Nichtgewährung der Jahressonderzahlung
Aufgrund einer Ermahnung hat ein Koll. den Arbeitgeber verklagt. Per Gerichtsbeschluss wurde erwirkt, dass die Ermahnung Mitte nächsten Jahres aus der Personalakte entfernt wird. Nun will der Arbeitgeber dem Koll. die JSZ nicht gewähren, weil er geklagt hat. Das BR-Gremium ist nicht damit einverstanden. Hat denn jemand von Euch eine Idee wie man so etwas schriftlich darstellt; am Besten noch mit Paragrafen, etc., etc..
Community-Antworten (8)
19.11.2015 um 16:29 Uhr
BRGurke, auf welcher Rechtsgrundlage wird die Jahressonderzahlung gewährt? Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, freiwillige Leistung?
19.11.2015 um 16:40 Uhr
Hallo Nicoline,
Manteltarifvertrag!
19.11.2015 um 16:43 Uhr
Ist der Betrieb tarifgebunden oder wird nur in Anlehnung an den TV gezahlt und magst Du sagen, um welchen Tarifvertrag es sich handelt?
19.11.2015 um 17:09 Uhr
Rechtsansprüche aus einem MTV kann nur ein Mitglied der dafür zuständigen Gew stellen. Wenn dies bei dem Kollegen so ist, und er keine JSZ bekommt, muss er diese halt auch einklagen. Was hat euer Gremium damit zu tun?
19.11.2015 um 17:47 Uhr
Einen ganzen Haufen!
Nicht nur über den § 85 BetrVG kann ein BR hier zum beteiligten werden.
Bereits § 75 Abs. 1 BetrVG macht einen BR ja zum beteiligten. Legt er doch den Grundsatz der Gleichbehandlung aller MA fest.
Gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat ein BR ja die allgemeine Aufgabe, unter anderem darüber zu wachen, dass die zugunsten der AN geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Sieht also ein Tarifvertrag die Zahlung einer Gratifikation vor, muss der BR darauf achten, dass er umgesetzt wird. Da hier ein kollektiver Bezug besteht, gilt dieses auch in Einzelfällen.
Ein BR bestimmt auch mit, wenn es um die Kürzung, Anrechnung oder gar Streichung einer Gratifikation für eine Person geht. In der Regel ändert sich dabei nämlich der Verteilungsmaßstab.
Da auch tarifliche Jahressonderzahlungen ein Teil des Jahreseinkommens und somit teil der betrieblichen Lohngestaltung sind, wird auch ein MBR nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG tangiert.
Neben dem Eingriff in Entlohnungsgrundsätze, ist es auch ein einseitiger Eingriff in die leistungsbezogenen Entgelte.
Da in all den hier genannten Beispielen auch immer ein kollektiver Bezug besteht, gehört es auch in den Aufgabenbereich eines BRs.
19.11.2015 um 19:01 Uhr
Letztendlich wird aber der Betroffene selbst klagen müssen, wenn die Bemühungen des BR erfolglos bleiben. Aber das will wohl der AG. Tendenz: Mürbe machen.
19.11.2015 um 19:23 Uhr
Möglich ist alles. Das Recht des mürbemachens, steht dann aber auch einem BR zu. Was sollte diesen denn daran hindern, vermeintliche Mitbestimmungsrechte einzuklagen und somit zumindest die durch Entzug eingesparten Kosten für einen AG ins Gegenteil zu verkehren.
Gerade hier würde mir so einiges einfallen, einem AG das Leben zumindest für die nächste Zeit ein wenig inhaltsreicher zu gestalten.
19.11.2015 um 20:27 Uhr
Widder, Rechtsanspruch aus einem MTV hat auch ein Nichtgewerkschaftsmitglied, wenn die Anwendung des TV im Arbeitsvertrag vereinbart ist! Und auch, wenn der Betroffene letztendlich selber klagen muss, finde ich auch den BR in der Pflicht, da schließe ich mich Jakarta an.
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