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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Verkürzung der Kündigungsfrist in beidseitigem Einverständnis

N
NickO
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebes Forum,

Ich habe eine generelle Frage zur Entscheidungs-"Macht" des Betriebsrates. Dazu kurz die Situation um die es geht:

Ich arbeite für eine englische Firma in Deutschland, bin jedoch in England angestellt. Alle übrigen Mitarbeiter am Standort sind in Deutschland angestellt. Jetzt wurde ich beruflich nach London versetzt. Mein Nachfolger in Deutschland wurde aus den ansässigen Kollegen im deutschen Standort rekrutiert. Da er auch einen englischen Arbeitsvertrag bekommen soll muss er angeblich den deutschen Arbeitsvertrag unter Einhaltung der Fristen kündigen (Aussage der Geschäftsführung). Die Geschäftsführung wälzt die Verantwortung jedoch auf den Betriebsrat ab indem sie behauptet, dass eine Entscheidung über Verkürzung der Kündigungsfrist in beidseitigem Einverständnis vom Betriebsrat getroffen werden muss. Ich bin natürlich daran interessiert, den Nachfolger so lange wie möglich persönlich einzuarbeiten. Da ich jedoch dringend in London benötigt werde fange ich dort bereits in 2 Wochen an zu arbeiten.

Folgende Fragen hätte ich daher gern von Euch beantwortet:

  1. Hat der Betriebsrat wirklich Entscheidungsgewalt über einvernehmliche Verkürzung der Kündigungsfrist? Liegt in dem Fall nicht eher nur eine grundsätzliche Informationspflicht vor?
  2. Muss der Kollege überhaupt in Deutschland kündigen? Ist das ganze nicht viel mehr ein firmeninterner Transfer von Arbeitskräften? (Ich muss dazu sagen, dass die GF behauptet, dass die deutsche Firma keine Tochterfirma der englischen ist, was ich auch wieder nicht glauben kann)

Wäre nett, wenn das ganze mit aussagekräftigen Gesetzestexten belegt werden könnte. Natürlich reicht mir auch, wenn Ihr die Fragen aus eigenem Erfahrungsschatz beantwortet.

Vielen Dank schonmal im Voraus

LG

Nico

2.449011

Community-Antworten (11)

S
sueton

29.09.2010 um 18:01 Uhr

Hallo Nico!

Nach meinem Dafürhalten kommen wir hier in den Bereich der Änderungskündigung.Da ist selbst in Deutschland ein Revisionsverfahren vor dem BAG anhängig.Hier geht es aber um Europarecht und da wirds noch 'hässlicher'. Wenn das Ganze im beiderseitigen Einvernehmen passiert,ist der BR eh draussen,also Finger weg.Das läuft unter Vertragsfreiheit. Ansonsten lässt sich unter Handbuch Arbeitsrecht einiges an Beachtenswertem herausfinden(In jeder Suchmaschine).

Grüsse,sueton

N
nicoline

29.09.2010 um 18:19 Uhr

Hallo NickO

  1. wenn es wirklich wichtig ist, würde ich mich bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.

  2. vielleicht gibt es aber auch hier noch verwertbare Antworten http://www.arbeitsrecht.de/forum/arbeitsrecht/=> kopieren und einfügen

  3. wenn ich mir den § 622 BGB (gesetzliche Kündigungsfristen) ansehe, dann ist es möglich, in einem TV und, unter bestimmten Voraussetzungen, einzelvertraglich davon abzuweichen, nach meinem Empfinden hat der BR aber überhaupt nichts damit zu tun und wenn mit EINVERNEHMLICH das Handeln zwischen AG und AN gemeint ist schon ganz und gar überhaupt nichts.

Gruß, nicoline

R
ridgeback

29.09.2010 um 18:38 Uhr

nicoline, verkürzt werden können die Kündigungsfristen der Abs. 1 und 2 einzelvertraglich grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme gilt allerdings gem. Abs. 5 S. 1 Nr. 1 für Arbeitsverhältnisse mit Aushilfskräften, die in der Regel befristet eingestellt werden, sofern das Arbeitsverhältnis nicht über eine Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird.

