Erstellt am 09.12.2015 um 12:44 Uhr von gironimo
§ 87 Abs. 1 "Verteilung der Arbeitszeit" BetrVG spielt hier die entscheidende Rolle. Durch die Ausübung Eurer Mitbestimmung bei den Dienstplänen, einigt Ihr Euch mit dem AG darauf, wer wann und wo arbeitet. Setzt der AG die AN anders ein, hält er sich nicht an der Vereinbarung mit dem BR.
Also folge: Unterlassungsanspruch des BR bis hin zu Zwangsgeld und in der inhaltlichen Frage auch Einigungsstelle.
Erstellt am 09.12.2015 um 13:47 Uhr von Tulpe
Da Ihr den Dienstplan genehmigt müsstet Ihr auch wissen das JEDE veränderung wieder Mitbestimmungspflichtig ist. Wird jemand Krank oder tauschen muss alles Mitbestimmt werden. Ansonsten wie gironimo.
Erstellt am 09.12.2015 um 14:06 Uhr von Realist
@Tulpe: theoretisch ja, aber im Alltag des Klinikbetriebes meistens absolut unrealistisch.
Erstellt am 09.12.2015 um 15:58 Uhr von paula
@gironimo
wir wissen doch gar nicht was Inhalt der Vereinbarung war.... dafür müsste man GANZ GENAU wissen was der AG beantragt hat. Leider kann es da auf den genauen Wortlaut ankommen. Daher ist die Frage so eigentlich nicht zu beantworten
Erstellt am 09.12.2015 um 20:24 Uhr von nicoline
*Der Dienstplan ist genehmigt mit einer bestimmten Personalstärke FD 3 SD 2 ND 2*
Habt ihr euch mit dem AG auf diese oder "Mindestbesetzungen" geeinigt?
*Nun kommt es häufig vor das von dieser Besetzung ein Mitarbeiter abgezogen wird.*
Willkommen im Club, ich gehe davon aus, dass es sich um eine Klinik handelt, richtig?
*Der Mitarbeiter behält zwar seinen Dienst aber auf einer anderen Station.*
Mitbestimmungspflichtig ist Beginn und Ende der Arbeitszeit. Bei der Mindestbesetzung kämen die §§ 91 BetrVG => könnt ihr das belegen? § 92 BetrVG => relativ stumpfes Schwert, habt ihr das schon geltend gemacht?
Bzgl. der Mitbestimmung käme noch in Frage §99 BetrVG => Versetzung
Definition § 95 BetrVG:
>Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet,<
was in der Regel nicht der Fall ist, da es sich ja dann immer um ein akutes Ausfallmanagement handelt
>oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.<
Ist der Fall, wenn es sich auf der anderen Station um eine andere Fachrichtung, um einen anderen Arbeitsort und um andere Arbeitskollegen handelt.
Was die Ablehnungsgründe nach § 99 angeht käme nur in Frage:
§ 99 Abs. 2 Nr. 3
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme (im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden)
**oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist;**
(als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,)
Es ist eine Nachteil für die zurückbleibenden MA, dass sie durch den Abzug des zu versetzenden MA mit Mehrarbeit belastet sind. Der AG muss sich in seiner Personalplanung auf Personalausfall einstellen und darf dieses Risiko nicht auf seine MA abwälzen.
Wenigstens versuchen sollte man es auf diesem Weg, damit der AG merkt, dass sich der BR, im Interesse der AN, auch in einem KH (ich gehe immer noch davon aus, dass es sich um eine Klinik handelt) nicht alles kommentarlos gefallen lässt!
Erstellt am 09.12.2015 um 20:36 Uhr von Hoppel
@ Rafael
"Der Dienstplan ist genehmigt mit einer bestimmten Personalstärke FD 3 SD 2 ND 2"
An welchen Kennzahlen macht Ihr denn den Personalbedarf fest?
Und mit welchem Vorlauf wird der DP geplant/freigegeben?