@ BRAlex
"Das Verrückte bei uns ist ja, dass das alles keine angeordneten Überstunden sind, sondern der MA die mehr oder weniger freiwillig macht. "
Unabhängig von der Regelung im AV, muss geklärt sein, ob die KollegInnen überhaupt einen Anspruch auf Überstundenvergütung geltend machen könnten. Die Beweislast für geleistete Überstunden liegt beim AN!!
Nehmen wir mal an, dass beide Vereinbarungen (Außen-/Innendienst) unwirksam sind und die Kolleginnen die Vergütung ihrer geleisteten Überstunden einklagen wollen ...
dann kommt Folgendes auf die KollegInnen zu:
"Konkret müssen Arbeitnehmer vortragen, wann, wie lange und aus welchem Grund sie über ihre reguläre Arbeitszeit hinaus gearbeitet haben. Daran scheitern die meisten Überstunden-Zahlungsklagen. Denn wer kann sich schon an alle seine Arbeitszeiten der vergangenen Wochen, Monate oder gar Jahre konkret erinnern?
Und selbst wenn längere Arbeitszeiten konkret benannt und (!) bewiesen werden können, genügt das nicht. Denn Arbeitnehmer sollen sich nicht durch Überstunden, die ihr Arbeitgeber nicht abgefordert hat, eine zusätzliche Vergütungsquelle verschaffen können. Daher verlangen die Gerichte weiterhin den Nachweis, dass die eingeklagten Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder jedenfalls "gebilligt" oder "geduldet" wurden oder aber zumindest zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren. Diese Beweisanforderungen sind ohne vom Chef abgezeichnete Arbeitszeitaufzeichnungen kaum zu erfüllen."
Quelle: http://www.hensche.de/Ueberstundenklage_Ueberstunden_Ueberstundenklage_Ueberstunden_sind_konkret_nachzuweisen_Ueberstunden_LAG_Rheinland-Pfalz_9Sa313-11.html
"Unser Chef sagt immer, dass er grundsätzlich nicht möchte, dass Überstunden entstehen - lieber sollen zusätzlich Menschen eingestellt werden - finde ich vom Grundsatz her klasse, lässt sich aber leider nicht immer so einfach umsetzen! "
Wer A sagt, muss auch B sagen ... dann sollte man als BR seinen AG auch beim Wort nehmen!
"Wie gesagt, diejenigen mit vielen Überstunden haben diese wegen viel Arbeit und können diese deswegen auch nicht einfach abfeiern!"
Kann ich überhaupt nicht nachvollziehen! Es muss doch bekannt sein, in welchen Bereichen Überstunden in welchem Umfang anfallen. Diese Stunden kann man umrechnen in eine Anzahl zusätzlich benötigter Arbeitskräfte. Damit sollten Überstunden Schnee von gestern sein!
Und wer weiß, vielleicht gibt es auch noch diverse Teilzeitler, die ihre Stunden aufstocken möchten ...
Es gibt also mehrere Baustellen!
Und hier noch ein paar Urteile zum Thema "Pauschalabgeltung Überstunden":
BAG, Urteil vom 1.9.2010 – 5 AZR 517/09: Die AGB-Klausel "erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten" genügt nicht dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), wenn sich der Umfang der danach ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden nicht hinreichend deutlich aus dem Arbeitsvertrag ergibt.
BAG, Urteil vom 22.2.2012 – 5 AZR 765/10: Vereinbarung einer pauschalen Abgeltung von Mehrarbeitsvergütung im Formulararbeitsvertrag - AGB-Kontrolle
BAG, Urteil vom 17.8.2011 – 5 AZR 406/10: Eine Allgemeine Geschäftsbedingung verletzt das Bestimmtheitsgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält. Lässt sich eine Klausel unschwer so formulieren, dass das Gewollte klar zu erkennen ist, führt eine Formulierung, bei der das Gewollte allenfalls durch eine umfassende Auslegung ermittelbar ist, zu vermeidbaren Unklarheiten.