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Zusätzlicher Bonus bei nicht krank sein im Monat

A
Anonymus
Jan 2018 bearbeitet

Mein Arbeitgeber möchte als zusätzlichen Bonus bei nicht Krankheit in einem Monat im Folgemonat 40 € zusätzlich zahlen, wer krank wird, bekommt diesen Bonus dann nicht. Ist das rechtens?

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Community-Antworten (9)

G
gironimo

14.11.2015 um 12:23 Uhr

Die Frage ist, ob der Betriebsrat diese Art der "Belohnung" als richtig ansieht. Auf jeden Fall ist ja hier eine BV notwendig.

Ich persönlich halte GAR NICHTS von dieser Art von Bonus. Mit Gerechtigkeit oder Förderung guter Leistung hat diese Prämie nichts am Hut.

J
Jakarta

14.11.2015 um 13:14 Uhr

Da ihr hier ja in der Mitbestimmung seid, würde ich mir das AGG einmal genauer ansehen.

Hier dürfte sich so einiges finden, was dagegen spricht. Beim § 75 BetrVG wird man auch fündig.

H
Hoppel

14.11.2015 um 13:51 Uhr

Als BR würde mich ja erstmal vorrangig mit dem § 4a EntFG befassen, darauf aufbauen und feststellen, dass diese "Kürzung" rechtlich unzulässig wäre!

M
Moreno

14.11.2015 um 16:22 Uhr

Naja ne Kürzung ist es ja nicht! Aber als Betriebsrat würd ich da Mauern halte auch überhaupt nichts von solchen Prämien.

H
Hoppel

15.11.2015 um 10:44 Uhr

Naja, wenn KollegInnen, die sich in keinem der 12 Kalendermonate AU melden, 12x40=480 Euro erhalten sollen und KollegInnen, die womöglich in jedem dieser 12 Kalendermonate jeweils einen Tag AU sind keinen Cent sehen, würde ich das als rechtlich unzulässige Kürzung auf NULL EURO betrachten wollen ...

M
Moreno

15.11.2015 um 16:00 Uhr

Es geht ja hier nicht darum wie du es siehst sondern die Rechtssprechung und da hab ich noch nie gehört das eine Gesundheitsprämie nicht gesetzeskonform ist. Ein Betrieb ohne Betriebsrat kann diese sofort einführen.

J
Jakarta

15.11.2015 um 17:09 Uhr

@Hoppel sieht es hier schon richtig. Auch die Rechtsprechung sieht es so.

BAG, 25.07.2001 - 10 AZR 502/00

Amtlicher Leitsatz: Gewährt der Arbeitgeber eine Anwesenheitsprämie für ein Quartal nur dann, wenn in diesem Zeitraum kein krankheitsbedingter Fehltag liegt, enthält diese Zusage die Kürzung einer Sondervergütung i. S. v. § 4 a EFZG. Dem Arbeitnehmer steht deshalb bei krankheitsbedingten Fehlzeiten ein der gesetzlichen Kürzungsmöglichkeit entsprechender, anteiliger Anspruch auf die Anwesenheitsprämie zu.

M
Moreno

15.11.2015 um 18:31 Uhr

Ja da hab ich Hoppels Antwort zu überflogen die Kürzung auf Null ist natürlich nicht erlaubt die Einführung einer Anwesenheitsprämie schon.

A
Anonymus

16.11.2015 um 18:12 Uhr

wie ist es denn wenn ja monatlich gezahlt wird, man z.B. in 2 von 12 Monaten krank ist, so bekommt man ja noch 10 mal die 40 €

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