Hallo,

in §87 1 Punkt 3 heißt es: das der BR bei vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht hat.
2013 stellte sich das ganze bei uns so dar, das der BR von 52 Wochen an 40 Wochen einer vorübergehenden Verkürzung bzw Verlängerung zugestimmt hat. 6 Wochen hat jeder Urlaub. Somit hatten wir an 6 Wochen im Jahr Normalauslastung.

Darf der BR sowas ? Im Gesetz steht ja etwas von vorübergehend .

Würde gerne mal ein paar Meinungen hören. Gruß Antondrei