Alkoholisiert bei der Arbeit
Ein Kollege wurde gestern nach Hause geschickt, da er angeblich während der Arbeit stark alkoholisiert war. Bei dem Gespräch hat der Vorgesetzte kein Betriebsratsmitglied hinzugezogen, sondern nur wahllos irgendeine Mitarbeiterin. Aufgrund der Vorgeschichte des MA, ist es durchaus möglich, dass er tatsächlich alkoholisiert war - möglich wäre aber auch, dass es nur so gewirkt hat aufgrund von Medikamenteneinnahme (SSRI). Mir ist bislang nicht bekannt, ob der MA den Alkoholmissbrauch zugegeben hat. Es wurde kein Alkoholtest gemacht. Der MA wurde lediglich nach Hause geschickt, um sich "auszuschlafen". Meine Fragen dazu, da ich mir da nicht ganz sicher bin:
- Muss bei so einem Gespräch immer ein BR-Mitglied dabei sein?
- Inwieweit ist ein Alkoholtest in so einer Situation bei Verdacht auf Alkoholmissbrauch zulässig?
Schönen Dank für die Antworten.
Community-Antworten (5)
21.01.2023 um 11:51 Uhr
1.) nein, es muss kein BR Mitglied dabei sein 2.) Überhaupt nicht. Zumindest nicht durch den AG. Atem-Alkohohlwert wird durch die Polizei ermittelt. Blut-Alkoholwert durch einen Arzt.
Der AG kann nur augenscheinlich die Ausfallerscheinungen wahrnehmen. Wobei es im ersten Moment egal ist, ob sie durch Alkohol oder durch Medikamente zustande kommen. Die Arbeitsunfähigkeit wäre so oder so gegeben.
21.01.2023 um 12:26 Uhr
Laut dieser Quelle: https://www.rechtsdepesche.de/darf-der-arbeitgeber-einen-alkoholtest-bei-seinen-mitarbeitern-vornehmen/ ist es in gewissen Situationen zulässig. Ich würde dennoch einem Schnelltest vor Ort nicht zustimmen, da das zu ungenau und nicht fachmännisch ist. Aber demnach dürfte man den MA dann zu einem Arzt schicken um dort einen Test zu machen?
21.01.2023 um 13:10 Uhr
"Aber demnach dürfte man den MA dann zu einem Arzt schicken um dort einen Test zu machen?"
Eher nicht. Aber er hat das Recht, dem Arbeitnehmer aufgrund seiner subjektiven Wahrnehmung die Weiterarbeit zu untersagen. Im Zweifelsfall ist er sogar verpflichtet, das zu tun. Im Falle eines Arbeitsunfalls ist er unter Umständen sonst persönlich haftbar. Im Fall des volltrunkenen Zustandes ist der AG im Rahmen seiner Fürsorgepflicht darüber hinaus verpflichtet, für einen sicheren Heimweg des AN zu sorgen.
22.01.2023 um 10:11 Uhr
@ RudiRadeberger Es ist aber nicht unerheblich ob man wegen Alkohol oder Medikamente nach hause geschickt wird. Dies kann einen MA diskreditieren. Und mal angenommen so etwas kommt noch mal vor und AG will dann eine Kündigung wegen Alkohlmissbrauch aussprechen.
23.01.2023 um 09:36 Uhr
zu 1.) Es handelt sich nicht um ein Mitarbeitergespräch im Sinne der Betriebsverfassung (§81). Insofern wäre die Konsultierung eines BRM schön für den MA gewesen, ein Unterlassen aber eben auch kein Verstoß.
zu .) Es ist zwischen routinemäßigen Kontrollen und einem konkreten Verdachtsfall zu unterscheiden. Routinemäßige Kontrollen verbieten sich schon allein auf Grund des Grundgesetzes, im Speziellen der Schutz der Persönlichkeitsrechte und das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Für konkrete Verdachtsfälle kann man Regelungen zu fallabhängigen Kontrollen treffen. Hier besteht aber eine Mitbestimmungspflicht nach §87 Abs. 1 BetrVG, da die Einführung solcher Kontrollen zu den Fragen der betrieblichen Ordnung zählen.
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