Erstellt am 23.09.2010 um 19:58 Uhr von DerAlteHeini
DieKleineFreche
Gibt es eine oder mehrere Betriebsvereinbarung mit dem der BR sein Mitbestimmungsrecht gem.: § 87 Abs.1, Ziffer 2+3 wahrnimmt?
Erstellt am 23.09.2010 um 21:29 Uhr von DieKleineFreche
Hallo Alter Heini :O)
wir haben eine BV- in der die Dienstplangestaltung- im speziellen auch die Wochenenddienste geregelt sind. Da diese Regelung aber im letzten Dienstplan ( für den Oktober ) nicht eingehalten wurde, haben wir den DP abgelehnt. Wir bekamen eine neue angeblich an die BV angepasste Version- was nicht stimmte- also haben wir wieder abgelehnt. Nun kam eben besagte kuriose Liste in Einsatz. Diese Liste entspricht ja auch einem DP- er wurde aber vom Personal selber erstellt. Also die ganze Situation ist ziemlich verfahren. Wir haben öfter vorgeschlagen eine gemeinsame Lösung mit dem GF zu suchen- leider ohne Erfolg- die GF schaltet auf stur. Was machen ???? Einigungsstelle ???
Erstellt am 23.09.2010 um 21:56 Uhr von wahlvst
Wenn eine BV nicht eingehalten wird, kann jeder AN und BR klagen. Wenn der BR eine MB verweigert muss der AG sich die MB vom ArbG ersetzen lassen.
Macht er dieses nicht und handelt einfach, kann der BR dem AG das Handeln durch das ArbG untersagen lassen.
Erstellt am 24.09.2010 um 02:38 Uhr von DerAlteHeini
DieKleineFreche
Ob die Arbeitnehmer sich quasi selbst Planen, ist für die Mitbestimmung des BR unerheblich.
Der Arbeitgeber ist der Herr seiner Geschäfte und dem BR gegenüber verantwortlich. Selbst für einen Arbeitnehmer der ohne das Wissen des Arbeitgeber seine Arbeitszeit ändert ist der Arbeitgeber verantwortlich. Somit ist mit dem derzeitigen Handeln im Betrieb die Mitbestimmung des BR nicht ausgehebelt und der AG ist weiterhin in der Verpflichtung dem BR gegenüber.
Du fragst was der BR machen soll?
Die Einigungsstelle ist hierfür nicht zuständig.
Hier gibt es eigentlich nur einen Weg um den sturen Arbeitgeber in die Schranken zuweisen und zwar mit einer einstweiligen Verfügung mit der beim Arbeitsgericht beantragt wird, dem Arbeitgeber aufzugeben,
1. keine Arbeitszeiten, ohne einen durch den Betriebsrat genehmigten Dienstplan anzuweisen oder zuzulassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Arbeitgeber ein Zwangsgeld angedroht, welches in der Höhe vom Arbeitsgericht festgesetzt wird.
2. Der Arbeitgeber hat sofort mit dem Betriebsrat ernsthafte Verhandlungen über die Erstellung eines genehmigungsfähigen Dienstplan aufzunehmen.
3. Gibt es bei diesen Verhandlungen keine Einigung zwischen den Parteien, ist sofort eine Einigungsstelle einzuberufen.
(Möglich ist auch, zu beantragen, dass vorsorglich vom Gericht eine Einigungsstelle eingesetzt wird. Wenn ihr das wollt sollte zum Antrag gleichzeitig die Beisitzer und der Vorsitzenden vorgeschlagen wird).
In der Begründung schilderst du die Situation und die entsprechenden Passagen aus der BV und legst sie auch der einstw. Verfügung bei.
Nach entsprechender Beschlussfassung geht der Vorsitzende des BR zum zuständigen Arbeitsgericht und beantragt dort, mit deren Hilfe, die einstweilige Verfügung.
Wichtig ist, dass die einstweilige Verfügung vor der Umsetzung der Arbeitszeiten beantragt wird. Wird einstw. Verf. später eingereicht und der AG hat sein Vorhaben umgesetzt, ist die Eilbedürftigkeit nicht mehr gegeben, der Antrag wird scheitern und der BR müsste sich, wenn er den möchte, mit einem langwierigen Beschlussverfahren begnügen.
Jeder kurzfristig, ohne Verhandlung entschiedenen einstweiligen Verfügung, folgt immer ein vom Gericht terminierten Hauptsacheverfahren.
Sieht das Gericht noch Möglichkeiten schnellstmöglich eine Verhandlung rechtzeitig vor Umsetzung des AG anzuberaumen, wird kurzfristig zu einer Verhandlung geladen.
Noch Fragen?