings gem. Abs. 5 S. 1 Nr. 1 für Arbeitsverhältnisse mit Aushilfskräften, die in der Regel befristet eingestellt werden, sofern das Arbeitsverhältnis nicht über eine Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird.
29.09.2010 um 18:50 Uhr
Hallo Zusammen!
Ich habe da so meine Probleme mit dem BGB,da hier britisches Recht mit einfließt und bei deren Stellung in Europa unklar ist,ob nicht auch Brüssel da Gesetze hat. Also scheint mir Nicolines Rat für einen Fachanwalt noch am vernünftigsten,bevor wir dem Nico Mutmaßungen zumuten.
Grüsse,sueton
29.09.2010 um 18:59 Uhr
ridgeback, ja, danke, ist mir bekannt, deswegen schrieb ich ja, "unter bestimmten Voraussetzungen, einzelvertraglich davon abzuweichen". Ich meinte nicht dieses Arbeitsverhältnis, ging mir nur um grundsätzlich, hab mich nicht so ausführlich ausgedrückt! Aber schön, wenn der Löwenhund aufpasst! ;-))
29.09.2010 um 19:07 Uhr
Hallo zusammen,
vielen Dank schonmal für die Antworten. Wirklich alles sehr informativ.
Ich glaube einen gemeinsamen Konsens bei euch herauszuhören, dass der BR im Grunde aussen vor ist, wenn AG und AN sich einig sind über eine Aufhebung (möglicherweise ganz und gar ohne Frist) des Vertrages. Ob eine Änderungskündigung hier andwendbar ist, möchte ich fast bezweifeln, schließlich handelt es sich genau genommen um verschiedene Firmen, aber ganz sicher bin ich mir auch nicht.
Anwälte wollte ich schon aussen vor lassen, da ich firmenintern niemandem an den Karren fahren möchte. Im Grunde wollte ich nur versuchen zu verstehen, ob die GF sich nur aus der Verantwortung ziehen möchte indem es die Entscheidung quasi auf den BR abwälzt.
Ich denke ich werde mich morgen noch einmal mit dem BR unterhalten um etwas mehr Klarheit in die Angelegenheit zu bringen.
Vielen Dank und liebe Grüße
Nico
29.09.2010 um 19:15 Uhr
@NickO, für die Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes kommt es in jedem Fall darauf an, inwieweit der Arbeitnehmer dem inländischen Betrieb zuzuordnen ist - dann unterfällt er dem BetrVG - oder dem ausländischen Betrieb - dann gilt das BetrVG für ihn nicht.
@nicoline, manchmal. ;-))
29.09.2010 um 19:20 Uhr
Der AN ist eben noch beim deutschen Betrieb angestellt, also denke ich schon, dass das BetrVG für ihn gilt. Jetzt habe ich bei den Mitbestimmungsrechten des BR im §87 BetrVG nichts über einvernehmliche Kündigung gefunden. Vielleicht steht da aber an anderer Stelle irgendetwas, was auf den Fall zutrifft.
29.09.2010 um 19:27 Uhr
NickO, wenn AN und AG sich einig sind das Arbeitsverhältnis zu beenden, ist der BR aussen vor.
29.09.2010 um 19:36 Uhr
Ich würde es auch so wie ridgeback sehen. Unter anderem könnte man es auch aus §241 Abs.1 Satz 2 BGB so ableiten. Mein Gedanke.
29.09.2010 um 19:56 Uhr
Hallo Nico !
Was sagt denn eigentlich Dein Nachfolger dazu? Hat er den englischen (beinahe hätte ich Patient geschrieben ) also englischen Vertrag denn schon in den Händen und wie schaut der aus? Würde wirklich alles in beiderseitigem Einvernehmen laufen? Dann würde ich wiederholen,daß der BR außen vor ist - europäische Verhandlungs-und Vertragsfreiheit!
Grüsse,sueton
Verwandte Themen
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit
ÄlterHallo, in §87 1 Punkt 3 heißt es: das der BR bei vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht hat. 2013 stellte sich das ganze bei uns so da
Verkürzung Ruhezeit
ÄlterHallo zusammen, eine wahrscheinlich tausendfach gestellte Frage, die uns aber Kopfzerbrechen verursacht... Es geht um die Ruhezeit. Ich arbeite in einer Pflegeeinrichtung. Laut §5 ArbG ist in der
Einverständniserklärung im Zuge der EU-DSGVO
ÄlterHallo Forum, bei uns im Haus werden gerade alle Mitarbeiter um Abgabe einer Einverständniserklärung gebeten. Folgender Wortlaut:
unklare Kündigungsfristen in Tarifverträgen
ÄlterIst es zulässig und gültig, bei einem tariflichen Arbeitsvertrag eine andere (längere) Kündigungsfrist zu vereinbaren, diese Kündigungsfrist aber nicht zu benennen? Stattdessen wird auf interne Dokume
Betriebsvereinbarung mit Anlagen mit separaten Kündigungsfristen
ÄlterHallo! Wir habe eine Betriebsvereinbarung zu einem Thema die, aus historischen Gründen, 6 Anlagen enthält. Die BV und eine der Anlagen hat eine benannte Kündigungsfrist, die anderen Anlagen nicht. In