S
sueton

29.09.2010 um 18:50 Uhr

Hallo Zusammen!

Ich habe da so meine Probleme mit dem BGB,da hier britisches Recht mit einfließt und bei deren Stellung in Europa unklar ist,ob nicht auch Brüssel da Gesetze hat. Also scheint mir Nicolines Rat für einen Fachanwalt noch am vernünftigsten,bevor wir dem Nico Mutmaßungen zumuten.

Grüsse,sueton

N
nicoline

29.09.2010 um 18:59 Uhr

ridgeback, ja, danke, ist mir bekannt, deswegen schrieb ich ja, "unter bestimmten Voraussetzungen, einzelvertraglich davon abzuweichen". Ich meinte nicht dieses Arbeitsverhältnis, ging mir nur um grundsätzlich, hab mich nicht so ausführlich ausgedrückt! Aber schön, wenn der Löwenhund aufpasst! ;-))

N
NickO

29.09.2010 um 19:07 Uhr

Hallo zusammen,

vielen Dank schonmal für die Antworten. Wirklich alles sehr informativ.

Ich glaube einen gemeinsamen Konsens bei euch herauszuhören, dass der BR im Grunde aussen vor ist, wenn AG und AN sich einig sind über eine Aufhebung (möglicherweise ganz und gar ohne Frist) des Vertrages. Ob eine Änderungskündigung hier andwendbar ist, möchte ich fast bezweifeln, schließlich handelt es sich genau genommen um verschiedene Firmen, aber ganz sicher bin ich mir auch nicht.

Anwälte wollte ich schon aussen vor lassen, da ich firmenintern niemandem an den Karren fahren möchte. Im Grunde wollte ich nur versuchen zu verstehen, ob die GF sich nur aus der Verantwortung ziehen möchte indem es die Entscheidung quasi auf den BR abwälzt.

Ich denke ich werde mich morgen noch einmal mit dem BR unterhalten um etwas mehr Klarheit in die Angelegenheit zu bringen.

Vielen Dank und liebe Grüße

Nico

R
ridgeback

29.09.2010 um 19:15 Uhr

@NickO, für die Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes kommt es in jedem Fall darauf an, inwieweit der Arbeitnehmer dem inländischen Betrieb zuzuordnen ist - dann unterfällt er dem BetrVG - oder dem ausländischen Betrieb - dann gilt das BetrVG für ihn nicht.

@nicoline, manchmal. ;-))

N
NickO

29.09.2010 um 19:20 Uhr

Der AN ist eben noch beim deutschen Betrieb angestellt, also denke ich schon, dass das BetrVG für ihn gilt. Jetzt habe ich bei den Mitbestimmungsrechten des BR im §87 BetrVG nichts über einvernehmliche Kündigung gefunden. Vielleicht steht da aber an anderer Stelle irgendetwas, was auf den Fall zutrifft.

R
ridgeback

29.09.2010 um 19:27 Uhr

NickO, wenn AN und AG sich einig sind das Arbeitsverhältnis zu beenden, ist der BR aussen vor.

R
rainerw

29.09.2010 um 19:36 Uhr

Ich würde es auch so wie ridgeback sehen. Unter anderem könnte man es auch aus §241 Abs.1 Satz 2 BGB so ableiten. Mein Gedanke.

S
sueton

29.09.2010 um 19:56 Uhr

Hallo Nico !

Was sagt denn eigentlich Dein Nachfolger dazu? Hat er den englischen (beinahe hätte ich Patient geschrieben ) also englischen Vertrag denn schon in den Händen und wie schaut der aus? Würde wirklich alles in beiderseitigem Einvernehmen laufen? Dann würde ich wiederholen,daß der BR außen vor ist - europäische Verhandlungs-und Vertragsfreiheit!

Grüsse,sueton

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