Erstellt am 19.11.2015 um 17:40 Uhr von gironimo
Da solltest Du die Gewerkschaft fragen, die den Tarif abgeschlossen hat.
Aber jemand, der nicht verheiratet ist, hat auch keinen Schwiegervater.
Erstellt am 19.11.2015 um 17:54 Uhr von Globus
wir haben uns vor einiger Zeit wegen einer BV Urlaub mit diesem Thema befasst - leider haben wir ncihts gefunden, was einen Sonderurlaub bei eheähnlichen Gemeinschaften rechtfertigt - also auch nciht bei den "Schwiegereltern". Ich persönlich finde das falsch, aber sei es drum, vielleicht will auch das Arbeitsrecht eine Legitimation der "Ehe"...
Erstellt am 19.11.2015 um 19:01 Uhr von gironimo
Lebenspartnerschaften? höchstens im AGG und im § 75 BetrVG ....
Vielleicht ergibt sich auch etwas aus dem LPartG. Immerhin werden damit ja Partnerschaften im Arbeitsrecht vom Grundsatz her gleichgestellt. Aber frage die Gewerkschaft.....
Erstellt am 19.11.2015 um 19:35 Uhr von Globus
Gironimo, ich befürchte, dass eine nicht Anerkennung einer Religion dem AGG entspricht... soll heißen, es ist keine Ungleichbehandlung weger einer unterschiedlichen Religion - da man dann vermutlich keiner angehört...
Erstellt am 19.11.2015 um 20:01 Uhr von nicoline
Wo in diesem thread steht etwas von Religion????
Teufel,
Der MTV gilt für genau das, was in ihm geschrieben steht. Alles darüber hinaus wird sich nur auf dem Verhandlungsweg mit dem AG oder gerichtlich erreichen lassen!
Erstellt am 19.11.2015 um 20:14 Uhr von Teufel
Erstellt am 20.11.2015 um 09:48 Uhr von galaxy
@Teufel
welchen MTV meinst du?
Im TVöD ist zumindest das mit der Lebenspartnerschaft und Arbeitsbefreiung bei Tod geregelt.
§ 29
Arbeitsbefreiung
(1) 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts
nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt
werden, gelten nur die folgenden Anlässe:
b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/
des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
eines Kindes oder Elternteils
zwei Arbeitstage
Hier ist aber auch der "Schwiegervater/mutter" nicht aufgeführt, genauso wenig wie "Geschwister"
Erstellt am 20.11.2015 um 10:22 Uhr von Pjöööng
Da der Schwiegervater der Vater des Ehepartners ist, hat der Unverheiratete keinen Schwiegervater.
Das BAG hat in der Vergangenheit eine Ungleichbehandlung von Verheirateten und Unverheirateten (z.B. bei Freistellung wegen Niederkunft der Ehefrau) als zulässig erachtet, weil der Verheiratete seinem Ehepartner gegenüber zum "ehelichen Beistand" verpflichtet sei. Insofern ist nicht zu erwarten, dass der Vater der Freundin ebenso behandelt wird, wie der Schwiegervater.
Lebenspartnerschaften sind gesetzlich der Ehe (weitgehend) gleichgestellt. Allerdings ist eine Lebenspartnerscghaft nicht das, was man früher als "wilde Ehe" bezeichnete, sondern eine vor dem Standsamt begründete Verbindung zweier gleichgeschlechtlicher Partner.
Erstellt am 20.11.2015 um 14:29 Uhr von Globus
Nicoline, das war ein Beispiel anders gelagerter Art... Von wegen AGG...