Erstellt am 23.11.2015 um 19:57 Uhr von alterMann
Hallo boghi,
Da Du von einem Jahresurlaubsanspruch von 27 Tagen ausgehst, beziehst Du Dich da auf einen Tarifvertrag oder eine betriebliche Regelung, die ich nicht kenne. Also müsstest Du eigentlich dort schauen.
Eigentlich deshalb, weil in diesem Fall vermutlich das BUrlG für den Kollegen günstiger ist:
Nach § 4 (i.V.m. § 5) wird der volle gesetzliche Urlaubsanspruch nach dem 6-monatigen Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
Damit hat der Kollege einen Anspruch auf 24 Tage Urlaub, es sei denn, er hat bei einem früheren Arbeitgeber bereits für dieses Jahr Urlaub bekommen.
Erstellt am 23.11.2015 um 20:07 Uhr von bohgi
Aber kann der Arbeitgeber den März und damit 1/10 der von ihm gearbeiteten Monate ignorieren, weil der Vertrag erst am Montag, statt Sonntag unterschrieben wurde?
Erstellt am 23.11.2015 um 20:10 Uhr von Globus
nicht unterschrieben, sondern gültig ist... Man unterschreibt ja mit gültigkeit ab...
Erstellt am 23.11.2015 um 20:13 Uhr von alterMann
boghi, das liegt an Euren Urlaubsregeln. Die kann hier keiner kennen. (Nach unserem Tarif häte der AG übrigens Recht, da wird mit vollen Monaten gerechnet.)
Aber wie gesagt, in speziell diesem Fall kann es dem Kollegen vermutlich egal sein.
Erstellt am 23.11.2015 um 20:16 Uhr von bohgi
Ok, danke Euch erstmal! Das geht hier echt fix! :D
Erstellt am 23.11.2015 um 20:27 Uhr von Hoppel
Dürfte ich nochmals darauf hinweisen, dass bei Einstellung am 2.3. die Wartezeit von 6 Monaten definitiv erfüllt ist und dieser Kollege demnach Anspruch auf den vollen Jahresurlaub hat ...
Eine Zwölftelregelung könnte nur von einem TV vorgesehen sein, nur darf nach erfüllter Wartezeit der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nicht unterschritten werden.
Entweder greift ein TV mit Zwölftelregelung, dann muss nachgeguckt werden, ob sich diese auf volle Beschäftigungs- oder auf Kalendermonate bezieht. Ohne die Rechtsgrundlage für den Urlaubsanspruch zu kennen, kann die Frage demnach überhaupt nicht korrekt beantwortet werden.
Erstellt am 23.11.2015 um 20:34 Uhr von DummerHund
Ungern, aber ich wiederspreche Hoppel mal bedingt. Kann leider nix weiter dazu Aussagen da ich Gerichtstermin am 13.01.16 erst noch wahr nehmen muss. Sobald amtlich sende ich gerne das Aktenzeichen. Lehne mich deshalb nicht in der einen noch der anderen Richtung aus dem Fenster.
Erstellt am 24.11.2015 um 07:15 Uhr von zuckertuete
Betreff Urlaubsanspruch:
Schaue zunächst in den Arbeitsvertrag. In aller Regel steht dort der Urlaubsanspruch.
Er kann sich jedoch auch aus
• dem Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (BUrlG),
• Tarifverträgen,
• Betriebsvereinbarungen,
• einzelnen Zusagen oder
• gesetzlichen Sonderregelungen
ergeben.
Nach dem BUrlG hast du einen Mindesturlaub von 24 Werktagen im Kalenderjahr bei einer 6-Tage-Woche, bzw. 20 Werktage Urlaub bei einer 5-Tage-Woche.
Den vollen Urlaubsanspruch erwirbst du aber erst nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses.
Es kommt eben, wie oben genannt, immer darauf an was in den Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen steht.
Also hast du z.B., wenn es eine Betriebsvereinbarung gibt oder im Arbeitsvertrag steht, ab 03.09. Anspruch auf 27 Werktage Urlaub.
Es sei denn du hast schon Urlaubstage von einem anderen vorherigen Arbeitgeber im Jahr erhalten und dein neuer Arbeitgeber fordert die Angaben dazu, dann ändern sich auch deine neuen Urlaubstage wieder.
Erstellt am 24.11.2015 um 13:26 Uhr von Jakarta
@ bohgi
„Aber kann der Arbeitgeber den März und damit 1/10 der von ihm gearbeiteten Monate ignorieren, weil der Vertrag erst am Montag, statt Sonntag unterschrieben wurde?“
Leider ja! Siehe BAG Urt. v. 13.10.2009, Az.: 9 AZR 763/08 RN 15 ff
Da aber die Wartezeit von 6 Monaten bereits erfüllt ist, besteht, wie hier ja bereits wiederholt korrekt festgestellt wurde, ein Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
Das gilt auch für den über den gesetzlich hinausgehenden tariflichen, wenn hierzu keine anderslautende arbeitsvertragliche oder tarifliche Regelung besteht.
Besteht eine solche, betrifft ein Zwölfteln nur die 3, „oder 7 bei 5 Werktagen“, zusätzlichen tariflichen Tage in der Form, dass für den Monat März nur der Zeitraum von 0,25 bzw. 0.583 Tagen zum tragen kommt.
Da es nach dem Gesetz ja keine halben Tage gibt, also immer auf einen ganzen aufgerundet würde, es hier aber um die tariflichen geht wo auch eine andere Regelung möglich wäre, ist hier immer das im greifenden Tarif vereinbarte maßgebend.
Ist auch hier eine Aufrundung vereinbart, dürfte für den Monat März ein Tag vom Jahresurlaub abzugsfähig sein.
Edit 13:39 Uhr: Zur Sicherheit.
Hierbei wäre aber zu beachten, dass der Tarif hier auch wirklich zwischen dem gesetzlichen und tariflichen unterscheidet und eine Trennungsabsicht offensichtlich ist. Normale zusätzliche Regelungen erfüllen diese Vorgabe nicht.
Erstellt am 24.11.2015 um 14:36 Uhr von Kölner
@Jakarta
Hilf mir mal auf die Sprünge, warum im Monat März der Kollege einen Urlaubsanspruch haben soll, wenn er erst am 02.03. laut AV die Arbeit beginnt?
Selbst der TVöD bejaht nur für jeden VOLLEN Monat, den man arbeitet, einen Urlaubsanspruch.
Erstellt am 24.11.2015 um 16:42 Uhr von Jakarta
Da im März leider ein Tag fehlt, hat er ja auch keinen. Daher ja auch der Abzug von einem Tag.
Wo habe ich denn jetzt etwas anderes behauptet?
Du hast mich jetzt doch ein wenig irritiert. Wenn mir hier jetzt irgendwas entgangen sein sollte, teile mir bitte mit, was das sein könnte. Denn auch ich bin fehlbar und Lerne noch gerne dazu.