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Was, wenn unterschiedliche Vorstellungen über Arbeitszeiten

W
Waldoper
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Leserschaft, was passiert eigentlich, wenn der BR einem neunen Arbeitszeitmodell nicht zustimmt. Kann der AG dann dem AN anweisen, die Arbeitszeit so einzuhalten, wie vom AG gewollt bzw. gewünscht? Vielen Dank für die Antworten v.plachni

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Community-Antworten (4)

K
Kölner

24.11.2015 um 15:50 Uhr

Nach diesen rudimentären Informationen kann Dir niemand, noch nicht einmal Jakarta (= der schreibende Baghwan in Bonsaiformat) mit dem Mass an Sicherheit beantworten, die Du vll. brauchst.

Gibt es eine BV? Wie war es bis dato geregelt? Aufgrund welchem Ansinnen hat der BR denn abgelehnt?

J
Jakarta

24.11.2015 um 16:03 Uhr

So rudimäntär wie du sie siehst, ist sie eigentlich überhaupt nicht. Und man muss auch kein Baghwan sein um dieses zu erkennen. Eine Brille reicht machmal auch.

@Waldoper

Nun, dann bleibt es vorerst beim Bestehenden. Und natürlich kann dann ein AG nicht machen, was er will.

Aber auch ein BR kann sich hier nicht grundsätzlich verweigern, sondern hat bei mitbestimmungspflichtigen Punkten auch immer eine Regelungspflicht. Kommt man hier auf keinen Nenner, trifft man sich vor der Einigungsstelle und diese entscheidet dann.

G
Globus

24.11.2015 um 16:57 Uhr

Kölners Fragen sind hier richtungsweisend...

Wenn schon eine BV existiert die dieses Thema regelt, bleibt sie in Kraft, es sei denn, der AG kündigt sie. Dennoch entsteht dann kein "rechtsfreier Raum" und die BV wirkt nach. Es sei denn, man hat diese Nachwirkung grundsätzlich ausgeschlossen (wäre dumm, aber denkbar).

Dennoch kann der AG dann nciht von sich aus bestimmen, er müßte die täglichen Arbeitszeiten usw immer mit dem BR vereinbaren... so dumm wird dieser nicht sein...

Möglich ist es also dieses Gespräch als erste Verhandlungsrunde zu sehen, bessert der AG nciht nach, bleibt ihm die Möglichkeit die Einigungsstelle anzurufen...

G
gironimo

24.11.2015 um 19:04 Uhr

wenn der BR einem neunen Arbeitszeitmodell nicht zustimmt<

also wird ja verhandelt.

Also - wie bei allen mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten: Das Kollektivrecht steht über dem Individualrecht. Der AG kann nicht individuell mit den AN die Umgehung des BR vereinbaren.

Also - wie hier schon gesagt wurde - Einigungsstelle. Führt der AG einfach seinen Willen durch, wird der BR § 23.3 BetrVG zur Anwendung bringen.

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