Erstellt am 19.11.2015 um 11:26 Uhr von Belveda
Hallo Betriebsbonsai,
wenn es keinen Tarifvertrag, keinen Passus im vertrag oder eine BV gibt, ist das nicht rechtens. Schau mal hier: http://www.hensche.de/Verrechnung_Zeitguthaben_Minusstunden_Arbeitszeitkonto_BAG_5AZR676-11.html
Zitat: "... Der Arbeitgeber darf das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben des Arbeitnehmers nur mit Minusstunden verrechnen, wenn ihm die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) die Möglichkeit dazu eröffnet."
Erstellt am 19.11.2015 um 11:33 Uhr von fkusi
Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das Risiko, die Arbeitskraft des Arbeitnehmers nutzen zu können. Hat der Arbeitgeber keine Verwendung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers befindet er sich im sog. Annahmeverzug (§ 615 BGB) mit der Arbeitsleistung und muss den Lohn ohne Gegenleistung zahlen. Zur Nachleistung der Arbeit ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet denn die Arbeit zuweisen muß der Arbeitgeber (z.B. Dienstplan).
Und schon garnicht kann man Minusstunden mit Urlaub verrechnen.
Weist euren AG auf das BGB § 615 Annahmeverzug hin.
Erstellt am 19.11.2015 um 11:39 Uhr von Betriebsbonsai
@Belveda: Danke für den Link auf hensche.de. Meine Kollegin bestreitet allerdings nicht, dass die Minus-Stunden entstanden sind und wäre auch bereit, die Minusstunden wieder herauszuarbeiten. Letztendlich fragen wir uns nur, ob es rechtens ist die Minusstunden mit den Urlaubstagen zu verrechnen. Urlaubstage sind doch auch nicht nach Stunden sondern nach Tagen definiert.
Erstellt am 19.11.2015 um 11:55 Uhr von gironimo
Noch einmal: Das Gesetz ist Eure BV. Wenn Ihr eine BV Arbeitszeit habt, muss dort geregelt sein, wie Minusstunden und u.U. bis wann herausgearbeitet werden können/müssen.
Ist es nicht geregelt, kann der AG schon deshalb nicht mit dem Urlaub verrechnen, weil dieser Punkt mitbestimmungspflichtig wäre.
Dabei ist unerheblich, ob die Vorgehensweise auf Individualrechtlicher Ebene nicht korrekt ist - die Kollegin selbst müsste ihren Anspruch einklagen. Aber Ihr wollt der Kollegin doch als BR helfen. Also argumentiert Ihr gegenüber dem Arbeitgeber, dass dieser nicht einseitig handeln kann und Ihr auch bereit seit, diesen Punkt der E-Stelle zuzuführen (die ohnehin dann auch die Rechtsfragen klären müsste).
Erstellt am 19.11.2015 um 20:10 Uhr von sowieso
Urlaubstage dürfen nicht mit Minusstunden verrechnet werden, auch nicht mit Zustimmung aller Parteien. Urlaub dient der Erholung.
Erstellt am 19.11.2015 um 20:18 Uhr von Globus
@sowieso das ist nach meiner Einschätzung nur bedingt richtig... siehe vorhergehende Antworten!!! einschließlich, dass es hier vermutlich nur um den Urlaubsanspruch geht, der über dem gesetzlichen gewährt wird...
Erstellt am 19.11.2015 um 20:38 Uhr von DummerHund
@Globus hat recht....
.....es sei denn die Minusstunden sind aus betrieblichen Gründen angefallen. Dann nämlich ist eine verrechnung mit Urlaub nicht möglich.
wohlbemerkt bei Urlaub der über dem gesetzlichen hinaus geht.
Erstellt am 24.11.2015 um 19:53 Uhr von Uschimaus
Wenn sie vom Filialleiter zuwenig geplant wurde und sie ihn darauf hingewiesen hat handelt es sich um einen Annahmeverzug seitens des AG .
Da darf kein Urlaub abgezogen werden und es muss auch nicht Mehrgearbeitet / nachgearbeitet werden
Erstellt am 28.01.2020 um 12:15 Uhr von Mr.Slave
ne frechheit das man nicht selber entscheiden kann ob man sein urlaub für minustunden verrechnen will immerhin war das ne erholungszeit keine "Arbeitszeit" immer kommen so Menschen wie ihr die irgendwelche hirnverbrannten regeln aufstellen die dünnschiss sind...