änderungskündigung bei geänderten arbeitszeiten? zählt alter arbeitsvertrag was???
hallo. ich bräuchte bitte eure hilfe. bitte nicht auf irgendwelche § verweisen. ich bin neu hier, und kenn mich noch nicht so gut aus.
fall: ein schwerbeh. kollege hat einen arbeitsvertrag mit festen arbeitszeiten. sein vertrag ist ca. 20jahre alt. er arbeitet bereits jetzt schon stillschweigend ein wenig flexibel. (z.b. statt bis 16.30uhr mal bis 18uhr) dies akzeptiert er, damit das schichtsystem gerecht aufgeteilt ist.
nun jedoch möchte der chef wieder andere arbeitszeiten. er möchte die arbeitszeiten nach hinten schieben. also jeden tag bis 18uhr. dagegen hat mein kollege was. er beruft sich auf seinen arbeitsvertrag. was kann er tun, wenn der chef ihm ne änderungskündigung zu den arbeitszeiten schickt??? er möchte seinen job wie bisher machen, aber nicht immer bis z.b. 18uhr.
ps: es werden natürlich alle gesetze der länge der tägl. arbeitszet etc. beachtet.
wo kann er sich hilfe holen? der br kann ihm auch keine verbindliche aussage geben. die verdi auch nicht...
wie wird sowas geregelt??? hat er ne chance, dass sein arbeitsvertrag was bringt, und nur die kollegen mit keinen festen arbeitszeiten nach dem neuen schichtsystem arbeiten müssen???
danke anja
Community-Antworten (2)
23.09.2006 um 20:45 Uhr
Hats du schon mal beim Intregrationsamt nachgefragt da es sich ja um einenen schwerbeh. kollege handelt, ich meine das man auch bei einer Änderungskündigung erst die Einwilligung wie bei der Kündigung vom Amt holen muss
MFG
Nordi
23.09.2006 um 21:39 Uhr
anjab, ich kommeDir aber doch mit §§, denn ohne die geht es auch nicht. Aber ich habe ihn Dir hier eingefügt, damit Du ihn nicht suchen musst.
Ist Eure SchwbV beteiligt worden? SGB § 95 "(2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 81 Abs. 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit nach § 81 Abs. 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen."
Das Integrationsamt ist im übrigen (siehe Nordi) auch zu beteiligen (SGB IX § 85) und der BR natürlich auch.
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