Erstellt am 02.12.2010 um 12:36 Uhr von galaxy
@nineve
das Krankenpflegegesetz schreibt in seiner neuen Fassung 2010 eine Ausweitung des theoretischen Unterrichts auf 2100 Stunden und 2500 Stunden praktische Ausbildung innerhalb der 3jährigen Ausbildungsdauer vor. Die praktische Ausbildung ist auch noch mal unterteilt in Pflichtstunden für bestimmte Bereiche.
Das ist die Theorie,
aber in der Praxis sieht es bei euch in der Krankenpflegeschule vermutlich so aus, dass der Rahmen der praktischen Ausbildung so "eng gesteckt" ist, dass die Schule "Angst" hat, wenn dort ein "K" statt "z.b Frühdienst" steht, dass der betroffene Schüler durch "nichterreichen" der praktischen Ausbildungsstunden NICHT zur Prüfung zugelassen wird. Ist aber ein Planungsfehler und nicht das Verschulden des Krankenpflegeschülers.
Ansonsten kann ich Dich nicht "erleuchten", das wäre der einzige Grund, den ich mir vorstellen kann.
Gruß
Galaxy
Erstellt am 02.12.2010 um 15:17 Uhr von nicoline
hallo,
nachfolgend noch eine Erklärung
Eintreten der Arbeitsunfähigkeit während des Dienstes
Für eine Erkrankung, die nach der Aufnahme des Dienstes eintritt, wird dieser Tag als gearbeitet gezählt und der erste Krankheitstag ist der Tag danach. Eine Krankmeldung braucht also erst ab dem Tag zu gelten, an dem die Arbeit nicht mehr aufgenommen wurde. Die Fristberechnung erfolgt nach § 187 Abs. 1 BGB. Tritt die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitszeit ein, beginnt die Sechs-Wochenfrist am nächsten Tag zu laufen.
(BAG vom 04.05.1971, BAG vom 22.2.1973 — 5 AZR 461/72, AP LohnFG § 1 Nr. 28, zu 1 der Gründe)
Erstellt am 02.12.2010 um 18:51 Uhr von nineve
Hallo
Liebe nicoline mir geht es nicht um die Krankmeldung und wie der Tag gezählt wird oder wann er eine Krankmeldung bringen muss. Mir ist unklar warum ich in dem Dienstplan kein "K ab 08:00 Uhr" reinschreiben soll/darf, wenn der Schüler doch ab 08:00Uhr krank war. Der Dienstplan ist für mich ein Dokument in dem nachvollziehbar sein muss wer, wann , wie lange , an welchem Tag im Dienst war. Bei uns war schon mal die Staatsanwaltschaft um anhand eines Dienstplanes die Anwesenheit/Abwesenheit von Mitarbeitern festzustellen und die legte großen Wert auf Vollständigkeit. Wenn ich also nicht im Dienstplan gennzeichnen darf/soll daß der Schüler ab 08:00 Uhr nicht mehr im Dienst war, fühle ich mich wie eine Dokumentenfälscherin.
Schönen Abend nineve
Erstellt am 02.12.2010 um 19:51 Uhr von galaxy
@nineve
dann fühlst du richtig, denke ich. Das Problem liegt nicht an Dir sondern, wie schon gepostet, vermutlich an der Krankenpflegeschule.
Ist denn die Krankenpflegeschule dir gegenüber überhaupt weisungsbefugt?
Ich an deiner Stelle würde dokumentieren, dass du aus der Schule die Anweisung erhalten hast, den DP so zu ändern und würde mir dieses von der Schulleitung gegenzeichnen lassen.
Meine Prognose in diesem Fall: "Die Leitung wird sich weigern, dies so zu dokumentieren"
Ich würde den DP EIGENVERANTWORTLICH nicht ändern, nur auf schriftliche Anordnung der Schule oder der PDL und würde dieses auch so dokumentieren, damit ist die Verantwortung dafür bei Schule oder PDL und nicht mehr bei mir.
Gruß
Galaxy
Erstellt am 03.12.2010 um 07:16 Uhr von nicoline
Hallo nineve,
mir war schon klar, worum es Dir ging, wollte nur erklären, woran es liegen könnte, dass die Antwort hieß, "weil das halt so ist".