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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit

A
Antondrei
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

in §87 1 Punkt 3 heißt es: das der BR bei vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht hat. 2013 stellte sich das ganze bei uns so dar, das der BR von 52 Wochen an 40 Wochen einer vorübergehenden Verkürzung bzw Verlängerung zugestimmt hat. 6 Wochen hat jeder Urlaub. Somit hatten wir an 6 Wochen im Jahr Normalauslastung.

Darf der BR sowas ? Im Gesetz steht ja etwas von vorübergehend .

Würde gerne mal ein paar Meinungen hören. Gruß Antondrei

1.20002

Community-Antworten (2)

O
Oblatixx

28.04.2014 um 23:47 Uhr

Frage:

Darf der BR sowas ?

Antwort:

in §87 1 Punkt 3 heißt es: das der BR bei vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht hat.

Ja, also er darf ersteinmal. Aus welchen Gründen etc. kann ich nur mit meiner Glaskugel nicht erkennen. Aber wenn er BEIDEM VORÜBERGEHEND zugestimmt hatte, dann sollte sich das doch irgendwie wieder aufheben.

Was der Urlaub allerdings damit zu tun hat, das erschließt sich mir gar nicht.

G
gironimo

29.04.2014 um 12:00 Uhr

Mal mehr mal weniger - das geht schon, wenn der Tarif eingehalten und auch sonst der Durchschnitt erreicht wird.

Die Frage ist nur, warum der BR keine vernünftige Arbeitszeitregelung aushandelt, die die ständigen Schwankungen entweder vorhersehbar und planbar machen, oder aber eindämmen.

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