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Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Sonderurlaub

T
Teufel
Jan 2018 bearbeitet

Hallo.

Guten Abend.

Bei uns ist im MTV der Sonderurlaub geregelt. Gilt das im Sterbefall vom Schwiegervater auch für nicht verheiratete?

Wie ist das mit Lebenspartnerschaft geregelt. . hier finde ich nichts.?

Wer weiß das?

2.61309

Community-Antworten (9)

G
gironimo

19.11.2015 um 18:40 Uhr

Da solltest Du die Gewerkschaft fragen, die den Tarif abgeschlossen hat.

Aber jemand, der nicht verheiratet ist, hat auch keinen Schwiegervater.

G
Globus

19.11.2015 um 18:54 Uhr

wir haben uns vor einiger Zeit wegen einer BV Urlaub mit diesem Thema befasst - leider haben wir ncihts gefunden, was einen Sonderurlaub bei eheähnlichen Gemeinschaften rechtfertigt - also auch nciht bei den "Schwiegereltern". Ich persönlich finde das falsch, aber sei es drum, vielleicht will auch das Arbeitsrecht eine Legitimation der "Ehe"...

G
gironimo

19.11.2015 um 20:01 Uhr

Lebenspartnerschaften? höchstens im AGG und im § 75 BetrVG ....

Vielleicht ergibt sich auch etwas aus dem LPartG. Immerhin werden damit ja Partnerschaften im Arbeitsrecht vom Grundsatz her gleichgestellt. Aber frage die Gewerkschaft.....

G
Globus

19.11.2015 um 20:35 Uhr

Gironimo, ich befürchte, dass eine nicht Anerkennung einer Religion dem AGG entspricht... soll heißen, es ist keine Ungleichbehandlung weger einer unterschiedlichen Religion - da man dann vermutlich keiner angehört...

N
nicoline

19.11.2015 um 21:01 Uhr

Wo in diesem thread steht etwas von Religion????

Teufel, Der MTV gilt für genau das, was in ihm geschrieben steht. Alles darüber hinaus wird sich nur auf dem Verhandlungsweg mit dem AG oder gerichtlich erreichen lassen!

T
Teufel

19.11.2015 um 21:14 Uhr

Gut. Danke

G
Galaxy

20.11.2015 um 10:48 Uhr

@Teufel

welchen MTV meinst du? Im TVöD ist zumindest das mit der Lebenspartnerschaft und Arbeitsbefreiung bei Tod geregelt. § 29 Arbeitsbefreiung (1) 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/ des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils zwei Arbeitstage

Hier ist aber auch der "Schwiegervater/mutter" nicht aufgeführt, genauso wenig wie "Geschwister"

P
Pjöööng

20.11.2015 um 11:22 Uhr

Da der Schwiegervater der Vater des Ehepartners ist, hat der Unverheiratete keinen Schwiegervater.

Das BAG hat in der Vergangenheit eine Ungleichbehandlung von Verheirateten und Unverheirateten (z.B. bei Freistellung wegen Niederkunft der Ehefrau) als zulässig erachtet, weil der Verheiratete seinem Ehepartner gegenüber zum "ehelichen Beistand" verpflichtet sei. Insofern ist nicht zu erwarten, dass der Vater der Freundin ebenso behandelt wird, wie der Schwiegervater.

Lebenspartnerschaften sind gesetzlich der Ehe (weitgehend) gleichgestellt. Allerdings ist eine Lebenspartnerscghaft nicht das, was man früher als "wilde Ehe" bezeichnete, sondern eine vor dem Standsamt begründete Verbindung zweier gleichgeschlechtlicher Partner.

G
Globus

20.11.2015 um 15:29 Uhr

Nicoline, das war ein Beispiel anders gelagerter Art... Von wegen AGG...

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