Erstellt am 30.07.2015 um 10:19 Uhr von Pjöööng
" i.d.R. haben diese MAs Arbeitsverträge in denen weder eine Wochenarbeitszeit geregelt ist noch sind detaillierte Überstundenregelungen enthalten"
Ungewöhnlich! Woher weiß man dann ab wann Überstunden beginnen?
Erstellt am 30.07.2015 um 10:36 Uhr von gironimo
Das kann der BR nicht in einer BV regeln. Das fällt unter den § 77 Abs. 3 BetrVG.
Regeln kann man es entweder tariflich oder einzelvertraglich.
Der BR ist nur bei der vorübergehenden Verlängerung (sprich Überstunden) und Verkürzung (Abbau) der Wochenarbeitszeit im Boot.
Und die Tatsache, dass möglicher Weise einige dieser Stunden bereits mit dem Monatsentgelt abgegolten sind heißt nicht, dass der BR bei diesen Stunden nicht mehr mitzubestimmen hat. Der BR kann - aus welchen Gründen auch immer - auch zu diesen Stunden nein sagen.
Darum überlegt bitte noch einmal gut, was Ihr da regeln wollt.
Erstellt am 30.07.2015 um 13:13 Uhr von Pickel
Man muss es so deutlich sagen: Euer AG macht alles richtig, ihr seid komplett auf dem falschen Dampfer.
- Es kann wegen Tarifsperre nicht von euch geregelt werden. Verständlich, dass der AG die BV nicht unterschreiben will, sie wäre nichtig.
- Er kann den Fall einzelvertraglich regeln. genau das hat er vor.
- möchte den pauschalen Betrag stundenmäßig definieren. Auch hier ist er genau auf dem richtigen Weg, vorher versäumtes nachzuholen.
Erstellt am 30.07.2015 um 16:11 Uhr von Challenger
Hallo Tackleberry,
ich habe den Eindruck, Euer AG wählt bewußt eine nebulöse Arbeiteszeit um Euch aus der Mitbestimmung zu drängen.Wenn also weder im Arbeitsvertrag,BV und/oder TV eine Arbeitszeit beziffert Ist, dann muß es auf jeden Fall eine betriebsübliche Arbeitszeit geben.Allerdings können für verschiedene Arbeitnehmergruppen durchaus unterschiedliche betriebsübliche Arbeitszeiten gelten.Deshalb mein Tipp an Euch:
1.) Fordert den AG auf, SCHRIFTLICH darzulegen, für welche Arbeitnehmergruppen welche betriebsübliche Arbeitszeiten gelten.
2.) Der AG ist Euch gegenüber zur Auskunft verpflichtet. Weigert er sich,schaltet unverzüglich einen Rechtanwalt ein.(Kostentragungspflicht des AG gemäß §40 BetrVG)
3.) Auch wenn Euch der AG die SCHRIFTLICHEN Ausküfte problemlos erteilt, halte ich es
dennoch für angezeigt, bei der Ausarbeitung einer BV auf anwaltlichen Beistand zurück
zu greifen. Hier gilt das Gleiche wie unter Ziffer 2.). Denn mit Abschluß einer BV kann, je nach inhaltlicher Ausgestaltung, Euer Mitbestimmungsrecht nach §87 BetrVG verbraucht
sein.Bei der Beauftragung eines Rechtsanwaltes geht es natürlich auch um Waffengleich-
heit. Wenn Ihr keinen Fachanwalt für Arbeitrecht kennt,kann ich Euch eventuell behilflich
sein. Ich kenne deutschlandweit einige gute Kanzleien.
4.) Überstunden würde ich grundsätzlich aus der BV rauslassen.
Erstellt am 31.07.2015 um 08:27 Uhr von Hoppel
@ Tackleberry
"Frage:
Ist eine Pauschalisierung von monatlich kumulierten Überstunden überhaupt im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten?"
Warum stellt sich ein offensichtlich unkundiger BR eine solche Frage nicht, bevor er dem AG auch noch eine BV vorschlägt, dass 14 Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sein sollen?
Mal ganz abgesehen davon, dass sich euer BR erdreistet, in individualrechtliche Arbeitsverträge eingreifen zu wollen!!!
Ihr solltet DRINGENST ERFORDERLICHE SCHULUNGEN ARBEITSRECHT besuchen und Euch vor allen Dingen anwaltlich beraten lassen!
Das BAG hat entschieden, dass Klauseln zur Pauschalabgeltung von Überstunden unwirksam sind.
BAG, Urteil vom 01.9.2010 – 5 AZR 517/09
BAG, Urteil vom 17.8.2011 – 5 AZR 406/10