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Kein Weihnachtsgeld für Alle

D
Dirgni
Jan 2018 bearbeitet

Nur einige MA bekommen Weihnachtsgeld In unserem Betrieb (Altenheim) gibt es mehrere Vertragsstrukturen. Mehrere MAinnen sind gestellt, d.h. vom vorherigen Eigentümer übernommen zu alten Vertragsbedingungen und der alte Eigentümer zahlt auch die Gehälter. Unsere GF zahlt für diese MA die Kosten an den alten Eigentümer. Dann haben wir MA, die per Sozialplan Besitzstand (TVöD) haben. Neue MA, seit Gründung der GmbH vor ca. 4 Jahren haben einen GmbH-Vertrag, ohne Tarifbindung. Alle Ma/innen mit GmbH-Vertrag haben nun kein Weihnachtsgeld erhalten, weil im Arbeitsvertrag steht, dass der AG sich jährlich eine Prüfung vorbehält, ob freiwillige Sonderzahlungen wie eben Weihnachtsgeld diesjährig bezahlt werden. In den letzten drei Jahren hat es für diese MA Weihnachtsgeld gegeben. Dieses Jahr nicht. Der Betriebsrat pocht auf betriebliche Übung und außerdem auf den Grundsatz, wenn Weihnachtsgeld, dann für alle. Liegen wir hier richtig? Vielen Dank im Voraus für kompetente Meinungsäußerungen.

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Community-Antworten (5)

G
gironimo

30.11.2015 um 18:01 Uhr

Klagen müsste jeder einzelne. Aber da doch sicherlich auch Betriebsräte betroffen sind, können die ja beispielhaft voran gehen und als Arbeitnehmer klagen.

Dazu zuvor mit einem Fachanwalt (oder mit der Gewerkschaft) beraten.

Alle anderen sollten Ihren Anspruch schriftlich beim AG geltend machen.

M
Moreno

30.11.2015 um 19:02 Uhr

Wenn Weihnachtsgeld dann für alle na da liegt ihr nicht richtig. Die alten AN haben halt noch Bestandsschutz die neuen haben ja wohl einen Vertrag unterschrieben wo es nicht automatisch gezahlt werden muss. Ansonsten wie Gironimo schreibt sollten möglichst viele auf betriebliche Übung klagen mal schauen ob der AG darauf Lust hat. Hat der AG die letzten Jahre einfach gezahlt oder diese Sonderzahlung unter Vorbehalt gestellt?

P
Pjöööng

30.11.2015 um 19:15 Uhr

Wenn im Arbeitsvertrag ein (wirksamer) Vorbehalt formuliert wurde, so kann keine betriebliche Übung entstanden sein.

Es wäre also einzig und allein zu prüfen, ob der Vorbehalt einer AGB-Prüfung stand hält. Bei der oben skizzierten Formulierung könnte sich als Fallstrick herausstellen, dass der Arbeitgeber keinen Hinweis gegeben hat, welches die Voraussetzungen für eine Gewähr oder Nichtgewähr sind.

E
Erbsenzähler

01.12.2015 um 08:43 Uhr

@Dirgni Hier ist ein für dich interessantes Urteil: http://www.meyer-koering.de/de/meldungen/weihnachtsgeld-freiwillig-ist-nicht-immer-freiwillig-25-10-2013.1921/ oder http://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/kommentare/freiwilligkeitsvorbehalt-beim-weihnachtsgeld

Ein wirksamer Vorbehalt im Arbeitsvertrag zu formulieren ist sehr schwer. Für die AGB-Kontrolle (AGB=Allgemeine Geschäftsbedingungen) im Arbeitsvertrag benötigt man schon einen Rechtsanwalt oder einen Sekretär der Gewerkschaft.

D
Dirgni

01.12.2015 um 13:04 Uhr

Ich bedanke mich herzlichst für Eure Antworten. Waren sehr hilfreich

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