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Urlaubsanspruch bei eheähnlichem Verhältnis

L
Leuchtfeuer
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen, die Urlaubsplanung für 2016 ist im vollen Gange. Nun stellt sich die Frage, ob zwei Kollegen (die in einer Lebenspartnerschaft miteinander verbunden sind und beide Kinder haben)zur gleichen Zeit Sommerurlaub in den Ferien ( 3 Wochen) beanspruchen können. Wie der Zufall will , arbeiten beide in einer Abteilung, die auch nur aus den beiden besteht. Sind beide nicht da, ist keiner in der Abteilung. Kann der Arbeitgeber den Urlaubsantrag von einem der beiden Kollegen ablehnen? Oder muss er hier beiden den Urlaub gewähren, wenn er die sozialen Gesichtspunkte berücksichtigt? Vielen Dank für Eure Hilfe.

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Community-Antworten (4)

M
Mattes

19.11.2015 um 13:55 Uhr

Ich denke, dass die betrieblichen Belange in diesem Fall schwerer liegen. Wären es unterschiedliche Abteilungen sollte es möglich sein.

Vllt ist es ja möglich mit dem Chef gemeinsam eine Lösung zu erarbeiten. z.B pro Aktiv andere Kollegen für den Vertretungsfall anzulernen. Es ist bei der Konstellation ja auch möglich, das einer der Partner mal ausfällt und der andere die Kinderbetreuung komplett übernehmen muss und die Abteilung so auch nicht besetzt ist

G
gironimo

19.11.2015 um 14:13 Uhr

und der BR ist in der Mitbestimmung (auch in den Einzelfällen (§ 87 BetrVG Urlaubsgrundsätze)

Wenn Ihr natürlich Argumente habt, dass der Betrieb deswegen nicht ins schwanken gerät .....

H
Hartmut

19.11.2015 um 17:12 Uhr

Eben. Entscheidend ist nicht, ob die Abteilung übergangsweise 'verwaist' wäre oder nicht, sondern entscheidend ist, ob der Betrieb darunter leiden würde, und zwar erheblich, oder nicht. Oder anders gesagt: ALLEIN weil die Abteilung dann 'leer' wäre den Urlaub zu versagen, geht nicht. Es kommt auf die Auswirkungen auf den Betrieb an.

G
Globus

19.11.2015 um 18:18 Uhr

Auch sollte hier eine Vertretungsmöglichkeit in Betracht gezogen werden - egal ob von intern oder extern...

Interessant wäre zu wissen, welche Abteilung mit nur zwei Leuten besetzt ist... Und warum es keine Vertretungsregelung gibt, gerade in einem solch genannten Fall....

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