Erstellt am 09.12.2011 um 12:16 Uhr von Fliegenlarve
Hallo Matzmo,
>>die ab 01.01. des laufenden kalenderjahres in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen
das laufende Kalenderjahr ist 2011! Ist sie seit 01.01.11 beschäftigt, mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag?
>>und nicht bis zum 31.12. des laufenden Jahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden
Steht ihr diese zu, weil sie ***erst*** ab 01.01.2012 nicht mehr dem Unternehemn angehört?
Deine Kollegin ist, aus meiner Sicht, erst ab dem 01.01.12 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, deswegen würde ich sagen, dass ihr die Jahressonderzahlung zusteht.
Erstellt am 09.12.2011 um 12:21 Uhr von peanuts
"Arbeitnehmer, die ab 01.01. des laufenden kalenderjahres in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen und nicht bis zum 31.12. des laufenden Jahres auf eigenen Wunsch oder aus eigenem verschulden aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, haben Anspruch auf eine jahressonderzahlun."
Ist das der korrekte und komplette Wortlaut?
Bedingung ist also nicht, dass am 31.12. oder zum Auszahlungszeitpunkt ein ungekündigtes Beschäftigungsverhältnis bestehen muss?
Erstellt am 09.12.2011 um 12:41 Uhr von Lernender
Es erstaunt mich das in einem Tarifvertrag Mitarbeiter die befristet sind keine Jahressonderzahlung erhalten sollen.
Wie ist das mit dem TzBFG §4 vereinbar ist.
Erstellt am 09.12.2011 um 12:55 Uhr von matzmo
@ Fliegenlarve,
ja so ist es. Es ist eine langjährige MA. Sie hat am 31.12.2011 ihren letzten Arbeitstag und scheidet zum 01.01.2012 aus. Lt. Wortlaut im TV (exakt der Wortlaut wie hier aufgeführt @peanuts) steht ihr auch unserer Meinung nach die Zahlung zu.
Erstellt am 09.12.2011 um 13:23 Uhr von rkoch
> Es erstaunt mich das in einem Tarifvertrag Mitarbeiter die befristet sind keine
> Jahressonderzahlung erhalten sollen.
Das sagt der zitierte Satz gar nicht aus.... Auch befristete Arbeitsverhältnisse die innerhalb des ganzen Jahres bestanden haben, haben danach Anspruch auf diese Sonderzahlung.
Abgesehen davon sollen i.d.R. derartige Vereinbarungen die Treue zum Unternhmen belohnen und damit ist die Nichtgewährung einer solchen für AN die nur zeitweilig dem Unternehmen angehören auch keine Benachteiligung nach dem TzBfG.
Erstellt am 09.12.2011 um 14:29 Uhr von Lernender
@rkoch
warum steht denn nicht einfach Arbeitsverhältnis sondern in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
Und das eine Befristung sehr lange dauern kann ist dir ja nichts neues.
Erstellt am 09.12.2011 um 16:24 Uhr von gironimo
Frage doch einfach mal bei der Gewerkschaft nach, die den Tarif abgeschlossen hat.
Ich finde die Formulierung auch überraschend.
Die Streitfrage ist dabei wohl ob "....bis zum 31.12" heißt, dass der 31.12. mit eingeschlossen ist oder nicht.
Erstellt am 09.12.2011 um 18:43 Uhr von Fliegenlarve
Hallo gironimo,
>>Die Streitfrage ist dabei wohl ob "....bis zum 31.12" heißt, dass der 31.12. mit eingeschlossen ist oder nicht.
Wieso? Versteh ich nicht!
Erstellt am 09.12.2011 um 20:34 Uhr von peanuts
"Steht ihr diese zu, weil sie ab 01.01.2012 nicht mehr dem Unternehemn angehört?"
Ja. § 188 BGB sollte helfen ....
Erstellt am 12.12.2011 um 08:33 Uhr von Matzmo
Danke Euch.
Grüße und schönes fest.
Matzmo